(1) 1Für den Einstieg in einer Qualifikationsebene ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, mindestens folgende Vorbildung erforderlich:
1. |
für die erste Qualifikationsebene der erfolgreiche Hauptschul- oder Mittelschulabschluss, |
3. |
für die dritte Qualifikationsebene die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife, |
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.[1] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 1 bis 3 kann auch ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus[2] [Vom 30.08.2014 bis 30.04.2019: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst] als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gefordert werden.
(2[3]) 1Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden. 2Als Vorbildungsvoraussetzung kann ein Realschulabschluss oder ein vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Bildungsstand ausreichend sein.
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