(1) 1Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG [1] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes ] wird zur Nettobesoldung nach Art. 6 ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt; Art. 7 Satz 2 ist zu berücksichtigen. 3Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag [Bis 31.12.2020: (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)] [2] und um einen Abzug in Höhe von 8 v. H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

 

(2) Zur Nettobesoldung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören die in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 (mit Ausnahme des Art. 55), Nr. 2 (mit Ausnahme des Art. 58), Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67) und Nrn. 6 und 7 bezeichneten Besoldungsbestandteile.

[1] Geändert durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden ab 02.04.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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