(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.

 

(2) Zu den Grundbezügen gehören:

 

1.

Grundgehalt (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47,108 Abs. 8[1] [Bis 31.03.2023: 108 Abs. 9] ),

 

2.

Strukturzulage (Art. 33),

 

3.

Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34),

 

4.

Orts- und [2]Familienzuschlag (Art. 35 bis 37),

 

5.

Auslandsbesoldung (Art. 38).

 

(3) Zu den Nebenbezügen gehören

 

1.

Zulagen (Art. 51 bis 57, 108 Abs. 2 und 14[3]),

 

2.

Zuschläge (Art. 58 bis 60b)[4] [Bis 31.12.2020: (Art. 58 bis 60a )],

 

3.

Vergütungen (Art. 61 bis 65),

 

4.

Leistungsbezüge (Art. 66 bis 74),

 

5.

Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75 bis 81),

 

6.

jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87),

 

7.

vermögenswirksame Leistungen (Art. 88 bis 90).

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Anzuwenden ab 01.04.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Anzuwenden ab 01.04.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden vom 01.01.2024 bis 31.08.2028.
[4] Geändert durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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