(1) 1AIs Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 2Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind

 

1.

die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nr.[1] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 1 bis 3,

 

2.

von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach

 

a)

[2]Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, 57 Abs. 2, Art 108 Abs. 2 und 14[3],

Bis 31.12.2023:

a)

Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, [Bis 30.04.2021: 54, 56, ] [4]57 Abs. 2, Art 108 Abs. 2,

 

b)

Nr. 2 gewährten Zuschläge gemäß Art. 59,

 

c)

Nr. 3 gewährte Vergütung gemäß Art. 63 in Höhe des gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmten Teils,

 

d)

Nr. 4 gewährten Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,

 

3.

der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich,

 

4.

die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97),

 

5.

der Orts- und [5]Familienzuschlag.

 

(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:

 

1.

70 v. H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr.[6] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 1 und 2 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärter und Anwärterinnen; für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v. H.,

 

2.

70 v. H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,

 

3.

70 v. H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

 

4.

84,29 v. H. für den Orts- und [7]Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.

 

(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Anzuwenden bis 31.08.2028.
[4] Gestrichen durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021. Anzuwenden bis 30.04.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Anzuwenden ab 01.04.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Anzuwenden ab 01.04.2023.

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