Leitsatz

Entgegen der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung kann eine Leistungspflicht einzelner Wohnungseigentümer, etwa zur Beseitigung baulicher Veränderungen, nicht durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss begründet werden.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten vorliegend mehrheitlich beschlossen, dass ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer durch ihn vorgenommenen baulichen Veränderung verpflichtet sei. Dieser Beschluss erwuchs in Bestandskraft. Die Bestandskraft dieses Beschlusses bindet jedoch nach Auffassung des OLG Zweibrücken nicht die Gerichte, da den Wohnungseigentümern schlicht die entsprechende Beschlusskompetenz fehlt. Denn durch Beschlussfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer rechtsändernden Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen. Eine solche Beschlusskompetenz zur Begründung von Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss gibt es jedoch nicht. Die Wohnungseigentümer sind folglich nicht legitimiert, außerhalb des Bereichs der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums Ansprüche durch Beschluss der Mehrheit von ihnen entstehen zu lassen. Sie können zwar beschließen, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch gegen einen Miteigentümer geltend gemacht werden soll, nicht dagegen auch einen entsprechenden Anspruch ohne gesetzlichen Schuldgrund konstituieren. Das gilt namentlich auch für Beschlüsse, die einem Eigentümer die Beseitigung bestimmter baulicher Veränderungen aufgeben, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Baumaßnahme rechtmäßig war oder nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.2007, 3 W 98/07

Fazit:

Wie schon im Leitsatz dieser Entscheidung zum Ausdruck kommt, sind andere Obergerichte durchaus der Auffassung, dass Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer auch durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können (vgl. OLG Köln ZMR 2004, 215; OLG Hamburg ZMR 2003, 447; BayObLG NZM 2003, 239).

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