Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 01.11.2000; Aktenzeichen 318 T 102/00)

 

Tenor

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1.11.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu ersetzen.

3. Der Geschäftswert wird auf 1022,58 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …in Hamburg. Eigentümer der im IV. Obergeschoss belegenen Wohnung Nr. 18 sind die Antragsgegner.

Die Antragsteller verlangen von den Antragsgegnern auf der Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses die Entfernung der im Rahmen einer Sanierung von Balkontür und Fenstern angebrachten Außenjalousien. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.4.1999 fassten die Wohnungseigentümer nach Diskussion zum Tagesordnungspunkt 10 „Beschlussfassung über die Anbringung von Außenjalousien/Rolläden”) folgenden Beschluss:

„Das Anbringen von Außenjalousien wird mit 6 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 6 Gegenstimmen abgelehnt.

(Einstimmigkeit erforderlich!)

Es wird einstimmig beschlossen, den Eigentümer der Wohnung im 4. OG aufzufordern, seine Außenjalousien/Rolläden zu entfernen. Sollte dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht geschehen, ist der Verwalter bevollmächtigt, diese Forderung durch einen Anwalt durchzusetzen.”

Nachdem die Antragsgegner es weiterhin ablehnten, die Außenjalousien zu beseitigen, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.3.2000 unter Tagesordnungspunkt 8 „Bericht des Verwalters über den Stand zu dem Beschluss TOP 10 aus 1999 „Anbringung von Außenjalousien/Rolläden””) protokolliert:

„Die Eheleute …weigern sich die Außenjalousette zu entfernen. Die Argumente der Eheleute …werden erörtert. Mit 11 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme wird der Verwalter beauftragt die Durchsetzung des Beschlusses TOP 10 aus 1999 durch eine Klage vor dem zuständigen Gericht anzustreben.”

Die Instandhaltung der Fenster- und Balkonrahmen obliegt nach der Teilungserklärung den jeweiligen Wohnungseigentümern.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.6.2000 die Antragsgegner zur Entfernung der Außenjalousien mit der Begründung verpflichtet, dass die Eigentümergemeinschaft bestandskräftig in der Eigentümerversammlung vom 21.4.1999 eine entsprechende, erkennbar an die Antragsgegner gerichtete Aufforderung beschlossen habe. Diesen Beschluss hätten die Antragsgegner bestandskräftig werden lassen. Etwaige Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. In der Eigentümerversammlung vom 29.3.2000 hätten die Eigentümer noch einmal die gerichtliche Durchsetzung des obigen bestandskräftigen Beschlusses beschlossen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den amtsgerichtlichen Beschluss unter Bezugnahme auf die Gründe des Amtsgerichtes (§ 543 ZPO analog) zurückgewiesen. Die Beschlussfassung der Eigentümer insbesondere in der Versammlung vom 21.4.1999 sei eindeutig und unmissverständlich darauf gerichtet, die Montage von Außenjalousien zu untersagen und die Entfernung schon montierter Rolläden zu verlangen und durchzusetzen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Beschlussfassung der Eigentümer beständen nicht.

Die Antragsgegner haben zur Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragen, dass nach ihrer Ansicht ein die Antragsgegner bindender, eine konstitutive Pflicht auferlegender Beschluss der Wohnungseigentümer nicht ergangen sei. Den Beschluss vom 21.4.1999 hätten die Antragsgegner weder konkret auf sich beziehen, noch erkennen können, dass eine Verpflichtungsregelung getroffen werden sollte. Es gebe im IV. Obergeschoß des Gebäudes mehrere Wohnungen, zudem sei eine „Aufforderung” keine Verpflichtung. Aus der Empfängersicht sei lediglich eine Auffassung mitgeteilt worden, über die ggf. auch gestritten werden sollte. Jedenfalls sei der obige Beschluss aber nichtig, da schon der Tagesordnungspunkt nicht hinreichend bestimmt worden sei. Im Übrigen verstoße der Beschluss durch einen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentumes auch gegen die guten Sitten, da den einzelnen Wohnungseigentümern eine Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Fenster- und Balkonrahmen zugewiesen worden sei und den Antragsgegnern versagt werde, ihr aufgrund der Lage besonders beeinträchtigtes Eigentum insoweit mit den notwendigen Mitteln zu schützen.

Die Antragsteller verteidigen die angegriffene Entscheidung und weisen darauf hin, dass den Antragsgegnern nach der Korrespondenz vor der Beschlussfassung der Eigentümer erkennbar gewesen sei, dass sich die ausdrücklich durchzusetzende Aufforderung als Verpflichtung an sie richtete. Eine Nichtigkeit des Eigentümerbeschluss...

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