Der in § 7 SGB II eingeführte Begriff der Bedarfsgemeinschaft hat verschiedene Funktionen innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

  • Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bewirkt die Einbeziehung der nicht erwerbsfähigen Angehörigen in den Rechtskreis des SGB II. Damit werden Leistungsansprüche nach dem SGB II eröffnet.[1] Für einen Anspruch auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Personen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist es erforderlich, dass der nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
  • Lebt eine nicht erwerbsfähige Person alleine oder mit anderen Erwerbsunfähigen zusammen, kommen Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Durch diese Zuordnung soll erreicht werden, dass möglichst nur nach einem Modell geprüft und gezahlt wird. Die Praxis hat aber schon häufiger sog. "Misch-Bedarfsgemeinschaften" zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII ergeben.
  • Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die Leistungen auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegenzunehmen.[2] Diese Lösung dient der Praktikabilität in der Abwicklung. Stehen Anhaltspunkte entgegen, etwa die eigene Geltendmachung von Ansprüchen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, so sind die Ansprüche zusammen zu berechnen, aber getrennt auszuzahlen. Diese Möglichkeit wird in der Praxis aber kaum genutzt.

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