Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Zusammenfassung von Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden im Ergebnis zusammen bewertet. Die Bedarfsgemeinschaft setzt mindestens eine erwerbsfähige Person voraus, die hilfebedürftig ist. Diese erwerbsfähige Person und weitere zugeordnete erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aber auch nur aus einer Person bestehen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen eines Partners auch bei dem jeweils anderen Partner als Einkommen berücksichtigt. Im Gegenzug ergibt sich ein entsprechend höherer Leistungsanspruch bei der Person, die das Einkommen erzielt.

Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird das vorhandene Einkommen jeweils bedarfsanteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Dies trägt dem Prinzip des "Wirtschaftens aus einem Topf" Rechnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im § 7 SGB II geregelt.

1 Funktion

Der in § 7 SGB II eingeführte Begriff der Bedarfsgemeinschaft hat verschiedene Funktionen innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

  • Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bewirkt die Einbeziehung der nicht erwerbsfähigen Angehörigen in den Rechtskreis des SGB II. Damit werden Leistungsansprüche nach dem SGB II eröffnet.[1] Für einen Anspruch auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Personen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist es erforderlich, dass der nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
  • Lebt eine nicht erwerbsfähige Person alleine oder mit anderen Erwerbsunfähigen zusammen, kommen Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Durch diese Zuordnung soll erreicht werden, dass möglichst nur nach einem Modell geprüft und gezahlt wird. Die Praxis hat aber schon häufiger sog. "Misch-Bedarfsgemeinschaften" zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII ergeben.
  • Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die Leistungen auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegenzunehmen.[2] Diese Lösung dient der Praktikabilität in der Abwicklung. Stehen Anhaltspunkte entgegen, etwa die eigene Geltendmachung von Ansprüchen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, so sind die Ansprüche zusammen zu berechnen, aber getrennt auszuzahlen. Diese Möglichkeit wird in der Praxis aber kaum genutzt.

2 Bildung

2.1 Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person der Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Dies können sein

  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  • der nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem LPartG oder
  • der Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (gleich- oder verschieden geschlechtliche Partner),
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Kinder die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.

2.2 Erwerbsfähiges Kind als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person

Die Bedarfsgemeinschaft kann auch gebildet werden, indem die nicht erwerbsfähigen Eltern in den Haushalt eines erwerbsfähigen Kindes aufgenommen werden. Das Kind muss dafür mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Bedarfsgemeinschaft gehören an:

  • das erwerbsfähige, unverheiratete Kind unter 25 Jahren als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
  • der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Partner[1] dieses Elternteils,
  • die dem Haushalt angehörenden unter 25-jährigen Geschwister des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
[1] S. Abschn. 2.1.

2.3 Einstehens-/Verantwortungsgemeinschaft

Eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft"), gehört als Partner zur Bedarfsgemeinschaft.

In den nachfolgenden Fällen gilt die Rechtsvermutung, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt: Wenn

  • Partner länger als ein Jahr zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder
  • sie befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners zu verfügen (wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen).

Die Rechtsvermutung kann von den Betroffenen in geeigneter Form widerlegt werden.

2.4 Berücksichtigung von Kindern

Unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt noch nicht alleine bestreiten können, gehören bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern oder eines Elternteils. Kinder ab vollendetem 25. Lebensjahr bilden (ggf. alleine) e...

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