Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuervergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Berufsbetreuer verliert diese, den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, daß die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, daß sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 21.04.1997; Aktenzeichen 2 T 38/97)

AG Tirschenreuth (Beschluss vom 10.01.1997; Aktenzeichen XVII 286/92)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 21. April 1997 und der des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 10. Januar 1997 werden aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tirschenreuth zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 10.12.1992 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene den Beschwerdeführer, der damals Vereinsbetreuer war, zum Betreuer. Nachdem der Beschwerdeführer sich als selbständiger Berufsbetreuer niedergelassen hatte, bestellte ihn das Amtsgericht am 11.3.1993 in dieser Eigenschaft. Am 9.5.1996 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und bestimmte als Aufgabenkreise des Betreuers die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, jedoch ohne die Entscheidung über die Unterbringung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und die Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung.

Den für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis 2.1.1997 gestellten Antrag, eine Vergütung in Höhe von 956,25 DM aus der Staatskasse festzusetzen, lehnte das Amtsgericht (Rechtspfleger) am 10.1.1997 mit der Begründung ab, der Betreuer sei nicht Berufsbetreuer. Die vom Betreuer hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 21.4.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG ausgeschlossen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsbetreuer ist, eine Voraussetzung für die Inspruchnahme der Staatskasse betrifft (vgl. BayObLGZ 1995, 332; BayObLG FamRZ 1996, 1160; BGH BtPrax 1997, 29).

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der Beschwerdeführer ist Berufsbetreuer und kann deshalb für seine Betreuertätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu Recht eine Vergütung des Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB abgelehnt. Eine Vergütung aus der Staatskasse für die Betreuung mittelloser Betreuter sei nur zu bewilligen, wenn jemandem Betreuungen in solchem Maße übertragen seien, daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen könne (§§ 1836 II, 1835 IV BGB), d.h., daß die Arbeitsbelastung seiner üblichen Erwerbstätigkeit entspreche. Es sei darauf abzustellen, ob bei einer Gesamtbetrachtung der ausgeführten Tätigkeiten diese ein solches Ausmaß erreichen, daß sie nur im Rahmen einer Berufstätigkeit verrichtet werden könnten. Hierbei seien als wesentliche Beurteilungskriterien die Zahl der Betreuungen, der Schwierigkeitsgrad, die damit verbundene Betreuungsarbeit und der anfallende Zeitaufwand heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die Tätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt nicht als die eines Berufsbetreuers eingeordnet werden. Dem Betreuer seien neben der verfahrensgegenständlichen Betreuung nur noch zwei weitere Betreuungen übertragen worden. Die Betreuung des vorliegenden Verfahrens sei vom Schwierigkeitsgrad her allenfalls als durchschnittlich einzuordnen, die beiden anderen Betreuungen seien eher unter dem Durchschnitt anzusiedeln. Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit dem vom Betreuer in den drei Fällen aufgezeichneten Zeitaufwand von 36 Minuten pro Tag.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

(1) Im Ausgangspunkt sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zutreffend. Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Berufsbetreuer hat aber Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser richtet sich, wenn der Betreute – wie hier – mittellos ist, gegen die Staatskasse (§ 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB).

(2) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Beschwerdeführer als Berufsbetreuer im Sinne des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

Eine Betreuung wird „im Rahmen der Berufsausübung” geführt, wenn eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten (BayObLGZ 1995, 332; vgl. BVerfGE 54, 251, 272; KG BtPrax 1996, 184/185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24). Das ist dann der Fall, wenn die Betreuertätigkeit nicht mehr dem Leitbild d...

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