Leitsatz (amtlich)

1. Zeitaufwand des Betreuers für die Begleitung des Betroffenen zu Einkäufen ist grundsätzlich nicht vergütungsfähig.

2. Zeitaufwand des Betreuers für die Begleitung des Betroffenen zum Arzt ist dann vergütungsfähig, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, sonst seine Aufgabe für die Gesundheit des Betroffenen nicht ordnungsgemäß erfüllen zu können.

 

Normenkette

BGB § 1836

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 02.04.1998; Aktenzeichen 2 T 226/98)

AG Tirschenreuth (Aktenzeichen XVII 286/92)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 2. April 1998 wird verworfen, soweit der Beschwerdeführer rügt, daß sein Zeitaufwand für den Abschluß eines Kreditvertrages nicht in vollem Umfang als vergütungsfähig anerkannt wurde.

II. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 2. April 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Weiden i.d.OPf. zurückverwiesen, soweit dieses den Zeitaufwand des Betreuers für die Begleitung der Betreuten bei Arztbesuchen als nicht vergütungsfähig angesehen hat.

III. Im übrigen wird die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 2. April 1998 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 10.12.1992 einen Ergopädagogen, der damals Vereinsbetreuer war, zum neuen Betreuer. Nachdem dieser sich als selbständiger Berufsbetreuer niedergelassen hatte, bestellte ihn das Amtsgericht am 11.3.1993 in dieser Eigenschaft. Am 9.5.1996 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und bestimmte als Aufgabenkreise des Betreuers die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, jedoch ohne die Entscheidung über die Unterbringung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und die Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung.

Der Betreuer beantragte, für seine Tätigkeit vom 5.9. bis 17.12.1997 aus der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 4.860,94 DM (86,42 Stunden zu je 56,25 DM) zu bewilligen und 690,20 DM Aufwendungsersatz (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag am 22.1.1998 statt. Auf die Beschwerde der Staatskasse reduzierte das Landgericht mit Beschluß vom 2.4.1998 Vergütung und Aufwendungsersatz auf insgesamt 2.675,69 DM. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts anstrebt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Landgericht seinen Zeitaufwand für den Abschluß eines Kreditvertrags nicht in vollem Umfang für vergütungsfähig angesehen hat. Sie ist insoweit durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es lediglich um die Höhe des Betrages geht (vgl. BGH BtPrax 1997, 29; BayObLGZ 1995, 212).

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Vergütung und Auslagenersatz für den Betreuer aus der Staatskasse sind die §§ 1908i, 1835, 1836 Abs. 2 BGB. Wegen des Verfahrens insoweit verweist auch § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB auf § 1835 Abs. 4 BGB. Nach § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. Nach § 16 ZSEG ist gegen den gerichtlichen Beschluß im Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde eröffnet; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (BayObLGZ 1993, 123/125; BayObLG Rpfleger 1984, 270; KG Rpfleger 1973, 357; OLG Celle FamRZ 1991, 604 [LS]; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1173; OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 1993, 194).

Dieser Ausschluß greift nach dem Sinn der in § 16 Abs. 2 ZSEG getroffenen Regelung allerdings dann nicht ein, wenn die weitere Beschwerde nicht eine Abänderung des im Festsetzungsverfahren zuerkannten Betrages zum Ziel hat, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse – nicht – in Betracht kommt (BGH BtPrax 1997, 29; BayObLG FamRZ 1996, 1160; BayObLGZ 1995, 212). Das ist bezüglich der Frage, ob der Zeitaufwand für den Abschluß des Kreditvertrags fehlerhaft bemessen wurde, nicht der Fall.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Zeitaufwand für die Begleitung der Betroffenen zu Einkäufen und zum Arzt als nicht vergütungsfähig angesehen wurde. Insoweit geht es um die allgemeine Frage, ob die Staatskasse für derartige Leistungen eines Betreuers überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt:

Der zu vergütende Zeitaufwand hänge grundsätzlich davon ab, ob der Betreuer aus seiner Sicht die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Dem Sinn der Betreuung entspreche jedoch keinesfalls eine überzogene Tätigkeitsentwicklung, was z.B. darin seinen Ausdruck finde, daß zur Tätigkeit des Betreuers nicht die eigentliche Pflegeleistung gehöre.

Für eine Einkaufsbegleitung des Betreuers sehe die Kammer keinen rechtfertigenden Grund....

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