Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Statusfeststellung. Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Wiederkehrende Leistungen. Dreifacher Jahresbetrag

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es erscheint angemessen, für die Festlegung des Streitwerts der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für die klagende Rentenversicherung ergebende wirtschaftliche Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen.

2. Nach § 42 Abs. 2 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Grunde der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend.

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 68; SGB IV § 7a; SGB III § 341 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 81 Abs. 2 S. 1; SGB V § 223 Abs. 3; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 23.03.2010 abgeändert und der Streitwert auf 21.600 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht einen Rechtsstreit über ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Beklagte hatte ursprünglich mit Statusfeststellungsbescheid vom 03.07.2002 festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 bei der Beigeladenen zu 2 in der Zeit ab dem 01.01.2002 bis laufend nicht abhängig beschäftigt und somit selbständig sei.

Nach Überprüfung der Statusfeststellung vom 03.07.2002 im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV und Durchsicht aller entscheidungsrelevanten Unterlagen gelangte die Klägerin zu der Auffassung, dass die im Statusfeststellungsbescheid vom 03.07.2002 getroffene Entscheidung bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der beschäftigten Familienangehörigen, der Beigeladenen zu 1, nicht zutreffend sei. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2006 unter Erläuterung der Rechtsauffassung mitgeteilt.

Am 12.03.2007 hat die Klägerin Klage erhoben zum Sozialgericht Landshut.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2009 ein Vergleichsangebot unterbreitet, das von den Beteiligten schließlich übereinstimmend angenommen wurde.

Mit Beschluss vom 23.03.2010 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 18.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass in vergleichbaren Streitigkeiten im Regelfall ein Streitwert von 18.000 Euro angemessen sei (Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2008, L 5 B 914/08 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR, Beschluss vom 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR, m.w.N.). Nur bei Besonderheiten des Einzelfalles sei hiervon nach unten bzw. bei geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigung als auch nach oben z.B. bei umfangreichen oder herausgehobenen Tätigkeiten abzuweichen (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2008, L 5 B 861/07 KR, Beschluss vom 13.05.2008, L 5 B 112/08 R).

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind der Auffassung, es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 und 2 hat auf der Grundlage von Lohnabrechnungen der Beigeladenen zu 1 unter Annahme eines Vier-Jahres-Zeitraums einen Streitwert von 53.100 Euro errechnet. Die Klägerin hat sich zur Sache nicht geäußert.

Der Vertreter der Beigeladenen zu 1 und 2 beantragt,

den Streitwert auf insgesamt 53.100 Euro festzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.06.2010 ausdrücklich auf einen eigenen Antrag verzichtet.

Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Akten des Sozialgerichts, die Akte des Bayer. Landessozialgericht sowie auf die Akte der Klägerin.

II.

Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG) und ist auch in der Sache erfolgreich. Das Sozialgericht hat den Streitwert mit 18.000 Euro nicht zutreffend festgesetzt.

In Streitigkeiten vor dem Sozialgericht mit Gerichtskostenpflicht ist § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuwenden. Danach finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes Anwendung. Dieses enthält besondere Bestimmungen zur Festsetzung des Streitwertes. Grundsätzlich gilt, dass der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG).

Da der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist die Sonderregelung von § 52 Abs. 3 GKG hier nicht einschlägig. Die hier streitbefangene Entscheidung nach § 7 a SGB IV en...

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