Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Streitwerthöhe in Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 richtet sich nach dem Beitragsrisiko.

2. Der Streitwert von 5.000 EUR gem § 52 Abs 2 GKG ist kein "Regelstreitwert" und nur anwendbar, falls keine Anhaltspunkte über die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens möglich sind.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juni 2010 abgeändert und der Streitwert auf 57.231,34 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Beklagte hatte zunächst mit Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008 festgestellt, dass der Beigeladene bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden und von Beginn seiner Tätigkeit an als versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu beurteilen sei. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. Auf den weiteren Vortrag der Klägerin und die Vorlage von Nachweisen über von dem Beigeladenen abgeschlossene Versicherungsverträge sowie einer von dem Beigeladenen erklärten Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7b Nr. 1 SGB IV (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 ihre frühere Feststellung konkretisiert und eine Versicherungspflicht für die Montagetätigkeit des Beigeladenen am Betriebssitz der Klägerin in der Zeit vom 27. Juli bis zum 21. September 2007 sowie den Beginn der Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe des früheren Bescheides vom 23. Juni 2008 festgestellt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 hat das Sozialgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Zur Höhe des Streitwerts hat das Sozialgericht ausgeführt, da sich der Streitwert nicht genau beziffern lasse, sei “vom Regelstreitwert„ in Höhe von 5.000 Euro auszugehen gewesen.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Die Klägerin hat auf der Grundlage von Rechnungen des Beigeladenen und unter Annahme eines Dreijahreszeitraums eine Auftragssumme für die Arbeitsleistung des Beigeladenen in Höhe von insgesamt 143.078,34 Euro errechnet. Bei einer Beitragslast zur Sozialversicherung von etwa 40 % benannte die Klägerin als Ergebnis ihrer Berechnungen ein für sie bestehendes Kostenrisiko in Gestalt von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 57.231,34 Euro. Die Klägerin hat ergänzend auf eine frühere Entscheidung des Senats verwiesen, in der für ein Statusfeststellungsverfahren ein Streitwert von 18.000 Euro angenommen worden war (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2008, L 5 B 914/08 R).

Die Klägerin beantragt, den Streitwert auf mindestens 18.000 Euro festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei einem Streit über den sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV sei ein Regelstreitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Das Sozialgericht hat mit Datum vom 5. August 2010 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorzulegen.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.

Besteht in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten Gerichtskostenpflicht, finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes Anwendung (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit enthält das Gerichtskostengesetz besondere Bestimmungen zur Festsetzung des Streitwertes. Grundsätzlich gilt: Der Streitwert ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

1. Die vorrangig anzuwendende Sonderregelung des § 52 Abs. 3 GKG ist nicht einschlägig. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird eine im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV getroffene Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zur Nach...

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