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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 7b Wertguthabenvereinbarung

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Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

 

1.

der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,

 

2.

diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,

 

3.

Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,

 

4.

das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und

 

5.

[2]das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Bis 30.09.2022:

5.

das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro[3] [Bis 31.12.2012: 400 Euro] monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

[1] § 7b geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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