rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Statusfeststellung. Auffangwert. Schätzung. Bedeutung der Sache

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Streitwertfestsetzung für ein Verfahren, dessen Gegenstand die Anfechtung einer Statusfeststellung ist, kann zwar nicht unmittelbar der Streitwert in Höhe der im streitigen Zeitraum angefallenen Beiträge festgesetzt werden, da der Statusbescheid insoweit keine Entscheidung triftt. Auch wenn in dem Statusbescheid keine Beiträge festgesetzt werden und somit keine konkrete Leistungspflicht begründet wird, ist jedoch die Beitragsbelastung mittelbare Folge der Statusentscheidung. Daher bietet die auf den Arbeitgeber bei Bejahung der Versicherungspflicht zukommende Beitragsbelastung einen Anhalt für die Schätzung. Außerdem ist den längerfristigen Auswirkungen der Entscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 17 Abs. 3 GKG a.F. Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Erwägungen

erscheint generell für die Anfechtung einer Statusfeststellung bei einer unbefristeten Tätigkeit ein Streitwert von 18.000 EUR angemessen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1, § 72 Nr. 1 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004; SGB IV §§ 7a, 7, 18

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 18.05.2004; Aktenzeichen S 8 RA 67/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.5.2004 geändert. Der Streitwert wird auf 12.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beigeladene war in der Praxis des Klägers vom 1.12.1997 - 31.1.2000 als Physiotherapeut tätig. Auf den Antrag nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hat die Beklagte mit Bescheid vom 7.12.2001 das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt. Im Klageverfahren hat die Beklagte ihren Bescheid aufgehoben und eine selbständige Tätigkeit anerkannt.

Mit Beschluss vom 13.5.2004 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 4.000,- Euro festgesetzt. Da der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes nach der Bedeutung der Sache für den Kläger biete, sei auf den Auffangwert von 4.000,- Euro zurückzugreifen.

Mit seiner Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, macht der Kläger geltend, Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben sich aus den Sozialversicherungsbeiträgen, die voraussichtlich angefallen wären. Diese beliefen sich nach dem von dem Beigeladenen erzielten Verdienst auf über 45.000 Euro.

Die Beklagte teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass es keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Wertes der Sache für den Kläger gibt. Über das Bestehen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sei erst nach Unanfechtbarkeit des Statusbescheides von der Einzugsstelle zu entscheiden, so dass die potenzielle Beitragsbelastung nicht feststehe.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als der Streitwert auf 12.000,- Euro festzusetzen ist. Diese Festsetzung richtet sich hier noch nach § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I, 717).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß Satz 2 a.a.O. der (Auffang-)Streitwert von 4.000,- Euro anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hält der Senat eine Bewertung der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache für möglich. Bei der Anfechtung einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV durch den "Arbeitgeber" geht es unmittelbar zwar nur um das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 SGB IV als Vorfrage der Versicherungs- und Beitragspflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Bewertung des Interesses an der angestrebten Entscheidung ausschiede (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2003 - L 11 KR 3659/03 E-B -). § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. lässt sogar zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung die Bewertung ideeller - nicht wirtschaftlicher - Interessen zu (vgl. BVerwGE 98, 100, 106); die Bedeutung der Auswirkungen der Entscheidung in Geld ist in diesem Fall zu schätzen (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 13 Rdnr. 10). Grundsätzlich besteht im Rahmen des von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. eingeräumten Spielraums für die Beurteilung der Bedeutung der Sache und ihre Bewertung die Möglichkeit, bei der Schätzung zu schematisieren und zu pauschalieren (a.a.O., Rdnr. 14).

Allerdings kann nicht unmittelbar der Streitwert in Höhe der im streitigen Zeitraum angefallenen Beiträge festgesetzt werden, da der Statusbescheid insoweit keine Entscheidung triftt. Auf der anderen Seite kann a...

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