Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Grundschullehrerin nach Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – (zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zu den Voraussetzungen einer Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O (Besoldungsgruppe A 11) für eine Lehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die entsprechenden Unterricht erteilt, nach achtjähriger Lehrtätigkeit (Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 der 2. BesÜV).

 

Normenkette

ZPO § 138

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 7 Sa 10/93)

ArbG Leipzig (Urteil vom 22.06.1993; Aktenzeichen 20 Ca 10180/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 28. April 1994 – 7 Sa 10/93 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin besuchte in der Zeit vom 1. September 1964 bis 31. Juli 1967 das Institut für Lehrerbildung in Leipzig und bestand am 24. Juni 1967 die staatliche Abschlußprüfung. Sie erwarb damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten. Seit dem 1. August 1967 ist die Klägerin in Leipzig als Unterstufenlehrerin in den Fächern Deutsch, Mathematik und Musik beschäftigt und war Klassenleiterin der Klassen 1 bis 4.

In § 2 des Änderungsvertrages vom 29. August 1991 vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen bestimmt. Nach § 3 des Änderungsvertrages gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Dort ist außerdem bestimmt, daß die Klägerin in VergGr. IV b eingruppiert ist. Seit dem 1. September 1990 ist die Klägerin Mitglied der GEW.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe seit dem 1. Juli 1991 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu. Sie erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche, da sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen verfüge, entsprechenden Unterricht erteile und nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit erbracht habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, sie mit Wirkung zum 1. Juli 1991 in die VergGr. IV a BAT-O einzugruppieren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klägerin sei zutreffend in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Dies folge aus den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien, die für die Eingruppierung maßgebend seien. Danach stehe Lehrern mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, nur ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu.

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. Januar 1992 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat sie ihre Klage im Hinblick darauf, daß sie ab 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O erhält, auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 1995 beschränkt und im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt. Außerdem hat sie Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

I. Die Klage ist als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklage zulässig. Dabei ist aufgrund des Sachvortrags der Klägerin der Klageantrag, der als Leistungsantrag nicht hinreichend bestimmt ist, dahingehend auszulegen, daß die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an sie vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu zahlen.

II. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Eingruppierung der Klägerin richte sich aufgrund der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O nach der Anlage 1 der 2. BesÜV. Danach seien in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche, Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung einzustufen, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit verbracht hätten. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin, da sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen verfüge und entsprechenden Unterricht erteile. Sie habe nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung diese Lehrtätigkeit auch mehr als acht Jahre ausgeübt.

Die tarifliche Verweisung auf die Vorschriften der 2. BesÜV sei am 1. Juli 1991 in Kraft getreten, so daß der Anspruch auch seit diesem Zeitpunkt begründet sei.

Die TdL-Richtlinien seien für die Eingruppierung nicht maßgebend, da sich aufgrund der tariflichen Verweisung die Eingruppierung abschließend aus der 2. BesÜV ergebe und außerdem diese als die günstigere Regelung den TdL-Richtlinien vorgehe.

II. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zusteht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O von 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 21 I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Lehrer 1) 3) 4) 5)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) Als Eingangsamt.

4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

…”

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S. dieser tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O) der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – und – 6 AZR 858/94 – beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), zulässig.

Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin ab 1. Juli 1991 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, zusteht.

3. Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen und erteilt Unterricht in den Klassen 1 bis 4. Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 erfordert darüber hinaus im Eingangsamt (Fußnote 3) nach Fußnote 4 ein ergänzendes Studium oder im Aufstiegsamt nach Fußnote 2 eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung.

Eine Einstufung im Eingangsamt kommt nicht in Betracht, da die Klägerin über das in der Fußnote 4 geforderte ergänzende Studium nicht verfügt. Die Voraussetzungen der Fußnote 2 werden hingegen von der Klägerin erfüllt, da sie nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung seit dem Jahre 1967 eine Lehrtätigkeit als Grundschullehrerin ausgeübt hat.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 entspricht, aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung abhängig.

a) Zwar geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß für die achtjährige Lehrtätigkeit die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten einer Lehrtätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O; Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O; Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Weiter führt das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts mit Recht aus, daß die Berücksichtigung der Zeiten einer Lehrtätigkeit i.S.d. Fußnote 2 der 2. BesÜV vor dem 1. Juli 1991 nicht durch § 2 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 ausgeschlossen war und erst ab 1. Januar 1992 durch die Regelung in § 2 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. November 1991 ermöglicht wurde. Diese tariflichen Bestimmungen beziehen sich nur auf Zeiten, die für Eingruppierungen nach der Anlage 1 a und der Anlage 1 b zum BAT-O maßgeblich sind. Zeiten einer Lehrtätigkeit i.S.d. Fußnote 2, die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegt wurden, sind demgegenüber bereits ab Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages Nr. 1 am 1. Juli 1991 zu berücksichtigen.

b) Eine achtjährige Lehrtätigkeit reicht jedoch zur Begründung eines tariflichen Vergütungsanspruchs auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O) der sich der Senat im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) insoweit angeschlossen hat, müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.

Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und muß eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.

Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.

c) Ob der Klägerin, stünde sie im Beamtenverhältnis, aufgrund ihrer bisherigen Leistungen ein Beförderungsamt nach Besoldungsgruppe A 11 übertragen worden wäre und eine entsprechende Planstelle im Haushalt zur Verfügung stand, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, da es an entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt.

Soweit die Klägerin nach Bekanntwerden des Urteils des Vierten Senats vom 20. April 1994 in der Revisionsinstanz vorträgt, es sei eine Planstelle vorhanden gewesen, kann dies vom Senat als neuer Sachvortrag nicht berücksichtigt werden.

Für die Prüfung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 gibt der Senat, wie im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) folgende Hinweise:

Die Klägerin genügt zunächst ihrer Darlegungslast, wenn sie vorträgt, daß im Haushalt Planstellen für vergleichbare beamtete Lehrer zur Verfügung standen und besetzt wurden (§ 138 Abs. 1 ZPO). Wird dies vom Beklagten bestritten, so muß er substantiiert darlegen, inwieweit Planstellen für vergleichbare beamtete und gegebenenfalls angestellte Lehrkräfte im Haushalt überhaupt nachgewiesen und gegebenenfalls besetzt sind (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ein pauschaler Vortrag des für Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans zuständigen und daher insoweit im Vergleich zur Klägerin sachnäheren Landes, es stünden keine Stellen zur Verfügung, würde nicht ausreichen, da die Klägerin dann keine Gelegenheit hätte, zum Sachvortrag des beklagten Landes im einzelnen Stellung zu nehmen.

Ergibt sich, daß keine freien Planstellen zum Zeitpunkt der begehrten Höhergruppierung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung standen, ist die Klage unbegründet. Zwar hat der Vierte Senat in den Urteilen vom 20. April 1994 (BAGE 76, 264 = AP, a.a.O.) und vom 28. September 1994 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, aus der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht folge eine im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auszuübende Verpflichtung des beklagten Landes Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen angemessen zu berücksichtigen.

Diese Auffassung hat der nunmehr für die Eingruppierung von Lehrern nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. nach Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O allein zuständige erkennende Senat aufgegeben (Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). In den tariflichen Bestimmungen kommt nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründet keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen (vgl. Koch, AuA 1995, 377, 381). Dies kommt auch in der Formulierung der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeutet, daß eine Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben der entsprechenden Leistung auch eine freie Planstelle gehört, in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt wird. Dabei hat der Beamte keinen Anspruch darauf, daß der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellen schafft. Deshalb ergibt sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT-O im bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

4. Der Senat kann in der Sache abschließend auch nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage entscheiden.

In § 3 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis die TdL-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Diese sahen in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen für Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, nur einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O vor.

Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht aus, daß dadurch ein möglicher tariflicher Anspruch aufgrund der Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV nicht ausgeschlossen wurde. Dies folgt zum einen aus dem Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Zum anderen enthält die 2. BesÜV für Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule eine abschließende Regelung, neben der eine Anwendung der TdL-Richtlinien grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

5. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage erstmalig in der Revisionsinstanz Rechtshängigkeitszinsen geltend macht, bestehen gegen diese Klageerweiterung keine rechtlichen Bedenken.

Eine Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz dann zulässig, wenn es sich um eine Änderung des Klageantrags i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt und auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 149/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 – AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985, zu A III der Gründe).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat ihren Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO in bezug auf die Rechtshängigkeitszinsen als Nebenforderung erweitert. Die Entscheidung darüber wäre ohne weiteres tatsächliches Vorbringen möglich. Ob der Anspruch begründet ist, hängt allerdings von der Entscheidung über die Hauptforderung ab.

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Gebert, Bruse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087045

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