Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesangslehrerin. Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Gesangslehrerin auf Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine Gesangslehrerin hat nur dann Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT, wenn sie ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat und eine dem Studium entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die Qualifikation der Lehrkraft allein ist nicht abzustellen.
  • Die Tätigkeit einer Gesangslehrerin entspricht nur dann einer dem abgeschlossenen Hochschulstudium, wenn die Ausbildung das adäquate, zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Der Aufgabenbereich der Gesangslehrerin muß akademischen Zuschnitt haben.
 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 2; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 29. Juni 1990 Nds MBl S. 882; Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 11. April 1986 Nds MBl S. 424; Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für wissenschaft und Kunst vom 6. Juni 1985 Nds MBl S. 539; Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 12. April 1983 Nds MBl S. 439

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen 13 Sa 1412/92 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 31.07.1992; Aktenzeichen 2 Ca 563/91 E)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Juni 1993 – 13 Sa 1412/92 E – aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin begehrt aus Gründen der Gleichbehandlung mit vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern eine der VergGr. IIa BAT entsprechende Vergütung.

Die am 10. Mai 1957 geborene Klägerin erwarb 1981 die künstlerische Reifeprüfung im Hauptfach Gesang an der Staatlichen Hochschule für Musik W…. Am 16. März 1989 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. April 1989, nach dem die Klägerin als Hilfslehrkraft mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst an der Universität O… im Fachbereich 2 Musik mit der Lehrtätigkeit Gesang beschäftigt wird. Die Parteien vereinbarten eine Arbeitszeit von 17 Semester-Wochenstunden als Lehrstunden und legten fest, daß es einer Vor- oder Nachbereitung der Lehrveranstaltungen nicht bedürfe. Der Vertrag sieht eine Vergütung auf der Basis von Semester-Wochenstunden vor. Im übrigen nahmen die Parteien Bezug auf den Runderlaß des Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 12. April 1983 (Nds MBl S. 439 – GültL 26/299) in der jeweils geltenden Fassung. Aus Anlaß von Erziehungsurlauben der Klägerin verringerten die Parteien die Anzahl der zu leistenden Semester-Wochenstunden vorübergehend, und zwar für die Zeit vom

28.10.1990 bis 30.09.1991 auf

 6 Stunden,

12.11.1992 bis 28.02.1993 auf

 7 Stunden und

01.03.1993 bis 15.03.1994 auf 

 11 Stunden.

Die Klägerin erteilt Studenten des Lehramtes mit dem Fach Musik (Grund- und Hauptschule, Sonderschule, Realschule, Gymnasium, berufsbildende Schule) und Studenten im Magisterstudiengang Musik Gesangsunterricht und bereitet diese auf den Prüfungsteil “praktisch-methodische Prüfung” vor. Bei der praktisch-methodischen Prüfung wird die Vorführung unterschiedlicher Musikarten (Kunstmusik und populäre Musik) sowie Improvisieren und Vom-Blatt-Spiel gefordert. Die Klägerin ist mit der Beschränkung auf praktisch-methodische Prüfungen (Gesang/Stimmbildung) zum weiteren Mitglied des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes für Lehrämter bestellt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1992 bot das beklagte Land der Klägerin rückwirkend zum 1. Dezember 1991 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Lehrkraft für besondere Aufgaben des gehobenen Dienstes mit 17/24 der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Angestellten und der außertariflichen Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT an. Zudem war eine einmalige Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 30. November 1991 in Höhe von 17/24 der VergGr. IVa BAT unter Anrechnung der bereits gezahlten Vergütung vorgesehen. Die Klägerin nahm dieses Angebot unter dem Vorbehalt weitergehender Rechte aus der vorliegenden, bereits anhängigen Klage an. Durch Teilvergleich vom 31. Juli 1992 verpflichtete sich das beklagte Land, der Klägerin auch für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis einschließlich 27. Oktober 1990 17/24 der Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und für die Zeit vom 28. Oktober 1990 bis 30. September 1991 6/24 der Vergütung sowie anteilig Urlaubsgeld und Sonderzuwendung zu zahlen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die getroffenen Vergütungsvereinbarungen unwirksam seien, da sie als Teilzeitbeschäftigte gegenüber den vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt werde. Hauptamtliche Lehrkräfte würden üblicherweise nach der VergGr. IIa BAT bezahlt. Zudem sei eine Lehrkraft in der VergGr. IIa BAT bereits dann vollbeschäftigt, wenn sie 16 Semester-Wochenstunden unterrichte.

Sie sei mit vier Lehrkräften gleichzustellen, die sie benennt und zu deren Qualifikationen und Tätigkeiten sie Ausführungen macht.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum

vom 01. April 89

bis einschl. 27. Oktober 90

 16/16,

vom 28. Oktober 90

bis einschl. 30. September 91

 6/16,

vom 01. Oktober 91

bis einschl. 11. November 92 

 16/16,

vom 12. November 92 

bis einschl. 28. Februar 93

 7/16

und

ab 01. März 93

 11/16

der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT zu zahlen und die sich aus der Nachzahlung ergebenden Nettobeträge mit 4 % seit Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag ausschließlich mit der Tätigkeit einer Gesangslehrerin betraut sei. Diese Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung der praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse zum Gesangsvortrag. Weitergehende Aufgaben, für die ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Hochschulabschluß erforderlich sei, habe das beklagte Land der Klägerin nicht übertragen.

Auch sei die Klägerin nicht mit den von ihr genannten, höher eingruppierten Lehrkräften vergleichbar. Der von diesen Mitarbeitern erteilte Instrumental- und Gesangsunterricht entspreche angesichts der wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen nicht dem der Klägerin. Darüber hinaus seien diesen Arbeitnehmern auch weitergehende Aufgaben übertragen, was das beklagte Land im einzelnen ausführt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage nicht 16 Semester-Wochenstunden, sondern 38,5 Stunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin vom 01. April 1989 bis 27. Oktober 1990 17/24, vom 28. Oktober 1990 bis 30. September 1991 6/24, vom 01. Oktober 1991 bis 11. November 1992 17/24, vom 12. November 1992 bis 28. Februar 1993 7/24, ab 01. März 1993 11/24 der Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die bis Oktober 1991 aufgelaufenen Nettodifferenzbeträge ab 29. Oktober 1991 und auf die weiteren monatlichen Differenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter mit der Maßgabe, daß ab 1. März 1993 bis zum 15. März 1994 einschließlich 11/16 der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT und ab 16. März 1994 wiederum die volle Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen ist nebst 4 % Zinsen auf die bis Oktober 1991 aufgelaufenen Nettodifferenzbeträge sowie 4 % Zinsen auf die ab 29. Oktober 1991 monatlich aufgelaufenen Nettodifferenzbeträge jeweils ab monatlicher Fälligkeit. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegenseite.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT auch nicht teilweise bejaht werden. Ob der Klageanspruch begründet ist, läßt sich indes aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht nach § 561 ZPO binden, noch nicht abschließend beurteilen.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Das ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

III. Der Sachantrag ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin ihn in der Revisionsinstanz für den Zeitraum ab März 1993 erweitert hat. Zwar kann der Antrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Die Klageerweiterung ist jedoch dann zulässig, wenn es sich um eine Änderung des Klageantrages i. S. von § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt und auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann (Senatsurteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 149/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk, zu I 2 der Gründe). Die Klägerin hat ihren Antrag nach § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache erweitert. Die zur Klageerweiterung nachgetragenen Tatsachen sind unstreitig.

B. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT gerichteten Anspruch mit der Begründung teilweise bejaht, die im Arbeitsvertrag vom 16. März 1989 getroffene Vergütungsvereinbarung nach Semester-Wochenstunden sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung trete ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Mit dem Erlaß vom 29. Juni 1990 (Niedersächsisches Ministerialblatt – Nds MBl – S. 882), der die Eingruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis mit Lehraufgaben des höheren Dienstes mit Wirkung ab 1. Juli 1990 regele, sei durch das Land die übliche Vergütung festgelegt oder eine für die Ausfüllung der Vertragslücke bindende Wertentscheidung getroffen worden, die der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT gebe. Zwar werde die Klägerin laut Arbeitsvertrag vom 16. März 1989 als Hilfslehrkraft für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst beschäftigt und deshalb der Erlaß vom 12. April 1983 (Nds MBl S. 439) in Bezug genommen, der die Eingruppierung von Angestellten mit Lehraufgaben des gehobenen Dienstes regele. Lehrtätigkeiten des gehobenen Dienstes und solche des höheren Dienstes könnten aber nur nach Qualifikation der Lehrkraft abgegrenzt werden mit der Folge, daß bei abgeschlossenem Hochschulstudium ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT bestehe. Die Klägerin verfüge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule und übe auch eine ihrer Ausbildung (Hauptfach Gesang) entsprechende Lehrtätigkeit aus, sie gebe Gesangsunterricht und habe deshalb Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Zugrunde zu legen sei allerdings für eine Vollzeitkraft eine Semester-Wochenstundenverpflichtung von 24 Stunden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bezahlung als Volltagskraft oder auf anteilige Bezahlung von 16 Semester-Wochenstunden. Der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Erlaß vom 12. April 1983 gehe von 24 Semester-Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten aus. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei deshalb eine 24-stündige Semester-Wochenstundenzahl als Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Eine entsprechende Berechnung der Vergütung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

Diesen Überlegungen vermag der Senat nur teilweise zu folgen.

I. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsabrede auf der Basis Monatsstunden verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen der dadurch erfolgten Benachteiligung von Teilzeitkräften gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und ist daher gem. § 134 BGB nichtig (vgl. BAGE 61, 43, 46 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 631/90 – AP Nr. 13 zu § 2 BeschFG 1985, jeweils m.w.N.). An die Stelle der nichtigen Vergütungsvereinbarung tritt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB), d. h., die anteilmäßige Vergütung, die der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Lehrkräften gewährt. Abzustellen ist auf die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer mit der gleichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit. Sind einschlägige Tarifverträge vorhanden, so ergibt sich die übliche Vergütung regelmäßig hieraus. Wird jedoch herkömmlicherweise ein übertarifliches Entgelt gezahlt, so bestimmt sich die übliche Vergütung hiernach (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 461/92 – AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung).

Die durch die nichtige Vergütungsabrede entstandene Regelungslücke ist nicht etwa durch einzelvertragliche Vereinbarung geschlossen worden. Zwar haben die Parteien am 16. Januar 1992 ab 1. Dezember 1991 Vergütung nach VergGr. IVa BAT vereinbart. Die Klägerin hat diesen Vertrag aber nur unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche unterschrieben. Dieser Vertrag und der Teilvergleich vom 31. Juli 1992, nach dem das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis einschließlich 27. Oktober 1990 17/24 und für den Zeitraum ab 28. Oktober bis 30. September 1991 6/24 der Vergütung nach der VergGr. IV BAT sowie anteilig Urlaubsgeld und Sonderzuwendung zu zahlen, enthalten damit nur eine Teilbereinigung der streitigen Ansprüche. Die Vertragslücke ist sonach nicht durch nachträgliche endgültige vertragliche Vereinbarung geschlossen.

II.1. Die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin läßt sich nicht (unmittelbar) der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1a) entnehmen. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT gilt die Vergütungsordnung nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.

2. Nach dem Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 29. Juni 1990 (Nds MBl S. 882) zur Eingruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis mit Lehraufgaben des höheren Dienstes, in Kraft getreten am 1. Juli 1990, sind Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe IIa BAT einzugruppieren, wenn sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule verfügen und eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ausüben.

a) Die Klägerin verfügt über eine wissenschaftliche Ausbildung. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Klägerin ein Hochschulstudium an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. Sie hat nach dem Abitur am R… -Institut D… der Staatlichen Hochschule für Musik R… und am Institut D… der Staatlichen Hochschule für Musik W… (D… ) studiert und die künstlerische Reifeprüfe im Hauptfach Gesang bestanden.

b) Dem Landesarbeitsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin auch eine entsprechende Lehrtätigkeit ausübe.

aa) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind Lehrtätigkeiten des gehobenen Dienstes und solche des höheren Dienstes nur nach der Qualifikation der Lehrkraft abzugrenzen. Bei abgeschlossenem Schulstudium bestehe nach dem Erlaß vom 29. Juni 1990 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT.

Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit auf das Senatsurteil vom 7. November 1990 – 4 AZR 295/90 –, nicht veröffentlicht, berufen, in dem der Senat davon ausgegangen ist, daß Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung den Lehrstoff wissenschaftlich durchdringen müssen und deshalb generell einen erhöhten Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitungsarbeiten haben und daß sie wegen ihrer umfassenden Ausbildung vielfältiger einsetzbar sind. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, entsprechend sei für die Abgrenzung zwischen Lehrtätigkeit des gehobenen Dienstes und solcher des höheren Dienstes davon auszugehen, daß je nach Ausbildung ein mehr oder weniger wissenschaftlich aufbereiteter und durchdachter Unterricht stattfinde. Die übertragene Tätigkeit sei bei Lehrkräften mit und ohne wissenschaftliche Qualifikation bei Gesangs- oder Instrumentalunterricht gleich, unterschiedlich sei die nach generellem Maßstab zu erwartende Qualität des Unterrichts. Gerade im Bereich der Lehrkräfte werde deshalb im allgemeinen die Eingruppierung nach erworbener Qualifikation vorgenommen, nicht nach dem Inhalt der unterrichtlichen Tätigkeit. Daraus sei als allgemeiner Grundsatz zu folgern, daß die Abgrenzung zwischen gehobenem Dienst und höherem Dienst für Lehrkräfte entsprechend der Qualifikation vorzunehmen sei, folglich bei abgeschlossenem Hochschulstudium und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT bestehe.

bb) Dem Landesarbeitsgericht kann in diesem Ergebnis und der Begründung nicht gefolgt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat den Senat mißverstanden. Es hat zwar gesehen, daß die Ausführungen des Senats im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf der Grundlage der Lehrveranstaltungsstunden für eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft stehen. Es hat aber daraus zu Unrecht abgeleitet, daß für die Art der Lehrtätigkeit nur die Qualifikation der Lehrkraft entscheidend ist. Bei wissenschaftlicher Ausbildung ist nicht gesagt, daß mit ihr auch eine entsprechende Lehrtätigkeit einhergeht. Vielmehr hat es dabei zu verbleiben, daß die übertragene Aufgabe einem Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule entsprechen muß. Das ist dann der Fall, wenn die aus der Ausbildung resultierenden Kenntnisse für die Tätigkeit nicht nur nützlich oder erwünscht sind, sondern zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich oder notwendig sind, die Tätigkeit also einen akademischen Zuschnitt hat (Senatsurteil vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Ob das der Fall ist, kann der Senat nicht entscheiden. Es fehlt insoweit an den tatsächlichen Feststellungen. Dazu, daß die Lehrtätigkeit der Klägerin dem von ihr abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, hat das Landesarbeitsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Fest steht nur, daß die Klägerin als Hilfslehrkraft mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst mit dem Fach Gesang eingestellt ist und ihr sonst keine Aufgaben übertragen sind. Vor- und Nacharbeiten sind nicht festgestellt. Ihre Prüfungstätigkeit bezieht sich nur auf praktisch-methodische Prüfungen. Dagegen besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Lehrtätigkeit der Klägerin ihrer Ausbildung entspricht. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird es davon auszugehen haben, daß nur dann Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen ist, wenn – nach ergänzendem Vortrag der Parteien unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Studienordnung und des Merkblattes für die Prüfung im Unterrichtsfach Musik sowie der Stellungnahme des Prof. Dr. H… vom 8. Mai 1992 – hinreichende Tatsachen dafür gegeben sind, daß der von der Klägerin erteilte Gesangsunterricht in Vorbereitung auf die praktisch-methodische Prüfung akademischen Zuschnitt hat und es sich nicht nur um die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse zum Gesangsvortrag handelt.

3. Der Senat kann auch nicht entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Bezahlung nach der VergGr. IIa BAT als übliche über die nach dem Erlaß vom 11. April 1986 (Nds MBl S. 424) vorgesehene Vergütung hat. Zwar ist im Regelfall die tarifliche Vergütung als übliche Vergütung anzusehen (BAGE 66, 76 = AP Nr. 9 zu § 2 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 29. Januar 1992 – 5 AZR 518/90 – AP Nr. 18 zu § 2 BeschFG 1985). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht ausnahmslos gelten, wenn Anspruch auf die übliche Vergütung deshalb besteht, weil die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nichtig ist. Hier kann, wie im vorliegenden Fall, der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des BeschFG gerade darin bestehen, daß der Arbeitgeber Vollzeitarbeitnehmer übertariflich, Teilzeitarbeitnehmer dagegen tarifgerecht vergütet. § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 liefe leer, wenn auch in diesem Fall Rechtsfolge des Verstoßes nach § 612 Abs. 2 BGB nur ein Anspruch auf die tarifliche Vergütung wäre, deren Gewährung gerade gegen das Benachteiligungsverbot verstößt. In solchen Fällen muß, soll nicht § 612 Abs. 2 BGB in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 treten, Richtschnur für die Ermittlung der “üblichen Vergütung” die Vergütung sein, die der Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zahlt. Dabei kann es auf die möglicherweise geringe Zahl der vom Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht ankommen (Urteil des Senats vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 461/92 – AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung, zu III 2b der Gründe). Entsprechendes gilt, wenn eine Vergütung bezahlt wird, die über die in einem einschlägigen Erlaß vorgesehene hinaus geht.

Zur Vergleichbarkeit der Klägerin mit den von dem beklagten Land möglicherweise über den Erlaß vom 11. April 1986 hinaus vergüteten Vollzeitbeschäftigten hat das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Fest steht lediglich, daß die Universität O… über zwei Vollzeitstellen für Instrumentallehrer nach VergGr. IIa BAT verfügt, die mit dem Angestellten T… und der Angestellten B… besetzt sind. Ob sie und/oder andere vollzeitbeschäftigte Gesangs- oder Instrumentallehrer, die nach Vortrag der Klägerin nach VergGr. IIa BAT bezahlt werden, erlaßgerecht oder über den Erlaß vom 11. April 1986 hinaus diese Vergütung beziehen, ist offen. Sonach besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin nach ihrer Tätigkeit und ihren Qualifikationen den vollzeitbeschäftigten Gesangs- oder Instrumentallehrern vergleichbar ist und daß es keine sachlichen Gründe dafür gibt, diese im Unterschied zur Klägerin über den Erlaß hinaus zu bezahlen.

Hierzu wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen treffen müssen. Dabei wird es davon auszugehen haben, daß als sachlicher Grund für eine Besserstellung der Vollzeitbeschäftigten durch höhere Bezahlung nur außerhalb des Bewertungssystems der Erlasse liegende Gesichtspunkte in Betracht kommen können. Dagegen läßt sich eine Bevorzugung von Vollzeitarbeitnehmern gegenüber Teilzeitbeschäftigten durch höhere Vergütung nicht durch Umstände rechtfertigen, die Gegenstand der Regelung durch Erlasse sind und vom Erlaß als nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT angesehen worden sind. So kann es hier keine Bedeutung haben, ob den Vollzeitkräften, die nach VergGr. IIa BAT vergütet werden, neben dem Gesangs- oder Instrumentalunterricht weitere Tätigkeiten übertragen wurden, z. B. die Erarbeitung von didaktischen Konzeptionen, künstlerische und wissenschaftliche Begleitung des gesamten instrumentalen und vokalen Unterrichts einschließlich Beratung von Hilfslehrkräften und Studenten, Organisationsaufgaben, wenn diese weiteren Tätigkeiten nicht für das Arbeitsverhältnis prägend sind und damit eine Eingruppierung in VergGr. IIa rechtfertigen.

III. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt, kann es hierauf nach dem Vorstehenden nicht mehr ankommen, unabhängig davon, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar ist. Wenn nämlich die Klägerin mit den Instrumentallehrern T… und B… und/oder mit anderen vollzeitbeschäftigten Gesangs- oder Instrumentallehrern vergleichbar ist und sachliche Grunde für eine Ungleichbehandlung nicht bestehen, so ergibt sich der Anspruch schon aus § 612 Abs. 2 BGB. Fehlt es aber an der Vergleichbarkeit, so scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus; liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor, so verstößt diese nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des Senats vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 461/92 – AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung, zu IV der Gründe; vgl. BAG Urteil vom 27. Juli 1988 – 5 AZR 244/87 – AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

IV. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß der – anteilige – Vergütungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines Wochenstundensolls vollzeitbeschäftigter Gesangs- oder Instrumentallehrer von 24 Stunden und nicht, wie die Klägerin meint, von 16 Stunden zu berechnen ist.

Das ist unzutreffend.

1. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin übe nur eine Tätigkeit im gehobenen Dienst aus, ist die Klage ohnehin unbegründet.

2. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin übe eine Tätigkeit im höheren Dienst aus, dann ergibt sich aus § 612 Abs. 2 BGB, daß die Klägerin – anteiligen – Vergütungsanspruch auf der Grundlage eines Wochenstundensolls vollzeitbeschäftigter Gesangs- oder Instrumentallehrer von 16 Stunden hat. Denn dann erfüllt sie die Voraussetzung der der wissenschaftlichen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit. Dann aber muß sie auch auf der Grundlage der dieser Tätigkeit entsprechenden Arbeitszeit vergütet werden. Insoweit ist die nach dem Erlaß vom 29. Juni 1990 oder die übertarifliche Vergütung, die auf der Grundlage von 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu berechnen ist, als die hier übliche Vergütung anzusehen, die an die Stelle der unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ursprünglich vereinbarten Vergütung tritt (siehe oben B II 1 und 2).

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Knapp, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 856762

NZA 1995, 958

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