Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 22.06.1993; Aktenzeichen 20 Ca 10180/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 6 AZR 261/95)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des ArbG Leipzig vom 22.06.1993 – 20 Ca 10180/92 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen

mit der Maßgabe, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 07.08.1947 geborene Klägerin wird seit 01.08.1967 als Grundschullehrerin beschäftigt. Sie ist ausgebildete Lehrerin für Deutsch, Mathematik und Musik. Nach dem zwischen den Parteien am 29.08.1991 abgeschlossenen Änderungsvertrag wird die Klägerin ab 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.

Mit der Klage vom 23.12.1992, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 29.12.1992, verlangte die Klägerin die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a des BAT-O ab 01.07.1991.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren, weil sie die Voraussetzungen der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) erfülle, wonach bei einer achtjährigen Lehrtätigkeit die Eingruppierung nach A 11 zu erfolgen habe. Dies entspreche nach § 11 BAT-O der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Der Beklagte könne sich nicht auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) berufen, da die tarifvertraglichen Regelungen des BAT-O und die Änderungstarifverträge in Verbindung mit der Besoldungsübergangsverordnung den TdL-Vorschriften vorgingen. Es bestehe keine Regelungslücke, die nach den TdL-Vorschriften zu schließen wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin sei zutreffend nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Anlage 1 a der Vergütungsordnung sei aufgrund § 2 Nr. 3 des Änderungstarifes Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum BAT-O vom 21.11.1991 nicht auf Lehrkräfte anzuwenden. Die angestellten Lehrer seien – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Mit der TdL-Richtlinie hätte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder von der im Änderungsvertrag zugelassenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht. Nach der TdL-Richtlinie seien Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die Unterricht in den Klassen 1–4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, in die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat, die Klägerin ab 01.01.1992 in die Gehaltsgruppe IV a einzugruppieren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 46 bis 49 d.A.) verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 07.07.1993 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.06.1993 hat dieser mit einem am 06.08.1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Verlängerung am 06.10.1993 begründet. Die Klägerin hat am 18.11.1993 Anschlußberufung eingelegt.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Die TdL-Richtlinie sei eine zulässige Tariföffnungsklausel die bereits dann Anwendung finde, wenn sie überhaupt vorhanden sei. Die betroffenen Arbeitnehmer seien dann von der zwingenden Bindung der BAT-Regelung ausgenommen. Die Klägerin sei demzufolge zu Recht in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert worden.

Der Beklagte hat beantragt:

  1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsführers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.06.1993 (Az.: 20 Ca 10180/92) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragt,

  1. das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.
  2. Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, sie erfülle alle Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 11 gemäß 2. BesÜV. Es bestehe somit keine Regelungslücke, die durch die Anwendung der TdL-Richtlinien zu schließen wäre. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991. Wenn sich aus Nr. 3 a Abs. 1 SR 2 l I unmittelbar der tarifliche Anspruch auf Eingruppierung ergebe, so gelte dies unmittelbar ab 01.07.1991. Die TdL-Richtlinien könnten auch nicht aufgrund beiderseitiger Vereinbarungen Anwendung finden, da Tarifbindung bestehe. Sie sei seit 01.09.1990 Mitglied der GEW und die TdL-Richtlinien wären für sie ungünstig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 8 A...

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