Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.09.1993; Aktenzeichen 15 Ca 2581/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 6 AZR 379/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.09.1993 – 15 Ca 2581/93 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993 zusteht.

Die am 26.11.1957 geborene Klägerin erwarb am 29.06.1978 nach Absolvierung eines Direktstudiums an dem Institut für Lehrerbildung „N. K. K.” die Befähigung zur Arbeit als Horterzieherin sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. Die Lehrbefähigung bezog sich auf die Fächer Werkunterricht und Kunsterziehung für die unteren Klassen (vgl. das Abschlußzeugnis vom 29.06.1978, Bl. 10/11 d. A.). Desweiteren absolvierte die Klägerin am 06.07.1991 in Leipzig die Abschlußprüfung im Fach Hauswirtschaft mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Hauswirtschafterin” zu führen (Bl. 12 d. A.). Seit Frühjahr 1992 hat die Klägerin einen zweijährigen Meisterlehrgang für Hauswirtschaft besucht, den sie im Mai 1994 mit Ablegung der Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Während die Klägerin ab dem Jahre 1978 lediglich als Erzieherin mit Lehrauftrag beschäftigt wurde, ist sie seit 1992 ausschließlich als Lehrerin im Schuldienst tätig und unterrichtete mit Beginn des Schuljahres 1992/93 an der P.-Mittelschule in L. in der Klasse 5 a fünf Wochenstunden Deutsch und in den Klassen 7 bis 9 22 Wochenstunden Hauswirtschaft, wobei es sich bei letzterem um sog. Profilunterricht handelte (Bl. 15 d. A.). Im laufenden Schuljahr 1993/94 unterrichtet die Klägerin 27 Wochenstunden im Fach Hauswirtschaft in den Klassen 7 bis 10.

In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrages vom 28.08.1991 (Bl. 6 d. A.) sind der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. § 3 des Änderungsvertrages vom 28.08.1991 lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und des Beklagten bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Tarifbindung.

Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes G. vom 14.12.1992 (Bl. 8 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr ab 01.01.1993 lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O zustehe.

Seit 01.01.1993 zahlte der Beklagte der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O.

Mit der am 05.04.1993 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen und dem Beklagten am 19.04.1993 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der von ihr absolvierten Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung „N. K. K.” und der von ihr tatsächlich ausgeübten Lehrertätigkeit stehe ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 10 der 2. Besoldungsübergangsverordnung entspricht, erhält.
  2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 1.032,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1993 auf den Nettobetrag.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß sich die Eingruppierung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ergebe und deshalb die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe V c eingruppiert sei. Die Klägerin verfüge nur über einen Abschluß als Horterzieherin.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat durch Urteil vom 17.09.1993 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergebe sich weder aus Nr. 3 a Abs. 1 SR 2 l I BAT-O i. V. m. der 2. BesÜV und deren Anlage noch aus den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL-Richtlinien). Im Streitfall lägen die Voraussetzungen der 2. BesÜV nicht vor, da die Klägerin unstreitig in den Klassen 5 das Fach Deutsch und in den Klassen 7 bis 9 das Fach Hauswirtschaft unterrichte und keinen Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteile, was jedoch gemäß Nr. 3 a Abs. 1 SR 2 l I BAT-O i. V. m. der 2. BesÜV und deren Anlage Tatbestandsvoraussetzung der Eingruppierung in Vergütungsgrup...

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