Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Horterzieherin nach BAT-O

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule mit der Ausbildung als Horterzieherin und Unterricht in den Klassen 7 bis 10; Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1035/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteile vom 26. September 1996 – 6 AZR 173 u. 232/95 – nicht veröffentlicht).

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 31.01.1995; Aktenzeichen 11 (7) Sa 79/93)

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.09.1993; Aktenzeichen 1 Ca 2581/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1995 – 11 (7) Sa 79/93 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. September 1993 – 1 Ca 2581/93 – wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb nach einem im September 1974 begonnenen Direktstudium am 29. Juni 1978 den Fachschulabschluß am Institut für Lehrerbildung „N.K. Krupskaja” in Leipzig und erhielt damit die Befähigung zur Arbeit als Horterzieher sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Werkunterricht und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

Am 6. Juli 1991 erwarb die Klägerin mit dem Bestehen der Prüfung im Fach Hauswirtschaft das Recht, die Berufsbezeichnung „Hauswirtschafterin” zu führen. Im Mai 1994 legte sie die Meisterprüfung für das Fach Hauswirtschaft erfolgreich ab.

Ab 1978 war die Klägerin als Erzieherin mit Lehrauftrag beschäftigt. Mit Beginn des Schuljahres 1992/1993 unterrichtete sie als angestellte Lehrerin an der P. -Mittelschule in L. des Beklagten fünf Wochenstunden im Fach Deutsch und 22 Wochenstunden im Fach Hauswirtschaft in den Klassen 7 bis 9. Im Schuljahr 1993/1994 unterrichtete sie 27 Wochenstunden im Fach Hauswirtschaft in den Klassen 7 bis 10.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und kraft Vereinbarung nach § 2 des ab 1. Februar 1992 gültigen Änderungsvertrages der Parteien vom 29. April 1992 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. In § 3 dieses Änderungsvertrages heißt es:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie ab dem 1. Januar 1993 nach VergGr. V c BAT-O vergütet werde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember 1992 hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen für die Eingruppierung auf die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV). Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Vergütung nach der VergGr. IV b des BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 10 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung entspricht, erhält.
  2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 1.032,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1993 auf den Nettobetrag.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O nicht zu, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer verfüge. Mit ihrer Ausbildung als Horterzieher erfülle die Klägerin weder die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 nach der 2. BesÜV noch der VergGr. IV b BAT-O nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und, nachdem die Klägerin mit Einwilligung des Beklagten den Zahlungsantrag zurückgenommen hatte, dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte, zu denen die Klägerin gehöre, auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV. Diese forderten für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und den Einsatz im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Ihre Ausbildung als Horterzieher sei als eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung … i.S.d. 2. BesÜV anzusehen. Sie arbeite zwar nicht im Unterricht in den Klassen 1 bis 4. Ihre Unterrichtstätigkeit in den Klassen 5 bis 10 sei jedoch als höherwertig anzusehen, so daß dadurch das tätigkeitsbezogene Merkmal der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt werde.

II. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 der 2. BesÜV, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer i.S.d. Vorschriften der 2. BesÜV verfügt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden sowohl aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich – Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung – Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer 1) 2) 3)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, nicht zu.

In die Besoldungsgruppe A 10 können Lehrer im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nur eingruppiert werden, wenn sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht, da sie ihr Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung „N.K. Krupskaja” in Leipzig als Horterzieher abgeschlossen hat und nur die Lehrbefähigung in den Fächern Werkunterricht und Kunsterziehung besitzt. Sie ist deshalb nicht als „Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.

Erzieher in Heimen und Horten mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen unterschieden sich nach ihrer Bezeichnung, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 1995 (– 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsgänge für Lehrer, Erzieher und Freundschaftspionierleiter im einzelnen ausgeführt. Dieser Beurteilung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1035/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und Urteile vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen und – 6 AZR 232/95 – nicht veröffentlicht).

In der 2. BesÜV wird eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer gefordert. Demgegenüber verfügen zwar auch Horterzieher über eine Fachschulausbildung. Diese war jedoch vorrangig auf die pädagogische Ausbildung zum Erzieher in Heimen und Horten im Rahmen des allgemeinen pädagogischen Erziehungsziels, das auch für Heime und Horte galt, und nicht auf die Tätigkeit als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule gerichtet. Dieser Unterschied kommt auch deutlich in den entsprechenden Bezeichnungen der staatlichen Abschlußprüfung zum Ausdruck.

Daran hat der Verordnungsgeber in der 2. BesÜV angeknüpft. Während im Rahmenkollektivvertrag Volksbildung und kommunale Einrichtungen der Berufsbildung in Gehaltsgruppe III „Lehrer, Erzieher, Freundschaftspionierleiter und Jugendfürsorger” aufgeführt wurden, sind in den besoldungsrechtlichen Regelungen der 2. BesÜV nur „Lehrer” berücksichtigt worden. Dies beruht darauf, daß regelmäßig nur Lehrer und nicht Erzieher als Beamte in bestimmte Ämter eingewiesen werden.

III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen.

1. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte „gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien” vorzunehmen, während nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist, soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind.

Damit regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts Unterschiedliches. Für die Eingruppierung ist in erster Linie die 2. BesÜV maßgebend. Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte, wie vorliegend, nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist. Ist die ergänzende Geltung der Richtlinien bereits arbeitsvertraglich vereinbart, so ergibt sich daraus ein entsprechender arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch. Liegt eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung, die vorliegend vom Arbeitsgericht nicht festgestellt ist, nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine den Richtlinien entsprechende Vergütungsvereinbarung anzubieten.

2. Eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Angebot einer Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O bestand nach den Richtlinien jedoch nicht. Diese hatten in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

VergGr. V c

1. Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung in der Tätigkeit von Lehrern in den Klassen 1 bis 43) an einer allgemeinbildenden Schule.

VergGr. IV b

2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 43) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen. Fußnote 3:

Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 1 bis 6 in diesen Klassen Unterricht erteilen.

Damit erfüllt die Klägerin nicht das ausbildungsbezogene Merkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 2 der Richtlinien, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, sondern über eine Ausbildung als Horterzieherin verfügt. Im Hinblick darauf, daß nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist, kommt dem Umstand, daß die Klägerin nicht in den Klassen 1 bis 4, sondern in den Klassen 5 bis 10 unterrichtet, keine eingruppierungsrelevante Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1996 – 6 AZR 173/95 – und – 6 AZR 232/95 – n.v.).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Steinhäuser, Reimann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089238

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