Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Erzieherin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung. Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Sonderschule mit einer Ausbildung als Erzieherin und einer zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung in VergGr. IVb bzw. IVa BAT-O; Besitzstandswahrung nach den Hinweisen des Landes Berlin zur Anwendung der LehrerRL-O in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine Erzieherin in der Tätigkeit einer Unterstufenlehrerin ist keine Lehrerin im Sinne der 2. BesÜV und hat daher keinen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10/A 11 bzw. VergGr. IVb/IVa BAT-O (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • Der Anspruch einer Erzieherin, vergütungsrechtlich als Lehrerin behandelt zu werden, läßt sich auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 EV stützen. Nach dieser Bestimmung ist eine in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Lehrbefähigung als Voraussetzung für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen (BAGE 72, 283 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag). Zur vergütungsrechtlichen Gleichbewertung der Tätigkeiten von Lehrern und Erziehern sind die Tarifvertragsparteien nach dieser Bestimmung jedoch nicht verpflichtet.
 

Normenkette

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 1 I BAT-O Nr. 3a; Richtlinien über die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Lehrkräfte (LehrerRL-O) in der im Land Berlin geltenden Fassung vom 24. Juni 1991 und 1. Januar 1992 VergGr. IVb, IVa

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen 7 Sa 118/94)

ArbG Berlin (Urteil vom 11.12.1992; Aktenzeichen 68 Ca 20738/92)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin schloß 1956 eine Ausbildung als Kindergärtnerin ab. Anschließend war sie als Gruppenerzieherin und Leiterin von Kindergärten beschäftigt. Ab 1966 wurde die Klägerin auch als Lehrkraft in unteren Klassen von Hilfsschulen eingesetzt. Am 22. Mai 1969 legte die Klägerin nach einem am 1. September 1966 begonnenen Fernstudium die staatliche Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung in Groß-Berlin ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunst- und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

Nach einem zweijährigen Direktstudium der Fachrichtung Hilfsschulpädagogik an der Humboldt-Universität zu Berlin vom 1. September 1970 bis zum 31. Juli 1972 legte die Klägerin die “Hauptprüfung als Lehrer für Schwachsinnige” ab und erwarb damit den akademischen Grad “Diplompädagoge”. Seit Oktober 1989 ist die Klägerin Klassenleiterin an einer Schule für Lernbehinderte in Berlin-Pankow.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1991 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, sie werde vorbehaltlich einer Korrektur der Eingruppierung bis zum 31. Dezember 1992 in VergGr. IVa Fallgruppe 4 nach “TdL” eingruppiert. Gem. § 5 des Arbeitsvertrages vom 16. Januar 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nach § 6b des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin ab 1. Juli 1991 eingruppierungsmäßig nach VergGr. IVa BAT-O behandelt. Mit Schreiben vom 6. April 1992 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß ihre Eingruppierung in VergGr. IVa BAT-O unzutreffend sei und sie entsprechend ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin und Erzieherin mit einem zweijährigen sonderpädagogischen Direktstudium und der Tätigkeit an einer Sonderschule in VergGr. IVb Fallgruppe 4 eingruppiert werde.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Eingruppierung richte sich nicht nach den Richtlinien für die Eingruppierung der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte, sondern nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (2. BesÜV). Sie erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche, da sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfüge, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren absolviert habe und Unterricht an einer Sonderschule erteile.

Die Klägerin meint ferner, ihr stehe ein Vergütungsanspruch nach VergGr. IVa BAT-O unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nach den Lehrerrichtlinien zu. Ihre Rückgruppierung in VergGr. IVb BAT-O zum 1. Mai 1992 sei nur deshalb erfolgt, weil das ausbildungsbezogene Tätigkeitsmerkmal in VergGr. IVa Teil I Nr. 13 der Lehrerrichtlinien in der im Land Berlin geltenden Fassung zum 1. Januar 1992 geändert worden sei. Da sie die Voraussetzungen der VergGr. IVa nach den Lehrerrichtlinien in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung erfüllt habe, sei ihr entsprechend den Hinweisen des beklagten Landes zur Anwendung der ab 1. Januar 1992 geltenden geänderten Richtlinien weiterhin Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu zahlen.

Die Klägerin hat die Vergütungsdifferenz zwischen der VergGr. IVb BAT-O und der VergGr. IVa BAT-O für die Monate Mai bis Juli 1992 auf 703,38 DM beziffert.

Die Klägerin hat beantragt,

  • das beklagte Land zu verurteilen, an sie 703,38 DM brutto zu zahlen,
  • festzustellen, daß ihre Tätigkeit nach VergGr. IVa BAT-O zu vergüten sei.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die Klägerin sei keine Lehrerin i.S. der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfüge. Ihre Ausbildung als Erzieherin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Kunst- und Musikerziehung sei nach ihrem Inhalt und Umfang nicht mit einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung mit der Lehrbefähigung in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik und mindestens einem Nebenfach gleichwertig.

Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Voraussetzungen der VergGr. IVa BAT-O auch schon nach den Lehrerrichtlinien in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung nicht erfüllt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Juli 1994 – 4 AZR 692/93 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie verfüge nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin. Zwar sei sie an einem Institut für Lehrerbildung ausgebildet worden und habe die Ausbildung auch die Fächer Pädagogik, Methodik des Faches Kunsterziehung und Methodik des Faches Musikerziehung umfaßt. Die Ausbildung sei jedoch auf die Tätigkeit als Erzieherin in Horten und Heimen ausgerichtet gewesen. Es habe sich nicht um eine Ausbildung als Lehrerin gehandelt.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

  • § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

    • Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

      als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

      beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

  • Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).

    Nr. 1

    Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

    Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

    Protokollnotiz:

    Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

    Nr. 3a

    Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

    Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

  • Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

    § 7

    Besoldungsordnungen

    • Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

      Anlage 1

      Besoldungsgruppe A 11

      Lehrer$ [1]

      • als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

      Lehrer$ [2]

      •  als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – und – 6 AZR 858/94 – beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

In die Besoldungsgruppe A 11 können Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule sowohl im Eingangsamt als auch im Aufstiegsamt nur eingruppiert werden, wenn sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht, da sie ihr Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung Berlin als Erzieherin abgeschlossen hat und nur über die Lehrbefähigung in den Fächern Kunsterziehung und Musikerziehung verfügt. Sie ist deshalb nicht als “Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.

Erzieher in Heimen und Horten mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen unterschieden sich nach ihrer Bezeichnung, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 1995 (– 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsgänge für Lehrer, Erzieher und Pionierleiter im einzelnen ausgeführt. Dieser Beurteilung hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1035/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) angeschlossen.

In der 2. BesÜV wird eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer gefordert. Demgegenüber verfügen zwar auch Erzieher über eine Fachschulausbildung. Diese war jedoch vorrangig auf die pädagogische Ausbildung zum Erzieher in Heimen und Horten im Rahmen des allgemeinen pädagogischen Erziehungsziels, das auch für Heime und Horte galt gerichtet, nicht aber auf die Tätigkeit als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Dieser Unterschied kommt auch deutlich in den entsprechenden Bezeichnungen der staatlichen Abschlußprüfungen zum Ausdruck.

Daran hat der Verordnungsgeber in der 2. BesÜV angeknüpft. Während im Rahmenkollektivvertrag Volksbildung und kommunale Einrichtungen der Berufsbildung in Gehaltsgruppe III “Lehrer, Erzieher, Freundschaftspionierleiter und Jugendfürsorger” aufgeführt wurden, sind in den besoldungsrechtlichen Regelungen der 2. BesÜV nur “Lehrer” berücksichtigt worden. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, beruht dies darauf, daß regelmäßig nur Lehrer und nicht Erzieher als Beamte in bestimmte Ämter eingewiesen werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der von ihr erworbene Befähigungsnachweis als Erzieherin nicht in einer nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages unzulässigen Weise in Frage gestellt. Der Befähigungsnachweis der Klägerin gilt weiter mit der Folge, daß ihre Lehrbefähigung für die Fächer Kunst- und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden Schulen für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen ist (BAGE 72, 283 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag). Daraus folgt aber nicht die Pflicht Lehrer und Erzieher vergütungs- und besoldungsrechtlich gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung ist in der 2. BesÜV nicht vorgesehen. Dadurch entsteht auch keine Regelungslücke, da die Vergütung in den Fällen, in denen ein Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht ist, arbeitsvertraglich auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien zu regeln ist (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

III. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O auch auf der Grundlage der Richtlinien über die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Lehrkräfte (LehrerRL-O) nicht zu. Diese hatten, soweit hier von Interesse, in der im beklagten Land geltenden Fassungen folgenden Wortlaut:

Fassung der TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 in der im Land Berlin geltenden Fassung (Rundscheiben der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vom 16. August 1991 zum Geschäftszeichen II B 2 – 0516 – 0/216)

Abschnitt A

6. 

Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher(in), Kindergärtner(in), Hortner(in), Kinderdiakon(in) oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung

 Vb

in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen

9. 

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

 IVb

die Unterricht an einer Sonderschule erteilen

13. 

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren,

 IVa

die Unterricht an einer Sonderschule erteilen

Fassung der LehrerRL-O ab 1. Januar 1992 (Rundschreiben II Nr. 70/92 der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vom 14. Mai 1992)

Abschnitt A

6. 

Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher(in), Kindergärtner(in), Hortner(in), Kinderdiakon(in) oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung

 Vb

in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen

9. 

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschschulausbildung als Lehrer für untere Klassen,

 IVb

die Unterricht an einer Sonderschule erteilen

9.a 

Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher(in), Kindergärtner(in), Hortner(in), Kinderdiakon(in) oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung und mit einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung

 IVb

in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen

13. 

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen

 IVa

und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren,

die Unterricht an einer Sonderschule erteilen

In den einleitenden Hinweisen des beklagten Landes zur Anwendung der LehrerRL-O in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung heißt es unter Ziffer 3:

Verfahren bei Vereinbarung einer zu hohen Vergütung

Soweit nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine niedrigere Eingruppierung eingetreten sein sollte als nach der Vergütungsgruppe, die für den Angestellten nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung der Richtlinien maßgebend war, verbleibt es bei der Zahlung der Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe, bis das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitsvertrag geändert wird oder der Angestellte mindestens in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, nach der er Vergütung erhält.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. IVa BAT-O nach den LehrerRL-O weder in der vor noch in der nach dem 1. Januar geltenden Fassung. In Abschnitt A Nr. 13 (i.d.F.v. 24. Juni 1991) wurde nämlich ebenso wie in Abschnitt A Nr. 13 (i.d.F. ab 1. Januar 1992) eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer gefordert. Über diese verfügt die Klägerin nicht. Deshalb steht ihr ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nach Ziffer 3 der Hinweise des beklagten Landes zu.

Das beklagte Land war deshalb berechtigt, die fehlerhafte Eingruppierung nach VergGr. IVa BAT-O in § 6b des Arbeitsvertrages zu korrigieren und die Klägerin ab 1. Mai 1992 im Hinblick auf ihre sonderpädagogische Zusatzausbildung zutreffend in die VergGr. IVb (Abschnitt A Nr. 9a) einzugruppieren (vgl. BAG Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Gebert, Bruse

 

Fundstellen

Haufe-Index 875310

BAGE, 195

[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.

[2] Als Eingangsamt,

…,

Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

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