Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung des Küchenleiters einer Mensa

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezüglich der Eingruppierung des Küchenleiters einer Mensa besteht eine Tariflücke. Diese ist unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Meister auszufüllen. Dabei sind für geprüfte Küchenmeister die Tätigkeitsmerkmale für Handwerksmeister und für ungeprüfte Angestellte diejenigen für Funktionsmeister heranzuziehen.

2. Mangels Artverwandtschaft und Vergleichbarkeit der Tätigkeiten können dagegen zur Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von Küchen in Krankenanstalten (Teil IV E der Vergütungsordnung) nicht herangezogen werden.

 

Orientierungssatz

Sachverständiger im Eingruppierungsprozeß - freie Auswahl der gerichtlichen Erkenntnisquellen.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; ZPO §§ 144, 286, 293; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 31.07.1986; Aktenzeichen 4 Sa 2442/85)

ArbG Münster (Entscheidung vom 31.10.1985; Aktenzeichen 2 Ca 926/84)

 

Tatbestand

Der Kläger ist gelernter Koch. Nachdem er in seinem erlernten Beruf in verschiedenen Betrieben gearbeitet hatte, steht er seit dem 1. Dezember 1974 in den Diensten des beklagten Studentenwerkes. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1979 wurde der Kläger zunächst kommissarisch und alsdann ab 1. März 1980 auf Dauer zum Küchenleiter der Mensa I bestellt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. V b BAT.

Dem Kläger obliegen die folgenden Einzelaufgaben:

1. Speiseplangestaltung und -auswertung

1.1 Erstellung der wöchentlichen Speisepläne für

Stammessen I/II, Tellergericht, Eintopf,

Vollwertkost usw.

1.2 Erstellung der Vorkalkulation für die Ermittlung

der Durchschnittspreise der

einzelnen Essen

1.3 Erstellung der Bedarfsmeldungen für die

Zentrale Beschaffung in Zusammenarbeit

mit dem Warenlager

2. Warenanforderung

2.1 Erstellung der täglichen Bedarfsmeldungen

an das Warenlager

2.2 Überprüfung der vom Lager angeforderten

Waren (Mengen- und Qualitätskontrollen)

2.3 Erstellung von Nachforderungs- und Rückgabemeldungen

an das Warenlager

2.4 Bestellung des täglichen FrischwarenBedarfs

(Frischfleisch, Frischgemüse,

Molkereiprodukte, Backwaren usw.) bei

der Zentralen Beschaffung

2.5 Überprüfung der angelieferten Frischwaren

(Mengen- und Qualitätskontrollen)

2.6 Führung von Lagerfachkarten für den

Frischwaren-Bereich

3. Warenverbrauch

3.1 Auswertung der täglich ausgegebenen Portionen

und Meldung an die Verwaltung der Wirtschaftsbetriebe

3.2 Aufteilung des täglichen Warenverbrauchs auf

die verschiedenen Essen als Grundlage für die

Nachkalkulation

3.3 Abrechnung der Personalessen

4. Arbeitsplanung

4.1 Erstellung des täglichen Arbeitsplanes für

die ordnungsgemäße Verarbeitung des Wareneinsatzes

durch das Küchenpersonal

4.2 Koordinierung der verschiedenen Arbeitsabläufe

durch Allgemein- und Einzelanweisungen

5. Personalführung

5.1 Erstellung und Führung der Personalanwesenheitslisten

sowie Meldung an die

Personalabteilung (Urlaub, Krankheit,

Fehlzeiten usw.)

5.2 Einteilung des Küchenpersonals (Köche,

Beiköche, Küchenhilfen)

5.3 Beaufsichtigung der einzelnen Arbeitsbereiche

(Küche, Kalte Küche, Metzgerei,

Gemüseküche, Spülküche, Imbiß, Cafe, Personalspeiseraum)

5.4 Überwachung der ordnungsgemäßen, hygienisch

einwandfreien und kalkulatorisch richtigen

(erlösorientierten) Zubereitung und Ausgabe

des Essens im Bereich der Mensa I.

5.5 Überwachung des ordnungsgemäßen Einsatzes der

Küchengeräte sowie deren Reinigung

5.6 Eigenverantwortliche Personaldisposition

zur Regelung der ordnungsgemäßen Arbeitsabläufe

in den einzelnen Teilbereichen

(Vertretung von Kassiererinnen, Leiterinnen

und sonstigem Hilfspersonal in Krankheits- und

Urlaubsfällen)

6. Ausbildung

6.1 Unmittelbare Zuständigkeit und Verantwortung

für die Ausbildung der dem Arbeitsbereich der

Mensa I zugewiesenen Auszubildenden für den

Ausbildungsberuf "Koch/Köchin"

7. Nichtverbrauchte Speisen (Restverwertung)

7.1 Aufsicht über das ordnungsgemäße Abräumen

der Speisen und deren Lagerung

7.2 Durchsicht der Kühlräume und Verteilung der

zu verarbeitenden Restspeisen an die einzelnen

Arbeitsbereiche

8. Hygienevorschriften

8.1 Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften

in sämtlichen Teilbereichen (Hackfleischverordnung,

Kennzeichnung der Lebensmittel,

Kenntlichmachung von Zusatzstoffen,

ordnungsgemäße Lagerung)

8.2 Überwachung der Vorschriften nach §§ 17, 18

BSeuchG

8.3 Überwachung des gesamten Mensa-Personals auf

hygienisch einwandfreie Arbeitskleidung und

entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz

9. Arbeitssicherheit

9.1 Überwachung und Kontrolle der Arbeitsgeräte

entsprechend der Sicherheitsvorschriften

9.2 Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

im Zubereitungs- und Ausgabebereich

der Speisen

9.3 Überwachung der Arbeitskleidung entsprechend

der Sicherheitsvorschriften (Gummischürzen,

Schuhwerk usw.)

9.4 Einweisung neuer Mitarbeiter in die Handhabung

und Bedienung der Arbeitsgeräte

entsprechend der Sicherheitsvorschriften

10. Lageraufsicht

10.1 Mitüberwachung der ordnungsgemäßen Lagerung

von Frischfleisch- und Tiefkühlwaren mit

gleichzeitiger Qualitätskontrolle

10.2 Mitüberwachung der angelieferten Lebensmittel

10.3 Mitüberwachung der Verfalldaten

11. Sonderessen

11.1 Erstellung von Vorkalkulationen

11.2 Überwachung der Zubereitung, Ausgabe und

Auslieferung

12. Warenproben

12.1 Verkostung sowie Qualitätsbeurteilung

von Warenproben in Zusammenarbeit mit

dem Leiter der Wirtschaftsbetriebe und

der Zentralen Beschaffung

13. Personaleinstellung

13.1 Beteiligung bei der Neueinstellung von

Personal und Mitwirkung bei Einstellung

von Auszubildenden

Dem Kläger unterstehen 77 Mitarbeiter, davon sechs Fachkräfte, sechs Beiköche, 56 Küchenhilfskräfte sowie neun Kassiererinnen und Markenverkäuferinnen. Die Mensa I verfügt über rund 1200 Sitzplätze. Jährlich werden dort rund 1 Million Essensportionen hergestellt. Dabei befindet sich auch Schonkost im Angebot.

Nachdem er diese Forderung mit Schreiben vom 9. November 1983 erfolglos geltend gemacht hatte, hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Studentenwerkes begehrt, an ihn ab 1. Mai 1983 Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten könne seine Tätigkeit nicht mit der eines Handwerksmeisters verglichen werden. Als Leiter einer großen Küche sei er nicht handwerklich tätig. Unschädlich sei auch, daß er nicht die Prüfung als Küchenmeister abgelegt habe. Da es für seine Aufgabenstellung keine speziellen Tätigkeitsmerkmale gebe und insoweit eine Tariflücke bestehe, müßten zu deren Schließung die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teils IV E der Vergütungsordnung für Angestellte im Küchenwirtschaftsdienst in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten herangezogen werden. Darin seien seiner Aufgabenstellung entsprechende Tätigkeiten von Küchenmeistern und Küchenleitern ausdrücklich geregelt. Seine Tätigkeit sei der des Küchenleiters eines Krankenhauses vergleichbar und artverwandt. Auch er müsse besonderen Anforderungen gerecht werden, was die wechselnde Kundenzahl, das Angebot an Gerichten, Bevorratung und Resteverwertung betreffe. Wie bei dem Leiter einer Krankenhausküche seien auch bei ihm gründliche Kenntnisse insbesondere auf den Gebieten der Ernährungsphysiologie, der Nährwerteberechnung und des Lebensmittelrechts erforderlich. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß auch der Leiter einer Krankenhausküche seine Speisepläne ohne ärztliche Einflußnahme erstelle. Da er täglich 4.000 Vollportionen verabfolge, seien die Verhältnisse in der von ihm geleiteten Küche auch nach der Größenordnung mit denen einer Krankenhausküche vergleichbar. Dagegen sei ein entsprechender Vergleich mit einer Truppenküche wegen der dort geringeren Anforderungen nicht möglich. Sein Klagebegehren entspreche auch dem Eingruppierungsvorschlag des Mensa-Ausschusses des Deutschen Studentenwerkes. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das beklagte Studentenwerk

verpflichtet ist, an den Kläger ab

1. Mai 1983 Vergütung nach VergGr. IV a BAT

zu zahlen.

Das beklagte Studentenwerk hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger werde in tarifgerechter Weise vergütet. Zur Ausfüllung der bestehenden Tariflücke könnten - auch nach der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - allenfalls die Tätigkeitsmerkmale für Meister aus dem Teil II Q der Vergütungsordnung zum BAT herangezogen werden. Danach aber komme die vom Kläger begehrte Eingruppierung nicht in Betracht. Entgegen seiner Meinung könnten zur Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von Küchen in Krankenanstalten nicht herangezogen werden. Die Verhältnisse in den Küchen von Krankenhäusern und Mensen seien nämlich nicht vergleichbar. Da in Krankenhäusern kranke und genesende Personen unter Berücksichtigung ärztlicher Anordnungen - teilweise mit verschiedenen Diäten - zu verpflegen seien, würden dort an den Leiter der Küche höhere und andere Anforderungen gestellt als in einer Mensa. Das gelte auch für die Verantwortung des Küchenleiters. Wenn auch insoweit nicht in jeder Beziehung volle Übereinstimmung bestehe, sei es doch sachgerecht, die Verhältnisse der vom Kläger geleiteten Küche mit denen einer Truppenküche der Bundeswehr zu vergleichen. Daher sei der Kläger mit Recht als Funktionsmeister anzusehen und demgemäß zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Studentenwerk beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Damit gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt, auch der regionale Tarifvertrag zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für Angestellte der Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1981 (Studentenwerks-TV-Ang.). Dieser Tarifvertrag hat jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits deswegen keine Bedeutung, weil er die vorliegend streitbefangenen Vergütungsfragen nicht regelt.

Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich beanspruchten VergGr. IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht an, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers, weil sie eine Leitungsfunktion ausmacht, einen großen Arbeitsvorgang bildet. Dabei weist das Landesarbeitsgericht mit Recht darauf hin, daß alle Einzelaufgaben des Klägers einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen, nämlich der verantwortlichen und sachgerechten Leitung des Küchenbetriebes unter Gewährleistung einer allen Anforderungen entsprechenden Versorgung der Studenten mit in der von ihm geleiteten Küche hergestellten Speisen. Diese Tätigkeit übt der Kläger allein und alleinverantwortlich aus, so daß Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Angesichts des vom Landesarbeitsgericht festgestellten einheitlichen Arbeitsergebnisses ist die Tätigkeit des Klägers nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Sie ist auch tarifrechtlich einheitlich bewertbar. Diese Beurteilung entspricht der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. März 1987 - 4 AZR 229/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist unbeachtlich, ob Randaufgaben wie die Neueinstellung von Personal oder die Sorge für Auszubildende unmittelbar der Leitungsfunktion zugerechnet oder als Zusammenhangstätigkeit angesehen werden (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Februar 1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung nimmt das Landesarbeitsgericht weiter richtig an, daß es in der Vergütungsordnung zum BAT auf die Tätigkeit des Klägers unmittelbar anwendbare Tätigkeitsmerkmale nicht gibt. Die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I - Allgemeiner Teil) sind deswegen nicht anwendbar, weil es bei dem Leiter einer Küche an einem Bezug zu den ursprünglichen und eigentlichen Aufgaben der Verwaltung fehlt und die bei den Küchenleitern geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen vorwiegend dem handwerklich-wirtschaftlichen Bereich zugehören (vgl. die Urteile des Senats BAGE 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 47, 61, 68 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 48, 17, 22 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das gilt auch vorliegend, obwohl die Versorgung der Studenten gesetzlich begründete Aufgabe der Studentenwerke ist. Auch im Bereiche der Studentenwerke haben nämlich, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, die Küchen der Mensen eine Sonderfunktion mit spezifischer Zweckbestimmung, die an das darin beschäftigte Personal andere Anforderungen stellt, als sie im allgemeinen Verwaltungsdienst auch der Studentenwerke bestehen.

Zutreffend hält das Landesarbeitsgericht auch die Merkmale für technische Angestellte aus dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung nicht für unmittelbar anwendbar. Als technische Angestellte in diesem Rechtssinne sind nämlich nur Angestellte anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die Senatsrechtsprechung). Davon kann bei der Tätigkeit des Klägers nicht die Rede sein (vgl. das Urteil des Senats BAGE 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daran ändert insoweit auch die fortschreitende Technisierung in Großküchenbetrieben nichts.

Unmittelbar können, wie das Landesarbeitsgericht alsdann näher darlegt, auch die Tätigkeitsmerkmale aus dem Teil IV E der Vergütungsordnung jedenfalls nicht herangezogen werden. Nach ausdrücklicher und eindeutiger Bestimmung der Tarifvertragsparteien gelten sie nur für Angestellte im Küchenwirtschaftsdienst der Kranken-, Pflege-, Heil- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Hierzu zählt eine Mensa nicht. Daran ändert nichts, daß das beklagte Studentenwerk aufgrund landesgesetzlicher Regelung die Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts hat. Darauf kommt es nämlich bei der Zuordnung der Angestellten zum Teil IV E der Vergütungsordnung, wie das Landesarbeitsgericht richtig und näher ausführt, nicht an. Wenn dort die Tarifvertragsparteien insbesondere von "Krankenanstalten" und sonstigen vergleichbaren "Anstalten" sprechen, so stellen sie dabei schon nach dem eindeutigen Tarifwortlaut und erst recht nach dem aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang herleitbaren Sinn und Zweck der Tarifnormen (vgl. dazu das Urteil des Senats BAGE 46, 309, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Auslegung) nicht etwa auf die öffentlich-rechtliche Rechtsform des jeweiligen Rechtsträgers ab, sondern nur darauf, ob in der betreffenden Einrichtung wie in einem Krankenhaus oder einer Pflegeanstalt kranke, alte oder gebrechliche Personen betreut werden.

Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Küchenbuchhalter aus dem Teil III L Abschnitt XIV der Vergütungsordnung scheiden schon deswegen aus, weil sie ausschließlich im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung gelten und es diese spezielle Tätigkeit, die der des früheren Fouriers entspricht, auch nur dort gibt (vgl. BAGE 32, 364, 371 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 48, 17, 25 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie Urteil vom 14. März 1979 - 4 AZR 435/77 - AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unmittelbar können schließlich mit dem Landesarbeitsgericht für den Kläger auch nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Meister herangezogen werden, weil dessen Aufgaben weder im juristischen noch im fachbezogenen Sinne eigentliche handwerkliche Aufgaben sind (BAGE 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 48, 17, 25 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 47, 61, 70 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Angesichts des Fehlens unmittelbar anwendbarer tariflicher Tätigkeitsmerkmale nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Tariflücke an. Dabei äußert das Landesarbeitsgericht Zweifel, ob es sich im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung um eine unbewußte (BAGE 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975) oder nunmehr eine bewußte Tariflücke handelt. Eine derartige bewußte Tariflücke ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).

Der Senat verkennt nicht, daß inzwischen gewisse äußere Umstände im Sinne der Andeutungen des Landesarbeitsgerichts für eine zur bewußten gewordene Tariflücke sprechen können. Die höchstrichterliche Rechtsprechung weist nämlich seit einem Jahrzehnt darauf hin, daß die Tarifvertragsparteien es an einer Vergütungsregelung für das in Küchen der öffentlichen Hand tätige Personal wie Küchenmeister und Küchenleiter haben fehlen lassen. Im übrigen ist es allgemein bekannt und geläufig, daß es auch in diesem Bereich Küchen und Küchenpersonal gibt. Trotz gewisser bleibender Zweifel nimmt der Senat jedoch in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht vorerst weiterhin eine unbewußte Tariflücke an. Die Parteien haben nämlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Tarifvertragsparteien stünden in entsprechenden Verhandlungen und warteten, um es entsprechend verwerten zu können, gerade das Urteil des vorliegenden, für Mensaküchen in Universitätsstädten besonders wichtigen Rechtsstreits ab. Demgemäß ist, weil die Tarifvertragsparteien vorerst noch nicht von einer definitiven eigenen Regelung absehen wollen, mit dem Landesarbeitsgericht zur Schließung der weiterhin angenommenen unbewußten Tariflücke darauf abzustellen, wie in der Vergütungsordnung zum BAT artverwandte und der Aufgabenstellung des Klägers vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden. Diese Merkmale sind dann mit dem Landesarbeitsgericht zur Lückenausfüllung heranzuziehen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 48, 17, 22 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Da überhaupt nur danach eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT in Betracht kommen könnte, stützt sich der Kläger zur Begründung der Klage allein darauf, zur Lückenausfüllung seien die Tätigkeitsmerkmale aus dem Teil IV E der Vergütungsordnung (Unterabschnitt I 1) heranzuziehen. Das lehnt das Landesarbeitsgericht jedoch mit zutreffender Begründung ab. Die vom Kläger angezogenen besonderen tariflichen Tätigkeitsmerkmale beziehen sich nämlich auf die außergewöhnlichen Verhältnisse in Krankenhäusern sowie Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten. Die dortigen Verhältnisse können mit denen in einer Studentenmensa nicht in Vergleich gesetzt werden. Dazu führt das Landesarbeitsgericht zutreffend aus, in den im Teil IV E der Vergütungsordnung genannten Anstalten habe man es mit alten, kranken und gebrechlichen Personen zu tun, bei denen faktisch und sogar ausweislich der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ärztlichen Anordnungen für die Beköstigung eine ganz besondere Bedeutung zukomme, während in den Mensen der Studentenwerke überwiegend junge und gesunde Menschen zu verpflegen seien. Mit gleicher Begründung hatte der erkennende Senat diese Rechtsauffassung auch schon bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Küchenmeister in den Truppenküchen der Garnisonen der Bundeswehr vertreten (BAGE 32, 364, 371 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Darin ist ihm auch das Fachschrifttum gefolgt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 131 III a).

Nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat an seiner auch vom Landesarbeitsgericht befolgten Rechtsprechung fest. Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Wenn die Revision zunächst rügt, die Verhältnisse in einer Truppenküche stimmten nicht mit denen in der Küche einer Mensa überein, so mag das in tatsächlicher Hinsicht begrenzt zutreffen. Es trifft jedoch jedenfalls insofern nicht zu, als in den Truppenküchen der Bundeswehrgarnisonen wie in den Küchen der Mensen in aller Regel junge und gesunde Menschen verköstigt werden, was in Krankenhäusern und den sonstigen im Teil IV E der Vergütungsordnung genannten Anstalten nicht der Fall ist. Außerdem kommt es entgegen der Meinung der Revision auf die Fragen der tatsächlichen Vergleichbarkeit rechtlich nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, daß hinsichtlich der Küchenmeister und Küchenleiter des öffentlichen Dienstes außerhalb der Krankenhäuser und vergleichbarer Institutionen eine bislang als unbewußt angesehene Tariflücke vorliegt, die mit den Merkmalen für artverwandte oder vergleichbare Tätigkeiten geschlossen werden muß. Als solche scheiden jedoch nach der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Landesarbeitsgerichts diejenigen für das Küchenpersonal in Krankenhäusern aus, wobei das Landesarbeitsgericht insbesondere mit Recht im einzelnen darauf hinweist, daß in den Küchen der Krankenhäuser und der weiteren im Teil IV E der Vergütungsordnung genannten Institutionen auf vielfältige ärztliche Anweisungen zur Beköstigung der Patienten geachtet werden muß, so daß neben der allgemeinen Kost und Schonkost dort Diät in vielfacher Art je nach den bestehenden Krankheitsbildern zu verabfolgen ist. Der Kläger übersieht schließlich auch, daß in den Spitzenmerkmalen der VergGr. IV a BAT des Teils IV E der Vergütungsordnung (im Teil I Unterabschnitt 1) die Qualifikation einer Diätassistentin gefordert wird, so daß es auch schon deswegen an einer Vergleichbarkeit der Aufgabenstellung des Leiters der Küche eines Klinikums und der des Klägers fehlt.

Auch die entsprechenden prozessualen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die Revision kann nicht erfolgreich rügen, das Landesarbeitsgericht habe zur Frage der Vergleichbarkeit der Verhältnisse in einer Truppenküche und der Küche einer Mensa die beantragte Einschaltung eines Sachverständigen unterlassen und damit gegen die § 286, 402 ff. ZPO verstoßen. Dabei übersieht die Revision, daß angesichts des unstreitigen Sachverhalts vorliegend für eine Anwendung des § 286 ZPO überhaupt kein Raum ist (vgl. BAGE 46, 292, 307 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 23. April 1986 - 4 AZR 128/85 - AP Nr. 3 zu § 10 TV Arb Bundespost mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Damit kann die entsprechende prozessuale Rüge der Revision nur dahin ausgelegt werden, das Landesarbeitsgericht hätte nach § 144 ZPO zur Beurteilung der von der Revision angeschnittenen Vergleichsfrage einen Sachverständigen zuziehen müssen. Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt greift die Rüge nicht durch. Zwar können die Gerichte nach § 144 ZPO auch bei unstreitigem Sachverhalt zur eigenen fachlichen Unterstützung bei fehlender eigener Sachkunde Sachverständige zuziehen. Die Entscheidung darüber liegt indessen im pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte (vgl. die Urteile des Senats BAGE 46, 292, 307 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Von diesem seinem Ermessen hat das Landesarbeitsgericht zu Lasten des Klägers jedoch weder einen rechtlich zu beanstandenden Gebrauch gemacht noch seinen Ermessensspielraum überschritten.

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß sich das Landesarbeitsgericht in erheblichem Umfang und differenziert zu diätetischen und im Zusammenhang damit zu medizinischen Fragen geäußert hat, ohne seine Erkenntnisquellen anzugeben, woraus die Revision folgert, die Richter hätten unzulässig ihr entsprechendes persönliches Wissen verwendet. Aber auch diese Rechtsausführungen der Revision führen nicht zu einer anderen Beurteilung des Senats. Die diätetischen und fachmedizinischen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nämlich für die angefochtene Entscheidung nicht tragend. Entscheidend sind vielmehr die vom Landesarbeitsgericht festgestellten tatsächlichen Unterschiede zwischen der Küche eines Klinikums und der einer Mensa, wobei das Landesarbeitsgericht entgegen den Andeutungen des Klägers zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß in der vom Kläger geleiteten Mensa auch Schonkost bereitet und angeboten wird. Gleichwohl aber nimmt das Landesarbeitsgericht einen gravierenden und rechtlich bedeutsamen Unterschied zu den Kliniksküchen deswegen an, weil dort ärztliche Anordnungen befolgt und - unstreitig - unter der Leitung des jeweiligen Küchenleiters zahlreiche Diätarten patientenbezogen hergestellt werden müssen.

Die Revision verkennt weiter, daß die Gerichte in der Wahl ihrer Erkenntnisquellen grundsätzlich frei sind. Insbesondere können sie bei der Rechtsfindung jede Art von Schrifttum verwerten (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 293 IV 1 und VI, auch das Urteil des Senats BAGE 39, 321, 328 = AP Nr. 55 zu § 616 BGB). Die fachdiätisch-medizinischen Darlegungen und Rückschlüsse des Landesarbeitsgerichts, die ohnehin weitgehend dem Allgemeinwissen angehören, können jedoch unbedenklich und vollständig literarisch belegt werden (vgl. insbesondere Holtmeier, H.J., Diät bei Übergewicht und gesunde Ernährung, Verlag Gräfe und Unze, 7. Aufl. - das Werk enthält entsprechende Ausführungen und Empfehlungen für Magen-, Darm-, Gallen-, Leber-, Herz- und Zuckerkranke sowie Infarktpatienten, behandelt die Ernährungsprobleme der Neuzeit, unterbreitet in einem umfangreichen Rezeptteil Diätvorschläge und Anweisungen und erörtert im einzelnen die Fragen der Krankenhauskost -, auch Franke, R., Moderne Diät, Thieme-Verlag, Stuttgart - das Werk enthält eine allgemeine medizinische Einführung von Prof. B. Kommerell und alsdann nähere Ausführungen zu Diätetik und Ernährungslehre mit Anweisungen für die Diätküche - sowie Fresenius, Eiweißbilanzierte Diät). Inhaltliche Abweichungen von dem angezogenen Fachschrifttum behauptet die Revision selbst nicht. Sie sind auch aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich.

Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Verhältnissen in Truppenküchen und denen einer Mensa gewisse Unterschiede bestehen sollten, hält der Senat mit dem Landesarbeitsgericht gleichwohl daran fest, daß im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung auch für die Leiter der Küche einer Mensa zur Lückenausfüllung als artverwandt und vergleichbar nur die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Meister herangezogen werden können. Dabei kommen, weil er nicht über eine Prüfung als Küchenmeister verfügt, zugunsten des Klägers nur die Merkmale für Funktionsmeister in Betracht, während diejenigen für Handwerksmeister heranzuziehen wären, wenn er geprüfter Küchenmeister wäre (vgl. das Urteil des Senats BAGE 48, 17, 29 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vorliegend scheitert jedoch die Heranziehung dieser Tätigkeitsmerkmale zur Lückenausfüllung schon daran, daß es im Teil II Q der Vergütungsordnung Tätigkeitsmerkmale nur bis zur VergGr. IV b gibt.

Wie der Kläger selbst anerkennt, kommen zur Lückenausfüllung auch weder die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst noch diejenigen für technische Angestellte aus dem Teil I der Vergütungsordnung in Betracht. Der Tätigkeit des Klägers fehlt nämlich jeder Bezug zu echten Verwaltungsaufgaben und außerdem jeder technische Charakter (vgl. BAGE 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT und BAGE 47, 61, 68 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wegen des spezifischen Charakters dieser Tätigkeit gilt dasselbe auch für die Merkmale für Küchenbuchhalter des Teils III L der Vergütungsordnung. Gegen ihre Heranziehung sprechen auch die jeweils unterschiedliche Funktion des Küchenbuchhalters auf der einen und des Küchenmeisters bzw. Küchenleiters im Bereiche der Verteidigungsverwaltung auf der anderen Seite (vgl. auch dazu das Urteil des Senats BAGE 32, 364, 371 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Abgesehen von diesen allgemeinen rechtlichen Bedenken kommen die Merkmale für Küchenbuchhalter vorliegend zur Lückenausfüllung auch schon deswegen nicht in Betracht, weil sie bereits mit der VergGr. V c enden.

Nach seinem Arbeitsvertrag steht dem Kläger lediglich Vergütung nach VergGr. V b BAT zu. Wie das Landesarbeitsgericht schließlich zutreffend folgert, kann der Kläger das Klagebegehren auch nicht erfolgreich auf die Eingruppierungsempfehlungen des Deutschen Studentenwerkes stützen. Diese sollen nämlich lediglich eine Arbeitshilfe für die Tätigkeit der Tarifvertragsparteien sein und Anregungen zum Ausdruck bringen, während ihnen jegliche tarifliche und arbeitsvertragliche Bedeutung fehlt. Letztere käme ihnen allenfalls zu, wenn ihre Geltung arbeitsvertraglich vereinbart worden wäre (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine derartige Vereinbarung ist aber vorliegend weder getroffen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag

Wehner Dr. Reinfeld

 

Fundstellen

Haufe-Index 438984

RdA 1988, 59

ZTR 1988, 95-95 (LT1-2)

AP Nr 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

PersV 1991, 137-138 (K)

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