Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeiter der Bundespost auf Beamtendienstposten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind einem Arbeiter der Bundespost tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten übertragen, so richtet sich seine tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe, deren Tätigkeiten mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beanspruchen. Das gilt gleichermaßen für Arbeiter mit eigentlichen Arbeitertätigkeiten, für die es tarifliche Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis gibt, wie für Arbeiter, die auf Beamtendienstposten eingesetzt sind (Bestätigung des Urteils des Senats vom 5. Juni 1985, 4 AZR 527/83 = AP Nr 2 zu § 10 TV Arb Bundespost).

2. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die von dem Arbeiter verrichteten Beamtentätigkeiten als Beamtendienstposten bewertet sind. Maßgebend ist die vom Arbeiter überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, ob sie schlüssel- oder regelbewertet ist.

3. Wenn eine eindeutige Tarifauslegung nach Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang möglich ist, ist eine entgegenstehende praktische Tarifübung unbeachtlich.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 242; ZPO § 286; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 17.01.1985; Aktenzeichen 3 Sa 315/82)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 25.08.1982; Aktenzeichen 7 Ca 7137/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438952

RdA 1986, 337

AP § 10 TV Arb Bundespost (LT1-3), Nr 3

PersV 1991, 231-232 (K)

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