Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Handelsklassenprüfers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handelsklassenprüfer sind keine landwirtschaftstechnischen Angestellten. Daher gelten für sie nicht die Tätigkeitsmerkmale des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT, sondern die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst.

2.Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Vergütung der Handelsklassenprüfer haben nur dann rechtliche Bedeutung im Verhältnis der öffentlichen Arbeitgeber zu ihren Angestellten, wenn ihre Geltung wirksam einzelvertraglich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform, sondern kann auch mündlich und konkludent getroffen werden.

3. Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a der Richtlinien steht nur solchen Angestellten zu, die neben der darin vorgesehenen Schulungs- und Beaufsichtigungsfunktion innerhalb ihres Dienstbezirkes für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften in allen in der Anmerkung 2 genannten Fachgebieten verantwortlich sind.

 

Orientierungssatz

Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Überprüfung der Auslegung individueller Willenserklärungen durch das Revisionsgericht - bewußte Tariflücke - materielle Anforderungen an die Vereinbarung der Richtlinien über die Vergütung der Angestellten im Vollzug der Handelsklassen.

 

Normenkette

BAT § 4; TVG § 1; BGB §§ 133, 145, 151, 242; BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.02.1986; Aktenzeichen 2 Sa 42/85 E)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 09.01.1985; Aktenzeichen 6 Ca 627/84 E)

 

Tatbestand

Der Kläger, der im Jahre 1973 die Prüfung als Fleischermeister abgelegt hat, steht seit dem 31. Oktober 1975 bei der Bezirksregierung H als Handelsklassenprüfer (stellenweise auch "Qualitätskontrolleur" genannt) für Fleisch und Geflügel in den Diensten des beklagten Landes. Einer Gewerkschaft gehört der Kläger nicht an.

In § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien wird bestimmt:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich

nach dem Bundes-Angestelltentarifver-

trag (BAT) vom 23. Februar 1961 und

den diesen ergänzenden oder ändernden

Tarifverträgen."

Wie es der weitere Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vorsieht, erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. IV b BAT. In § 5 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift "Nebenabreden" vermerkt: "keine".

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des beklagten Landes teilte durch Rundverfügung vom 19. April 1977 den Regierungspräsidenten in H und L sowie den Präsidenten der niedersächsischen Verwaltungsbezirke in B und O mit:

"Eingruppierung von Handelsklassenprüfern

----------------------------------------

Als Anlage übersende ich Ihnen

1. die Niederschrift über die Besprechung

der Kommission betr. die Eingruppierung

von Qualitätskontrolleuren ohne Anlagen,

2. auszugsweise die Niederschrift über die

1./77 Mitgliederversammlung der Tarifge-

meinschaft deutscher Länder am

09./10.02.1977 und

3. die ab 01.01.1977 anzuwendenden "Richt-

linien für die Eingruppierung der Ange-

stellten im Vollzug der Handelsklassen-

vorschriften."

Für die Handelsklassenprüfer, die bislang nach

Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert wurden,

gelten ab 01.01.1977 die Richtlinien für die Ein-

gruppierung der Angestellten im Vollzug der Han-

delsklassenvorschriften. Nach diesen Richtlinien

erfolgt die Eingruppierung nunmehr nach den

Tätigkeitsmerkmalen im Teil II Abschn. E Unter-

abschn. I der Anlage 1 a zum BAT. Soweit die

bisher als Handelsklassenprüfer tätigen Angestell-

ten die nach Teil II Abschn. E Unterabschn. I vor-

gesehenen abgeschlossenen Ausbildungen nicht be-

sitzen, sind sie als sonstige Angestellte zu be-

handeln ...

Ich bitte, die Eingruppierung der Handelsklassen-

prüfer zu überprüfen und mir über das Ergebnis der

Überprüfung unter Beifügung je einer Arbeitsplatz-

beschreibung zu berichten. Eine Änderung der Ein-

gruppierung ist nur mit meiner vorherigen Zustim-

mung zulässig."

Unter dem 18. Oktober 1978 teilte die Bezirksregierung H dem Kläger mit:

"Aufgrund des Erl. d. ML vom 12.07.78 - 207 -

304101-7- sind Sie in Anwendung der Richtlinien für

die Eingruppierung der Angestellten im Vollzug der

Handelsklassenvorschriften in VergGr. V a/IV b

Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt E Unterab-

schnitt I der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren.

Unter Berücksichtigung der Zeit Ihrer Tätigkeit als

Handelsklassenprüfer in der VergGruppe V b BAT sinde

Sie mit Wirkung vom 01.01.78 in die VergGr. IV b

Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I

der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ...".

Mit Schreiben vom 30. Januar 1979 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung H unter Berufung auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder seine noch frühere Eingruppierung in die Vergütungsgruppen V a/IV b BAT, wobei er zugleich darauf hinwies, daß Angestellte mit den von ihm ausgeübten Aufgaben bei der Bezirksregierung L demgemäß vergütet würden. Hierauf antwortete die Bezirksregierung H dem Kläger am 19. Februar 1979:

"Eingruppierung nach den Handelsklassenvorschriften

Sehr geehrter Herr H ]

In Abänderung meiner Verfügung vom 18.10.1978

- 102.5-03-503 - teile ich Ihnen mit, daß Sie

nicht ab 01.01.1978, sondern bereits mit Wir-

kung vom 01.01.1977 in die Vergütungsgruppe

IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt E der An-

lage 1 a zum BAT eingruppiert sind ...".

Mit Schreiben vom 5. September 1983 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung H unter Hinweis darauf, daß in anderen Regierungsbezirken des beklagten Landes und anderen Bundesländern Angestellte mit seinem Aufgabengebiet nach VergGr. IV a BAT vergütet würden, Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag des Klägers ab und schrieb unter dem 24. April 1984 an dessen Prozeßbevollmächtigte:

"... Nach den von Ihnen zu Recht zitierten Richt-

linien für die Eingruppierung der Angestellten im

Vollzug der Handelsklassenvorschriften kann die

Eingruppierung nicht nach VergGr. IV a Fallgruppe 1

Buchstabe b erfolgen, weil Voraussetzung hierfür

der Vollzug aller Handelsklassenvorschriften wäre.

Herr H ist lediglich in den Fachgebieten

Vieh und Fleisch sowie Eier und Geflügel tätig, so

daß für ihn die VergGr. IV b Fallgruppe 1 Buchst. b

zutrifft. Die von ihm zu mehr als der Hälfte der

regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit ent-

spricht auch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr.

IV a Fallgruppe 1 Teil II E BAT, weil die gegenüber

der Vergütungsgruppe IV b geforderten besonderen

Leistungen nicht zu erbringen sind."

Nach einer Tätigkeitsbeschreibung vom 26. September 1983 obliegen dem Kläger die nachfolgenden Einzelaufgaben:

1. Überprüfung von Schlachtbetrieben auf Einhal-

tung der Verordnungen über gesetzl. Handels-

klassen für Rind-, Schaffleisch und Schweine-

hälften sowie der 4. und 6. ViehFlGDV zum Vieh-

und Fleischgesetz. Überprüfung von Viehhandl.

auf Einhaltung der 6. ViehFlGDV zum Vieh- und

Fleischgesetz

60,0 %,

2. Vertretung des Marktbeauftragten auf dem

Fleischgroßmarkt H mit allen seinen

Aufgaben sowie der Erstellung der Preismel-

dungen für Rindfl., Kalbfl., Schaffl. und

Schweinehälften nach der 4. ViehFlGDV zum

Vieh- und Fleischgesetz

17,0 %,

3. Innendienst, Erstellung von Prüfberichten,

Bearbeitung von Nichtvermarktung und Um-

stellungsprämie

10,5 %,

4. Prüfung von Betrieben auf Einhaltung der

Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsprämie

und Schaffleischprämie auf Einhaltung der

EWG-Verordnungen

8,0 %,

5. Abnahme von Handelsklassenlehrgängen für

Klassifizierer von Rindfleisch und Schweine-

hälften gemeinsam mit der Bundesanstalt für

Fleischforschung und der Landwirtschafts-

kammer

2,5 %,

6. Überprüfung von Geflügelschlachtereien auf

Einhaltung der gesetzlichen Handelsklassen

für geschlachtetes Geflügel und Geflügel-

teile sowie der Einhaltung der EWG-Verord-

nung für Fremdwasser

2,0 %.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. März 1983 Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, diese Vergütung stehe ihm nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung der Angestellten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften zu. Ihre Geltung sei zwar zwischen den Parteien nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent vereinbart worden. Der die Richtlinien enthaltende, zuvor auszugsweise dargestellte Erlaß vom 19. April 1977 sei allen Regierungspräsidenten zugeleitet, von diesen an die Dezernate weitergegeben und allen Prüfern bekanntgegeben worden. Demgemäß hätten auch beide Prozeßparteien darauf in ihrer die Vergütung des Klägers betreffenden Korrespondenz Bezug genommen. Somit habe das beklagte Land ihm das Angebot gemacht, ihn bezüglich seiner Vergütung nach Maßgabe der Richtlinien zu behandeln. Dieses Angebot habe er angenommen. Da das beklagte Land die Richtlinien im übrigen auch auf alle anderen Handelsklassenprüfer angewendet habe, bestehe auch eine entsprechende betriebliche Übung, auf die er sich zur Begründung des Klagebegehrens ebenfalls stütze. Er erfülle auch alle Anforderungen, die die Richtlinien in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a stellten. Danach reiche - neben seinen Schulungs- und Beaufsichtigungsfunktionen - seine Verantwortlichkeit im gesamten Dienstbezirk aus. Die Richtlinien forderten jedoch nicht, daß sich die Verantwortung des Angestellten auf alle Fachgebiete der Anmerkung 2 erstrecken müsse. Vielmehr sei es ausreichend, daß er die Verantwortung in den Fachgebieten Vieh, Fleisch, Geflügel und Eier trage.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, selbst wenn die Richtlinien entgegen seiner Rechtsauffassung nicht herangezogen werden könnten, sei die Klage dennoch begründet. Er übe nämlich die Tätigkeit eines landwirtschaftstechnischen Angestellten im Sinne des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT aus und erfülle die entsprechenden tariflichen Anforderungen der VergGr. IV a BAT. Dabei sei unschädlich, daß er nicht unmittelbar im Bereiche der Landwirtschaft tätig sei. Jedenfalls verfüge er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen und übe auch eine Tätigkeit aus, die mit denen vergleichbar sei, die in den Protokollnotizen zu VergGr. IV a BAT im Bereich der landwirtschaftstechnischen Angestellten ausdrücklich aufgeführt seien. Sollte auch diese rechtliche Beurteilung nicht zutreffen, so müsse seine Tätigkeit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst beurteilt werden. Auch hier erfülle er die qualifizierenden Voraussetzungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppen 1 a bzw. 1 b. Schließlich verstoße das beklagte Land ihm gegenüber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da bei anderen Bezirksregierungen Angestellte mit seinen Aufgaben - wie auch in anderen Bundesländern - nach VergGr. IV a BAT vergütet würden. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, an den Kläger ab 1. März 1983 Vergütung nach

VergGr. IV a BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Aus Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Erlassen, die für die Behörden des beklagten Landes deren Beachtung vorsähen, könne der Kläger keine Rechte herleiten. Richtlinien und Erlasse hätten nämlich jeweils nur verwaltungsinterne Bedeutung. Das ergebe sich schon aus ihrer Rechtsnatur. Auch einzelvertraglich sei ihre Geltung weder ausdrücklich noch konkludent mit dem Kläger vereinbart worden. Auch die vom Kläger behauptete betriebliche Übung bestehe nicht. Selbst wenn die Geltung der Richtlinien und Erlasse einzelvertraglich vereinbart worden wäre, sei die Klage deswegen nicht begründet, weil der Kläger die Erfordernisse der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a der Richtlinien nicht erfülle. Während der Kläger nur für die Fachgebiete Vieh, Fleisch, Geflügel und Eier verantwortlich sei, werde von den Richtlinien die entsprechende Verantwortung für alle sieben Fachgebiete der Anmerkung 2 gefordert. Zweifelhaft sei weiter, ob der Kläger den landwirtschaftstechnischen Angestellten des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT zugerechnet werden könne. Jedenfalls fehle es bei ihm an der dort geforderten Fachausbildung. Auch als "sonstiger Angestellter" im Sinne der zweiten tariflichen Alternative der VergGr. IV a BAT könne der Kläger nicht angesehen werden, denn er benötige nicht Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen eines landwirtschaftstechnischen Angestellten entsprächen. Selbst wenn für ihn die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst herangezogen werden könnten, habe der Kläger jedenfalls die qualifizierenden Erfordernisse der VergGr. IV a BAT Fallgruppen 1 a und 1 b nicht dargelegt. Sie würden auch bei seiner Tätigkeit nicht gefordert. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei seinerseits nicht verstoßen worden. Die Angestellten bei den sonstigen Bezirksregierungen, auf die der Kläger zum Vergleich verweise, übten andere Tätigkeiten aus als dieser. Auf die Verhältnisse in anderen Bundesländern komme es ohnehin nicht an.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht organisiert ist. Damit scheidet vorliegend eine unmittelbare und zwingende Geltung des BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG aus. Die Parteien haben jedoch nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der bei der öffentlichen Verwaltung allgemein üblichen Weise einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden tariflichen Bestimmungen vereinbart, so daß mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen ist, daß der BAT zwischen den Parteien aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung mit vertragsrechtlicher Wirkung gilt.

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Dieser Überprüfung gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT bedarf es ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie auf Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder stützt. Diese sollen nämlich nach ihrer Zweckbestimmung lediglich nach der Rechtsauffassung einer Tarifvertragspartei fehlende tarifliche Tätigkeitsmerkmale ersetzen oder bestehende erläutern und konkretisieren, sich also jedenfalls nur auf den Bereich der Vergütungsordnung zum BAT beziehen, die allgemeinen Bestimmungen des BAT jedoch, soweit diese unmittelbar und zwingend oder - wie vorliegend - aufgrund entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarung gelten, nicht berühren. Daher sind auch vorliegend, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, zunächst die Arbeitsvorgänge des Klägers gemäß § 22 BAT zu bestimmen.

Mit dem Landesarbeitsgericht ist die 60 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiete der Überprüfung von Schlachtbetrieben hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Handelsklassen als ein Arbeitsvorgang anzusehen (Nr. 1 der Tätigkeitsbeschreibung). Dabei ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als einheitliches Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers die sach- und fachgerechte Durchführung der Prüfungstätigkeit nach den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften anzusehen, wobei für die vom Landesarbeitsgericht angenommene Rechtsfolge eines einheitlichen Arbeitsergebnisses auch der Umstand spricht, daß der Kläger als Handelsklassenprüfer (stellenweise auch "Qualitätskontrolleur" genannt) eine vorgegebene Funktion wahrnimmt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt der Kläger diese Tätigkeit allein und alleinverantwortlich aus, so daß die Verwaltungsübung feststeht. Aufgrund des einheitlichen Arbeitsergebnisses ist die Prüftätigkeit des Klägers auch nicht weiter nach tatsächlichen Gesichtspunkten aufteilbar. Sie ist auch rechtlich einheitlich bewertbar. Es ist weder von den Vorinstanzen festgestellt noch von den Parteien behauptet worden, daß die vom Kläger durchzuführenden Prüfungen - etwa bei Fleisch, Geflügel oder Eiern - unterschiedliche Anforderungen stellten und im Hinblick darauf eine unterschiedliche tarifrechtliche Bewertung in Betracht kommen könnte. Sie wäre ohnehin nur dann möglich, wenn die Prüfungsaufgaben des Klägers tatsächlich voneinander trennbar wären (vgl. die Urteile des Senats BAGE 30, 229, 234 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 3. September 1986 - 4 AZR 335/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Diese Beurteilung entspricht zugleich der Senatsrechtsprechung in vergleichbar gelagerten Fällen (vgl. BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Mit Recht rechnet das Landesarbeitsgericht der Prüfungstätigkeit des Klägers als Zusammenhangstätigkeit auch noch seine Innendienstaufgaben zu, soweit diese sich auf seine Prüfungsaufgaben beziehen (Nr. 3 der Tätigkeitsbeschreibung). Damit stellt das Landesarbeitsgericht zutreffend und entscheidend darauf ab, ob die für sich allein schon 60 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit ausmachende Prüftätigkeit des Klägers unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten den Merkmalen der VergGr. IV a BAT entspricht.

Das wird mit zutreffender Begründung vom Landesarbeitsgericht abgelehnt. Mit Recht verneint es einen derartigen Anspruch nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung der Angestellten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften. Das gilt zunächst deswegen, weil diese Richtlinien, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, im Verhältnis der Prozeßparteien keine rechtliche Bedeutung haben.

Mit Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß sich diese Richtlinien lediglich als Empfehlung einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder darstellen. Auch Erlassen, in die die Richtlinien aufgenommen worden sind, mißt das Landesarbeitsgericht zutreffend nur verwaltungsinterne Bedeutung zu. Daraus zieht das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung die zutreffende Folgerung, daß sowohl den Richtlinien als auch den ihre Anwendung regelnden Erlassen weder eine tarifrechtliche Qualifikation noch irgendwelche arbeitsrechtliche Bedeutung im Verhältnis der öffentlichen Arbeitgeber zu ihren Angestellten zukommt. Letztere ist ihnen mit dem Landesarbeitsgericht vielmehr nur dann beizumessen, wenn ihre Geltung - wie in Teilbereichen der öffentlichen Verwaltung allgemein üblich - jeweils einzelvertraglich vereinbart worden ist (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 25. Juni 1986 - 4 AZR 206/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und BAGE 34, 173, 178 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner Feststellungen an, daß vorliegend bezüglich der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung der Angestellten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften und der diese zur Beachtung durch die nachgeordneten Dienststellen vorsehenden Ministerialerlasse eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß eine solche Vereinbarung von den Prozeßparteien ohne Bindung an eine Schriftform auch mündlich und sogar durch konkludentes Verhalten hätte wirksam getroffen werden können. Eine derartige Vereinbarung bezieht sich nämlich auf die Vergütung des Angestellten und betrifft damit den Bereich der Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB), so daß insoweit jedenfalls keine schriftformbedürftige Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT vorliegt (vgl. das Urteil des Senats vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Im übrigen gelten für eine solche Vertragsvereinbarung die allgemeinen Grundsätze des BGB, insbesondere § 145 und § 151 BGB. Danach hätte das beklagte Land dem Kläger das Angebot machen müssen, ihn hinsichtlich seiner Vergütung in jeder Beziehung, also unter Anwendung ihres vollen Inhalts, nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Vergütung der Handelsklassenprüfer zu behandeln. Nur ein derartiges Angebot hätte bei Annahme durch den Kläger die Rechtswirkung des Zustandekommens einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung gehabt.

Nach den den Senat gemäß § 561 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ein derartiges Angebot vom beklagten Land dem Kläger nicht gemacht worden. Schon deswegen ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Das folgert das Landesarbeitsgericht zunächst aus den Schreiben des beklagten Landes an den Kläger vom 18. Oktober 1978, 19. Februar 1979 und 24. April 1984. Dabei handelt es sich um individuelle Willenserklärungen des beklagten Landes, so daß ihre Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Auslegung rechtlich möglich, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB vereinbar, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BAGE 36, 245, 253 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).

In diesem eingeschränkten Überprüfungsrahmen sind die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht nur rechtlich möglich, sondern nach ihrem Inhalt sogar naheliegend, wenn das Landesarbeitsgericht die drei vorgenannten Schreiben des beklagten Landes dahin ausgelegt hat, sie enthielten weder ein Vertragsangebot an den Kläger noch sollten sie zum Ausdruck bringen, daß man sich beklagterseits dem Kläger gegenüber zivilrechtlich an den Inhalt der Richtlinien habe binden wollen, die Schreiben brächten vielmehr lediglich zum Ausdruck, Erlasse und Richtlinien seien verwaltungsintern in pflichtgemäßer Weise berücksichtigt worden und man habe dem Kläger gegenüber im Hinblick auf die Richtlinien jeweils eine bestimmte Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung ist unbedenklich mit den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB vereinbar, auch frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.

Im übrigen würdigt das Landesarbeitsgericht sowohl den Rechtscharakter der Richtlinien als auch den der ihre Beachtung regelnden Ministerialerlasse zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung. Dabei wird vom Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntgabe der Richtlinien und Erlasse sowohl an die in Betracht kommenden Dezernate als auch an die davon betroffenen Handelsklassenprüfer für sich allein nicht die Bedeutung eines entsprechenden Vertragsangebotes haben kann. Vielmehr handelt es sich dabei um einen in der öffentlichen Verwaltung allgemein üblichen und im Sinne eines geordneten Dienstbetriebes unverzichtbaren Vorgang, weil die Bediensteten nach solchen Richtlinien und Erlassen verfahren sollen. Mit ihren eigenen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn - seien sie beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art - hat das, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unmittelbar nichts zu tun.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Entgegen der Meinung der Revision kommt es auf die Erwiderungen, Reaktionen und sonstigen Verhaltensweisen des Klägers gegenüber dem Inhalt der gewürdigten Schreiben des beklagten Landes schon deswegen nicht an, weil weder daraus noch aus dem sonstigen Verhalten des beklagten Landes dem Kläger gegenüber auf ein rechtserhebliches Vertragsangebot des Inhalts geschlossen werden kann, zwischen den Parteien sollten - wie nach ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag der BAT - die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Vergütung der Handelsklassenprüfer in ihrer Gesamtheit gelten. Daher kommt es auch auf die weiteren Ausführungen der Revision zu der Frage der rechtlichen Möglichkeit einer derartigen Vereinbarung, die grundsätzlich zu bejahen ist, nicht mehr an. Entscheidend ist vielmehr, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt dem Kläger seitens des beklagten Landes ein entsprechendes Vertragsangebot niemals gemacht worden ist, so daß schon deswegen eine entsprechende Vereinbarung nicht zustandekommen konnte. Daher war auch das Landesarbeitsgericht entgegen den entsprechenden Ausführungen der Revision zu weiteren Beweiserhebungen nicht verpflichtet.

Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen führen dazu, daß der Kläger Vergütung nach VergGr. IV a BAT auch nicht unter Hinweis auf eine entsprechende betriebliche Übung verlangen kann. Die betriebliche Übung hat ihre Rechtsgrundlage im Arbeitsvertragsrecht. Demgemäß können daraus resultierende Pflichten eines Arbeitgebers nicht ohne entsprechende Verpflichtungserklärungen entstehen, wenn diese verbreitet auch nur in konkludenter Weise abgegeben werden. Zur Entstehung individueller Ansprüche aus einer betrieblichen Übung ist es daher notwendig, daß der Arbeitgeber zumindest ein Verhalten gezeigt hat, das sein Einverständnis mit der Entstehung entsprechender individueller Rechte im arbeitsvertraglichen Bereich erkennen oder wenigstens vermuten bzw. darauf schließen läßt (vgl. die Urteile des Senats BAGE 35, 7, 14 = AP Nr. 3 zu § 19 TVArb Bundespost sowie vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt. Er hat dazu nicht einmal Anhaltspunkte geliefert, sondern meint, es reiche zur Entstehung einer entsprechenden betrieblichen Übung aus, wenn sich das beklagte Land innerhalb seiner Behörden bei seiner internen Willensbildung, wie es das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, an dem Inhalt der Eingruppierungsrichtlinien orientiere. Diese Rechtsauffassung des Klägers ist fehlerhaft und mit dem vertragsrechtlichen Charakter der betrieblichen Übung unvereinbar. Neue Gesichtspunkte hierzu liefert auch die Revision nicht.

Weiter nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, daß die Klage auch dann unbegründet wäre, wenn mit dem Kläger die Geltung der Vergütungsrichtlinien für Handelsklassenprüfer wirksam vereinbart worden wäre. Vergütung nach der VergGr. IV a BAT steht ihm nämlich danach, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, nicht zu.

Nach den Richtlinien für die Eingruppierung der Angestellten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften sind im einzelnen zu vergüten

nach VergGr. VII Fallgruppe 2

-----------------------------

Angestellte, die in einem Fachgebiet die

Klassifizierung vornehmen oder überprüfen

(hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. VI b Fallgruppe 3

------------------------------

Angestellte, die

a) in einem Fachgebiet der Fachgebiete 1

bis 5 bei mindestens drei Erzeugnissen

oder

b) im Fachgebiet 6 bei allen Arten von Le-

bendvieh oder bei Fleisch von mindestens

einer Viehart oder

c) im Fachgebiet 7 bei Eiern und Geflügel

die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen,

nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe

VII Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt E Unter-

abschnitt I (hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. VI b Fallgruppe 4

------------------------------

Angestellte, die in einem Fachgebiet die Klassi-

fizierung vornehmen oder überprüfen, nach vier-

jähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII Fall-

gruppe 2 des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I

(hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. V c Fallgruppe 3

-----------------------------

Angestellte, die

a) in mindestens zwei Fachgebieten der Fachge-

biete 1 bis 5 bei jeweils drei Erzeugnissen

oder

b) im Fachgebiet 6 bei Fleisch vom Rind und bei

Fleisch von mindestens einer weiteren Vieh-

art

die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen

(hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. V c Fallgruppe 4

-----------------------------

Angestellte, die

a) in einem Fachgebiet der Fachgebiete 1 bis 5

bei mindestens drei Erzeugnissen oder

b) im Fachgebiet 6 bei allen Arten von Lebendvieh

oder bei Fleisch von mindestens einer Viehart

oder

c) im Fachgebiet 7 bei Eiern und Geflügel

die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen,

nach sechsjähriger Tätigkeit in der Vergütungs-

gruppe VI b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt E

Unterabschnitt I (hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. V b Fallgruppe 2

-----------------------------

Angestellte, die

a) in mindestens zwei Fachgebieten der Fachge-

biete 1 bis 5 bei jeweils mindestens drei

Erzeugnissen oder

b) im Fachgebiet 6 bei Fleisch vom Rind und bei

Fleisch von mindestens einer weiteren Viehart

die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen,

nach sechsjähriger Tätigkeit in der Vergütungs-

gruppe V c Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt E

Unterabschnitt I (hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. V a Fallgruppe 1

-----------------------------

Angestellte, die

a) in allen Fachgebieten der Fachgebiete 1 bis 5

oder

b) in den Fachgebieten 6 (mindestens bei Fleisch

der Vieharten Rind und Schwein) und 7

die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen

(hierzu Anmerkung Nr. 2),

nach VergGr. IV b Fallgruppe 1

------------------------------

Angestellte, die

a) in allen Fachgebieten der Fachgebiete 1 bis 5

oder

b) in den Fachgebieten 6 (mindestens bei Fleisch

der Vieharten Rind und Schwein) und 7

die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen,

nach sechsmonatiger Ausübung der Tätigkeit der

Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 1 des Teils II

Abschnitt E Unterabschnitt I,

nach VergGr. IV a Fallgruppe 1

------------------------------

Angestellte,

a) die für den Vollzug der Handelsklassenvor-

schriften für einen Dienstbezirk verantwort-

lich sind und die im Vollzug dieser Vor-

schriften Beschäftigten in diesem Dienst-

bezirk schulen und beaufsichtigen, oder

b) denen mindestens drei Angestellte mindestens

der Vergütungsgruppe V a Fallgruppe 1 des

Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I durch

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt

sind (hierzu Anmerkung Nr. 3)

und

nach VergGr. III Fallgruppe 1

-----------------------------

Angestellte, die für den Vollzug der Handels-

klassenvorschriften für ein Land verantwort-

lich sind, den Vollzug koordinieren und die im

Vollzug dieser Vorschriften Beschäftigten in

diesem Land schulen und beaufsichtigen.

Die jeweils in Bezug genommenen Anmerkungen

lauten:

1. Handelsklassenvorschriften in diesem Sinne

sind das Handelsklassengesetz und das Vieh-

und Fleischgesetz,

2. Fachgebiete in diesem Sinne sind:

1. Obst,

2. Zitrus- und Südfrüchte,

3. Gemüse,

4. sonstige pflanzliche Erzeugnisse des

Landbaues, für die andere als EG- oder

deutsche Handelsklassenvorschriften be-

stehen, und Kartoffeln,

5. Schnittblumen und Blattwerk,

6. Vieh und Fleisch,

7. Eier und Geflügel

sowie

3. Dienstbezirk in diesem Sinne ist der durch

ausdrückliche Anordnung bestimmte einheit-

liche räumliche Bereich (Organisationsein-

heit für den Vollzug der Handelsklassenvor-

schriften) ohne Rücksicht auf politische

Grenzen oder Verbandszugehörigkeit.

Die Voraussetzungen der zweiten Alternative (Buchstabe b) der VergGr. IV a BAT hat der Kläger weder dargelegt noch sich darauf auch nur bezogen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht aber auch erkannt, daß die Klage nach der ersten Alternative dieser Vergütungsgruppe (Buchstabe a) nicht begründet ist. Danach müßte der Kläger neben der Ausübung der dort ebenfalls vorgesehenen Schulungs- und Beaufsichtigungsfunktion innerhalb seines Dienstbezirkes "für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften" verantwortlich sein. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch beim Kläger, wie das Landesarbeitsgericht mit näherer Begründung zutreffend dargelegt hat.

Mit Recht leitet das Landesarbeitsgericht diese rechtliche Folgerung einmal aus dem Wortlaut und außerdem aus dem Gesamtzusammenhang der Richtlinien her. Wenn in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der Vollzug " d e r Handelsklassenvorschriften" gefordert wird, so spricht schon diese Formulierung dafür, daß sich hier die Verantwortung des Angestellten auf den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften im Sinne der Anmerkung 1 und daher auch auf alle Fachgebiete im Sinne der Anmerkung 2 erstrecken soll. Erst recht ergibt sich das aus dem Gesamtzusammenhang der Richtlinien. Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, wird nämlich ausweislich der vorstehenden Zusammenstellung in allen niedrigeren Vergütungsgruppen die Tätigkeit des Angestellten auf Aufgaben innerhalb einzelner, jeweils ausdrücklich genannter Fachgebiete im Sinne der Anmerkung 2 (etwa Vieh, Eier, Geflügel usw.) beschränkt, während in den Vergütungsgruppen IV a und III BAT eine derartige Einschränkung fehlt. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Richtlinien für die Auslegung des Landesarbeitsgerichts. Den Vollzug der Handelsklassenvorschriften innerhalb eines bestimmten Dienstbezirkes im Sinne der Anmerkung 3 oder sogar innerhalb eines gesamten Bundeslandes (VergGr. III BAT Fallgruppe 1) kann nämlich nur ein Angestellter verantwortlich überwachen, der eine universale Kompetenz hat und auf allen Fachgebieten der Anmerkung 2 zugleich tätig und zuständig ist.

Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Entgegen der Meinung der Revision kommt es insoweit nicht entscheidend auf Sachverhaltsfragen und Tatsachenfeststellungen an. Entscheidend ist, daß aus den dargelegten Gründen zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a der Angestellte für den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften im Bereiche aller Fachgebiete der Anmerkung 2 verantwortlich sein muß, und daß es demgemäß entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausreicht, wenn diese Verantwortlichkeit - wie beim Kläger - nur für einzelne Fachgebiete besteht.

Damit kommt es darauf an, ob die Klage nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT begründet ist, worauf sich der Kläger ebenfalls stützt. Auch das wird aber vom Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Insbesondere wird vom Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger nicht zu den landwirtschaftstechnischen Angestellten des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung zählt.

Dabei geht das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm herangezogenen Senatsrechtsprechung davon aus, daß die Tätigkeitsmerkmale des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT nicht nur für solche Angestellten gelten, die unmittelbar in der öffentlichen Hand gehörigen landwirtschaftlichen Betrieben wie staatlichen Versuchsgütern oder Weingütern tätig sind, sondern auch für solche, die landwirtschaftliche Aufgaben in mit landwirtschaftlichen Fragen befaßten Behörden erledigen (vgl. das Urteil des Senats BAGE 46, 292, 303 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Insbesondere im Hinblick auf die in den Protokollnotizen zu diesem Teil der Vergütungsordnung von den Tarifvertragsparteien aufgeführten Tätigkeiten hat demgemäß der Senat die Tätigkeitsmerkmale für landwirtschaftstechnische Angestellte z. B. auf einen Angestellten angewendet, der bei einem Landwirtschaftsamt landwirtschaftliche Beratungsaufgaben erledigt (vgl. das Urteil vom 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975), auf die landwirtschaftlichen Sachverständigen bei den Finanzämtern (vgl. BAGE 46, 292, 303 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975) sowie in entsprechender Weise auf den Leiter der Gartenbauabteilung eines Staatsbades (vgl. das Urteil vom 25. Oktober 1972 - 4 AZR 432/71 - AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT). Dabei hat der Senat jeweils auf die fachliche Zuordnung der Tätigkeit, die Art der anzuwendenden Kenntnisse und die Vorbildung der betreffenden Angestellten abgestellt.

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger mit dem Landesarbeitsgericht nicht als landwirtschaftstechnischer Angestellter im tariflichen Sinne angesehen werden. Einmal verfügt er nicht über die in der VergGr. IV a BAT jeweils vorgeschriebene landwirtschaftliche Fachausbildung. Er kann aber auch nicht als "sonstiger Angestellter" mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der zweiten tariflichen Alternative angesehen werden. Das ist schon deswegen nicht möglich, weil die Tätigkeit des Klägers weder eine landwirtschaftliche Ausbildung noch im Schwerpunkt landwirtschaftliche Kenntnisse verlangt, wobei der Kläger in seiner Argumentation in den Fehler verfällt, den Begriff der Landwirtschaft entgegen dem allgemeinen und dem spezifisch - fachlichen Sprachgebrauch, aber auch dem Willen der Tarifvertragsparteien, auf Viehwirtschaft und Viehzucht zu beschränken, während dazu in Wahrheit auch der Ackerbau, der Gemüse- und Obstanbau und sogar der Weinbau zählen (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Band 14, S. 308). Abgesehen davon ist der Kläger auch keineswegs im Bereiche der Viehwirtschaft oder Viehzucht tätig. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt, ist es in diesem Zusammenhang unbeachtlich, daß die zuvor gewürdigten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung der Handelsklassenprüfer ihrerseits teilweise auf die Merkmale des Teils II E Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT zurückgreifen. Das hat seinen Grund offenbar darin, daß die Tarifvertragsparteien zunächst erwogen hatten, auch besondere Tätigkeitsmerkmale für diesen Personenkreis in den Teil II E der Vergütungsordnung aufzunehmen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 221 und S. 719). Für die Auslegung der entsprechenden bestehenden Tarifrechtsnormen sind diese Umstände rechtsunerheblich.

Auch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht in tarifwidriger Weise die Begriffe der Landwirtschaft und Urproduktion, was immer darunter zu verstehen sein mag, identifiziert. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht deutlich und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung hervorgehoben, daß die Merkmale des Teils II E Unterabschnitt I der Vergütungsordnung auch für Angestellte mit landwirtschaftlichen Aufgaben im Behördendienst in Betracht kommen, was es freilich beim Kläger mit zutreffender Begründung verneint hat.

Mit Recht hält das Landesarbeitsgericht für die Tätigkeit des Klägers als Handelsklassenprüfer die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst (Teil I) für anwendbar. Die Aufgaben des Klägers gehören nämlich zum Bereich der Lebensmittelkontrolle und -überwachung, sind also der "Lebensmittelpolizei" zuzurechnen. Allgemeine Rechtsgrundlage seiner Tätigkeit ist das Handelsklassengesetz vom 23. November 1972 (BGBl. I, S. 2201). Danach können durch Rechtsverordnung nach näherer Maßgabe Handelsklassen eingeführt werden im Hinblick auf Herkunft, Qualität und sonstige Kriterien der jeweiligen Lebensmittel. Geschehen ist das im einzelnen durch entsprechende Verordnungen für Rindfleisch, Schaffleisch, Schweinefleisch, Speisekartoffeln, Butter, Gemüse, Obst, Eier, Milch und Käse (vgl. Creifelds Rechtswörterbuch, 9. Aufl., S. 537 und 1275), wobei bei den Aufgaben des Klägers insbesondere das Vieh- und Fleischgesetz vom 21. März 1977 (BGBl. I, S. 477) einschlägig ist.

Hieraus ist ersichtlich, daß der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiete der Lebensmittelkontrolle wahrnimmt. Er benötigt daher in erster Linie Fachkenntnisse auf dem weiten Gebiet des Lebensmittelrechts mit seinen zahlreichen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie außerdem Kenntnisse auf dem Gebiet der Warenkunde und entsprechendes Erfahrungswissen. Für derartige Aufgaben auf dem Gebiete der staatlichen Lebensmittelkontrolle hat der Senat auch schon in anderen Fällen die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst herangezogen (vgl. das Urteil vom 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen, das einen Lebensmittelkontrolleur betraf), so daß das angefochtene Urteil auch insoweit der Senatsrechtsprechung entspricht. Im übrigen besteht eine gewisse Parallelität auch zwischen den Aufgaben des Klägers und denen der Güteprüfer der Verteidigungsverwaltung, für die der erkennende Senat ebenfalls die allgemeinen Merkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst herangezogen hat (vgl. die Urteile des Senats vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. Mai 1980 - 4 AZR 461/78 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Klage jedoch nicht schlüssig. Das nimmt das Landesarbeitsgericht bereits bei den Erfordernissen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a an. Jedenfalls trifft das aber hinsichtlich der Erfordernisse der VergGr. IV a BAT (Fallgruppen 1 a und 1 b) zu. Während sich der Kläger vorzugsweise zur Begründung seines Klagebegehrens auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Handelsklassenprüfer sowie auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für landwirtschaftstechnische Angestellte gestützt hat, hat er sich bezüglich der allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst lediglich (ohne nähere Substantiierung) darauf berufen, daß er ständiger Vertreter des Marktbeauftragten auf dem Schlachtviehgroßmarkt H sei, woraus sich Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit ergäben. Dieser Aufgabenkreis des Klägers (Nr. 2 der Tätigkeitsbeschreibung) macht jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nur 17 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus und ist damit nach § 22 BAT für seine Vergütung unmaßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger auf dem allein rechtserheblichen Gebiet der Verantwortlichkeit für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften, das 60 v. H. und unter Einschluß der Zusammenhangstätigkeiten sogar noch einen größeren Anteil seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, die qualifizierenden Merkmale der VergGr. IV a Fallgruppen 1 a oder 1 b erfüllt. Hierzu hat der Kläger jedoch schon gegenüber den Instanzgerichten nichts vorgetragen. Auch seine Revision enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte.

Bei der aufgezeigten Rechtslage nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, daß bezüglich der Handelsklassenprüfer eine bewußte Tariflücke nicht besteht. Eine solche liegt nach der Senatsrechtsprechung nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung - wie etwa in der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen - seinen Ausdruck findet (vgl. BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Das trifft hinsichtlich der Handelsklassenprüfer nicht zu. Daran ändert nichts, daß die Tarifvertragsparteien die Einführung spezieller tariflicher Tätigkeitsmerkmale für diesen Personenkreis erwogen, aber zurückgestellt haben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. S. 719). Damit haben nämlich die Tarifvertragsparteien nicht zu verstehen gegeben, daß sie diesen Personenkreis - wie etwa die im Angestelltenverhältnis stehenden Lehrkräfte - aus der Vergütungsordnung zum BAT haben herausnehmen wollen. Weil zudem mit dem BAT in erschöpfender, umfassender Weise alle Angestelltentätigkeiten des öffentlichen Dienstes erfaßt werden sollen, pflegen es die Tarifvertragsparteien in aller Regel deutlich zu erklären, wenn nach ihrem Willen die Vergütungsordnung zum BAT ausnahmsweise für bestimmte Angestelltengruppen nicht gelten soll.

Auch unter Berufung auf den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht erfolgreich sein. Angestellte des öffentlichen Dienstes können sich nämlich in Eingruppierungsprozessen nicht darauf berufen, wie vergleichbare Angestellte bei anderen Behörden oder in anderen Bundesländern vergütet werden (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Insoweit beruft sich der Kläger jedoch allein darauf, Angestellte mit vergleichbaren Aufgaben bei anderen niedersächsischen Bezirksregierungen sowie in anderen Bundesländern würden so vergütet, wie es dem Klagebegehren entspreche. Im übrigen hat das beklagte Land mit näheren Ausführungen erwidernd vorgetragen, die vom Kläger herangezogenen Vergleichspersonen bei anderen Bezirksregierungen übten andere Tätigkeiten aus.

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag

Wiese

zugleich für den wegen

Beendigung seines Amtes

an der Unterschriftslei-

stung verhinderten ehren-

amtlichen Richter Hamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 438986

BAGE 55, 18-37 (LT1-3)

BAGE, 18

RdA 1987, 191

AP Nr 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 311 (LT1-3)

PersV 1988, 542-548 (LT1-3)

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