Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im sozialpsychiatrischen Dienst. Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit der vorsorgenden und nachgehenden Hilfe für psychisch Kranke nach dem Nordrheinwestfälischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 2. Dezember 1969 in der Fassung vom 18. Dezember 1984 (PsychKG NW) in einem städtischen Gesundheitsamt in der “Beratungsstelle für psychisch Kranke”. Sozialpsychiatrischer Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung im sozialpsychiatrischen Dienst hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraus.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1a VergGr. Vb, IVb, IVa, III “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 10.03.1994; Aktenzeichen 5 Sa 1327/93)

ArbG Bonn (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1767/93)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. März 1994 – 5 Sa 1327/93 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1a BAT/VKA, insbesondere darüber, ob die Klägerin nach Vergütungsgruppe III der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist, sei es originär, sei es im Wege des Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA.

Die am 12. Januar 1958 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie war vom 15. April 1983 bis 31. Dezember 1988 im Arbeitsgebiet Sozialdienst im Krankenhaus im M…-Hospital, einem Allgemeinkrankenhaus in D… tätig. Seit dem 1. Januar 1989 steht sie bei der beklagten Stadt als Sozialarbeiterin in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1989 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu und den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin arbeitet im Gesundheitsamt, und zwar in der Abteilung 53-5 “Beratungsstelle für psychisch Kranke.” Sie ist gemeinsam mit einer Fürsorgeärztin für die nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NW) vorgeschriebene vorsorgende und nachgehende Hilfe für psychisch Kranke für einen bestimmten B… Bezirk zuständig.

Aus dieser Aufgabenstellung ergeben sich folgende auszuübende Tätigkeiten:

  • Das Führen von (Beratungs-)Gesprächen mit psychisch Kranken bzw. Auffälligen im Rahmen von Sprechstunden oder Hausbesuchen;
  • das Führen von (Beratungs-)Gesprächen mit Familienangehörigen oder Personen des sozialen Umfelds des betroffenen Klientels;
  • das Herstellen von Kontakten zu Selbsthilfeeinrichtungen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege usw.;
  • die Hilfe bei der Wohnungssuche;
  • die Hilfe bei der beruflichen Integration bzw. Rehabilitation sowie
  • die Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen.

Für die Aufgabenerledigung sind neben den berufstypischen Fachkenntnissen insbesondere Kenntnisse des PsychKG NW erforderlich.

Die beklagte Stadt vergütet die Klägerin seit der Einstellung nach Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 begehrte die Klägerin erfolglos die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT/VKA. Mit der am 18. Juni 1993 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe III BAT/VKA ab 1. Mai 1992, hilfsweise im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 ab 1. Januar 1993 zu erhalten.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Tätigkeit sei als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Ihr obliege bei jedem Klienten die erfolgreiche Betreuung vom ersten Gespräch bis eventuell zu einer geschlossenen Unterbringung. Diese Betreuungsaufgabe sei das Arbeitsergebnis aller von ihr durchzuführenden Tätigkeiten.

Ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA. Ihre Arbeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Fallgruppe im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA heraus. Die hierfür erforderliche höhere Qualifikation zeige sich darin, daß die Klägerin über umfangreiche Zusatzkenntnisse und ein besonders breites Fachwissen verfüge. Sie benötige Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit Krankheitsbildern, d.h. über den Verlauf und die Intervention sowie umfassendes Wissen über die Beratungsmethoden verschiedener Zielgruppen. Außerdem müsse sie über psychologische Kenntnisse im Hinblick auf Therapie und Therapieeinrichtungen verfügen. Daneben seien für ihre Tätigkeit auch sozialtherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zu psychosozialer Diagnostik erforderlich. Darüber hinaus seien unerläßlich Kenntnisse im Bereich der Diagnostik psychischer Störungen und Grundkenntnisse über Anwendung und Wirkung von Medikamenten bei psychischen Erkrankungen. Schließlich müsse die Klägerin über umfangreiche Rechtskenntnisse in allen Bereichen verfügen. Alle die Kenntnisse müsse die Klägerin auch entsprechend anwenden. Wegen der bei psychisch Kranken häufig anzutreffenden Behandlungsuneinsichtigkeit und des Mangels an Realitätsorientierung sowie der Suizidgefährung und sozialer Desintegration stelle die von der Klägerin zu betreuende Personengruppe eine besonders schwierige Klientel dar. Die der Klägerin anvertraute Klientel weise nämlich über die in Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb beispielhaft aufgezählten Personen, die die Betreuer bereits vor erhebliche Probleme stellten, hinausgehende Probleme auf, die Klienten der Klägerin seien sämtlich mehr oder weniger schwer psychisch erkrankt, was insbesondere zu Selbst- und Fremdgefährdungen führe. Die Klägerin sei somit über die Betreuung von Personengruppen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 hinausgehend vor das Problem gestellt, Entscheidungen treffen zu müssen, bei denen es unter Umständen um Leben und Tod der Klienten oder um eine Fremdgefährdung gehe. Derartiges hebe die Tätigkeit der Klägerin in einem erheblichen Maße über die schwierigen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA hinaus. Die Klägerin müsse nämlich konkret die Erkrankung einschätzen und eine Einschätzung der Gefährdung durch den Erkrankten (Einschätzung latenter oder offener Suizidalität, Einschätzung von gesundheits- und lebensbedrohlicher Verwahrlosung, Einschätzung der Gebotenheit einer Maßnahme wie etwa Eindringen in die Wohnung mit Schlüsseldienst, Ordnungsamt und Polizei, Einschätzung der Notwendigkeit einer diagnostischen Abklärung und gutachterliche Tätigkeit zwecks Unterbringung gem. §§ 17, 18 PsychKG NW durch einen Psychater sowie Prüfung bei drohender Zwangseinweisung, ob dieses mit fürsorgerischen Maßnahmen abzuwenden sei) vornehmen. Die Klägerin habe zwar nicht die Aufgaben eines Arztes wahrzunehmen. Sie müsse aber in jeder Situation die jeweilige psychische Erkrankung des Klienten und die eventuelle Medikation bei ihren Maßnahmen berücksichtigen. Dies gelte auch in Fällen, in denen sie erstmals in Notsituationen den ersten Kontakt mit einem Klienten aufnehme und ohne Beihilfe eines Arztes erkennen müsse, wie zu verfahren sei. Auch in den Fällen, in denen der Klägerin zu Beginn der Betreuung die Krankheit durch psychiatrische Befunde bekannt sei, müsse sie die Fähigkeit besitzen, die Befunde zu lesen und in ihre Arbeit einzubauen. Bei sämtlichen Tätigkeiten der Klägerin müsse die psychische Erkrankung der betreuten Personen und die daraus unter Umständen entstehende Gefährdungssituation berücksichtigt werden. Aber auch bei einfacheren Hilfestellungen, z.B. bei dem Gang zum Arbeitsamt oder bei der Aufnahme einer Tätigkeit der betreuten Person, stehe die Klägerin vor dem zusätzlichen Problem, daß die Erkrankten häufig den Kontakt mit ihr ablehnten, so daß sie zunächst versuchen müsse, Kontakt und Vertrauen zum Klienten herzustellen. Die familientherapeutische Zusatzausbildung, die sie nach ihrem Vortrag im November 1988 begonnen und nach dem in der Personalakte befindlichen Zertifikat am 11. Januar 1994 mit der Anerkennung als Familientherapeutin erfolgreich abgeschlossen hat, sei erforderlich gewesen, damit sie überhaupt in die Lage versetzt werde, mit den psychisch Kranken erfolgversprechend zu arbeiten. Die Klägerin habe zwar nicht die dem Ordnungsamt und dem Amtsgericht vorbehaltene Entscheidungskompetenz nach dem PsychKG NW. Die Klägerin sei aber gehalten, die für die Entscheidung zuständige Stelle auf Gefahren aufmerksam zu machen, die sich ihr als Fachkraft erkennbar zeigten. Sie müsse somit Symptome einer Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen und richtig abschätzen, wofür die genannten medizinischen und psychologischen Fachkenntisse erforderlich seien. Habe sie diese Gefährlichkeit erkannt, so liege es an ihr, ob die Gefahr gemeldet werde oder nicht. Insgesamt sei die von der Klägerin zu verrichtende Arbeit sehr komplex und stelle außergewöhnlich hohe Anforderungen an sie, sie sei daher als besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa/III BAT/VKA zu qualifizieren. Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich aus den Auswirkungen der von der Klägerin zu treffenden Entscheidung auf die Betroffenen selbst sowie auf das unmittelbare Umfeld, die Familie oder auch die Gefährdung Außenstehender und somit der Allgemeinheit. Zudem entlaste die Tätigkeit der Klägerin die öffentlichen Haushalte ganz erheblich.

Ihre Tätigkeit hebe sich darüber hinaus auch aufgrund des Maßes der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA heraus, so daß die Merkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT/VKA erfüllt seien. Das hohe Maß der Verantwortung beziehe sich auf die von der Klägerin betreuten Personen. Bei psychischen Erkrankungen sei mehr als bei jeder anderen Erkrankung durch massive Beeinträchtigung oder Ausfall der mentalen Steuerung die bürgerliche Existenz in allen Bereichen beeinträchtigt und massiv gefährdet. Die Klägerin müsse daher für den gleichen Patienten Betreuung und Kontrolle durchführen. In diesem Spannungsfeld habe sie für die unmittelbar Betroffenen in einem höchst kritischen Bereich zwischen verschiedenen Rechtsgütern abzuwägen. Die Verantwortung im Sinne dieser Fallgruppe folge aus der der Klägerin bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen obliegenden Rechtsgüterabwägung von grundsätzlich geschützten Rechtspositionen, in vielen Fällen sei die Arbeit der Klägerin mit den Klienten eine Gratwanderung zwischen Störung der Persönlichkeitssphäre der Betroffenen bis zum Antrag auf geschlossene psychiatrische Behandlung (= Freiheitsentzug) und andererseits unterlassener Hilfeleistung für den Betroffenen selbst oder dessen Umgebung. Diese Entscheidung treffe die Klägerin ohne weitere Kontrolle oder Überprüfung. Die beträchtliche, gewichtige und weitreichende Verantwortung zeige sich insbesondere im Hinblick auf die zwangsweise Unterbringung nach § 17 PsychKG NW, da insoweit eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen sei, die die im Grundgesetz verankerten Menschenrechte berühre und ggf. aufhebe. Zwar treffe die Klägerin nicht die Entscheidung über die Einweisung eines psychisch Kranken in eine geschlossene Anstalt, jedoch erfolgten die Einweisungen regelmäßig auf ihre Veranlassung, da sie die Entscheidung darüber treffe, ob die Ordnungsbehörde überhaupt eingeschaltet werde.

Hilfsweise hat sich die Klägerin darauf berufen, daß sie jedenfalls im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 ab 1. Januar 1993 eingruppiert sei, da sie zu diesem Zeitpunkt die vierjährige Bewährungszeit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 absolviert habe.

Die Klägerin hat beantragt

  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend seit dem 1. Mai 1992 eine Vergütung gem. Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen;
  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge mit 4 % Zinsen seit 30. Juni 1993 zu verzinsen;

    hilfsweise

  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Januar 1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, entsprechend der Verwaltungsübung seien auf der Grundlage der von der Klägerin zu bearbeitenden Einzelfälle Arbeitsvorgänge zu bilden. Besonders schwierig seien nur solche Tätigkeiten, die – gemessen an den Tätigkeiten, die eine staatlich geprüfte Sozialarbeiterin aufgrund ihrer Ausbildung zu verrichten im Stande sei – sich als Spitzenleistung darstellten. Die Klägerin habe Einzelfälle zu betreuen. Diese stellten sich nach der Erfahrung der beklagten Stadt als unterschiedlich schwierig dar. Tariflich verschieden zu bewertende abgrenzbare Tätigkeiten einer Angestellten könnten aber auch bei äußerer Ähnlichkeit und funktioneller Zugehörigkeit zum gleichen behördlichen Aufgabengebiet oder bei Gleichheit des Arbeitsablaufes nicht einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Daher könnten lediglich Gruppen von gleich schwierigen Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden, wenn sie alle den gleichen Schwierigkeitsgrad hätten und damit derselben tariflichen Wertigkeit zuzuordnen seien.

Unabhängig hiervon sei das Klagebegehren unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA und IVa BAT/VKA erfülle. Mit ihrem Vortrag und mit ihrem Hinweis auf die Einzelfallbeispiele genüge sie nicht ihrer Darlegungslast. Aus ihrem Vorbringen werde die Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht erkennbar. Tatsächlich sei die von der Klägerin zu verrichtende Tätigkeit eine Tätigkeit, die nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA zu bewerten sei. In der zugehörigen Protokollerklärung Nr. 12 seien beispielhaft schwierige Tätigkeiten aufgeführt. Dieser Aufzählung könne entnommen werden, daß von schwierigen Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages ausgegangen werden könne, wenn es sich um eine sozialarbeiterisch zu betreuende Klientel handele, die aufgrund der Gesamtumstände nur schwer ansprechbar sei und erfahrungsgemäß angebotener Hilfe grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. Um eine solche Klientel handele es sich. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit hebe sich daher aus der Normaltätigkeit eines Sozialarbeiters als schwierige Tätigkeit heraus. Dagegen sei das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nicht gegeben. Besonders schwierig seien nur solche Tätigkeiten, die – gemessen an den Tätigkeiten, die eine staatlich geprüfte Sozialarbeiterin aufgrund ihrer Ausbildung zu verrichten im Stande sei – sich als Spitzenleistung darstellten. Die von der Klägerin angeführte familientherapeutische Zusatzausbildung könne ebenfalls für das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht herangezogen werden. Die Zusatzausbildung müsse so beschaffen sein, daß sie die Tätigkeit nicht nur erleichtere, sondern überhaupt erst möglich mache. Dabei sei zu berücksichtigen, daß aufgrund des gewandelten Berufsbildes für Sozialarbeiter Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Familientherapie zu den Grundaufgaben einer Sozialarbeiterin gezählt werden müßten. Die erhöhte Qualifizierung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den von ihr angeführten ad hoc-Entscheidungen. Insoweit verkenne die Klägerin, daß Sozialarbeiter bereits in der Vergütungsgruppe Vb nach Lage des Falles Entscheidungen schnell zu treffen hätten. Auch erfordere der Umstand, daß die Erkrankten in der Regel keinen Realitätsbezug mehr hätten, kein Mehr an Wissen oder an gedanklicher Arbeit gegenüber dem Wissen eines Sozialarbeiters in den Beratungsstellen. Außerdem hätten die von der Klägerin betreuten Personen nicht in der Regel keinen Realitätsbezug. Auch sei es nicht zutreffend, daß die Klägerin über medizinische Kenntnisse verfügen müsse. Die Ausführungen der Klägerin zum Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung" seien ebenfalls nicht überzeugend. Bereits bei den in Protokollerklärung Nr. 12 erwähnten Tätigkeiten sei festzuhalten, daß diese sich ebenfalls unmittelbar auf das Schicksal der Betroffenen auswirkten. Auch in diesen Fällen werde das unmittelbare Umfeld betroffen, ohne daß die Tarifvertragsparteien dies zum Anlaß einer Heraushebung dieser Tätigkeiten genommen hätten. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT sei sonach nicht gerechtfertigt. Bei ihrer Einstellung sei die Klägerin nur deswegen nach Vergütungsgruppe IVa BAT bezahlt worden, weil sie bei ihrem früheren Arbeitgeber bereits eine an diese Vergütungsgruppe angelehnte Vergütung erhalten habe. Die ihr gewährte Vergütung sei damit im Sinne des Tarifvertrages eine übertarifliche gewesen. Die Beklagte leugnet das von der Klägerin reklamierte "Maß der Verantwortung" im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT/VKA. Der Klägerin fehle die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer zwangsweisen Einweisung. Die von der Klägerin vorgebrachte Rechtsgüterabwägung finde tatsächlich nicht statt, da sie die jeweilige Entscheidung nicht zu treffen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den auf die Verzinsung gerichteten Feststellungsantrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Anträge, rückständige Differenzbeträge zu verzinsen, prozessual nicht zu beanstanden, da die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; Senatsurteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

1. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der beklagten Stadt vom 2. Januar 1989 die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IVa BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei diesen Arbeitsverträgen handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Das gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Das folgt daraus, daß der Sache nach im Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber geltende Fassung des BAT verwiesen ist. Die Beklagte ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW).

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe III des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT), jedenfalls aber wegen des von der Klägerin hilfsweise in Anspruch genommenen Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IVa in die Vergütungsgruppe III die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa BAT erfüllt.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob die Tätigkeit der Klägerin entsprechend ihrem Vorbringen als einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 BAT angesehen werden könne. Für eine höhere tarifliche Bewertung der Klägerin sei es jedenfalls nicht ausreichend, daß in einzelnen von ihr geschilderten Beispielsfällen ohne Rücksicht auf deren zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit die qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe IVa oder III BAT erfüllt seien, während bei anderen von der Klägerin zu betreuenden Personen oder Personengruppen die besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder die besondere Verantwortung nicht vorliege. In seiner Hilfsbegründung hat es unterstellt, daß die Tätigkeit der Klägerin als Betreuerin von psychisch kranken Personen ein einheitlicher Arbeitsvorgang sei.

Es spricht viel dafür, daß bei der Betreuung von psychisch kranken Personen, also bei der vorsorgenden und/oder nachgehenden Hilfe für psychisch Kranke ein Arbeitsvorgang vorliegt. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – und – 4 AZR 935/93 –, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Bereich des sozialpsychiatrischen Dienstes. Alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung der ihr anvertrauten psychisch kranken Personen. Entgegen den Bedenken der beklagten Stadt dienen die einzelnen Tätigkeiten der im sozialpsychiatrischen Dienst wirkenden Sozialarbeiterin diesem einheitlichen Arbeitsergebnis, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um vorsorgende oder nachgehende Hilfe für psychisch Kranke handelt oder gar um begleitende im Sinne des § 2 Satz 3 PsychKG NW. Die Tätigkeit der Klägerin kann nicht, wie die beklagte Stadt meint, sinnvoll nach der Schwierigkeit der von der Klägerin zu bearbeitenden einzelnen Fälle aufgespalten werden. Es ist zwar richtig, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/95 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Um solche Tätigkeiten handelt es sich hier indes nicht. Es steht nicht von vornherein fest, welchen Schwierigkeitsgrad ein einzelner Fall aufweist. Das stellt sich häufig erst im Zuge der Betreuung heraus. Gegen die Auffassung der beklagten Stadt, als Arbeitsvorgang sei der jeweilige Einzelfall anzusehen, spricht der bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Beratung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen und die Fürsorge für näher bezeichnete Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16). Darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter bereits hingewiesen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gilt für eine Sozialarbeiterin in der Betreuung für psychisch Kranke. Die von der beklagten Stadt praktizierte Zuweisung der Betreuung psychisch Kranker an die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im sozialpsychiatrischen Dienst zeigt, daß die Betreuung psychisch kranker Personen ersichtlich nur wegen ihres Umfangs nach bestimmten Bezirken der beklagten Stadt auf mehrere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen verteilt wurde und bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in einzelne Fallbearbeitungen oder in einzelne Tätigkeiten wie das Führen von Beratungsgesprächen mit psychisch Kranken oder Auffälligen, das Führen von Beratungsgesprächen mit Familienangehörigen oder Personen des sozialen Umfelds der betroffenen Klientel, das Herstellen von Kontakten zu Selbsthilfeeinrichtungen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege usw., die Hilfe bei der Wohnungssuche, die Hilfe bei der beruflichen Integration oder Rehabilitation sowie die Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen aufgeteilt werden kann. Die Betreuung psychisch Kranker wird auf mehrere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen personenbezogen nach regionalen Gesichtspunkten vorgenommen. Eine Aufteilung nach bestimmten Tätigkeiten findet gerade nicht statt.

Die Frage bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Tatsachenvortrag der Klägerin ohnehin nicht die Verpflichtung der beklagten Stadt begründet, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu gewähren.

4.a) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

…”

Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:

“Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.”

Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 und – hilfsweise – der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 bauen auf der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 voraussetzt, wobei die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 auf der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 aufbaut.

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hilfsbegründung ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Betreuerin von psychisch kranken Personen sei keine Tätigkeit, die das qualifizierende Merkmal der Vergütungsgruppe IVa erfülle. Es könne lediglich davon ausgegangen werden, daß die von der Klägerin zu betreuenden Personen der Personengruppe vergleichbar seien, die die Tarifvertragsparteien als Beispiel für “schwierige Tätigkeit” in der Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 angeführt hätten. Die hier beispielhaft aufgezählten Personen stellten die Betreuer vor erhebliche Probleme und wiesen wie die Klientel der Klägerin typischerweise schwere Störungen im Sozialverhalten wie Defizite im lebenspraktischen Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut auf.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgeführt, ob die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 vorliegen. Es hat sich aber die “zutreffenden Überlegungen” des Arbeitsgerichts “zu eigen” gemacht und ist ihnen in vollem Umfang gefolgt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 erfüllt.

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung.

Ihre Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin. Denn sie ist im sozialpsychiatrischen Dienst tätig. Sie betreut psychisch kranke Personen. Die Betreuung psychisch kranker Personen im Rahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes soll Personen aller Altersstufen mit psychischen Störungen oder Erkrankungen durch individuelle, ärztlich geleitete Beratung und Betreuung befähigen, ein der Gemeinschaft angepaßtes Leben zu führen (§ 2 Satz 1 PsychKG NW). Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, daß bei einer Störung oder beginnenden Erkrankung der Betroffene rechtzeitig ärztlich behandelt wird, und sicherstellen, daß im Zusammenwirken mit der Behandlung fürsorgerische Möglichkeiten und Einrichtungen in Anspruch genommen werden (§ 7 PsychKG NW). Aufgabe der nachgehenden Hilfe ist es, den Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen wurden, durch individuelle, ärztlich geleitete Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses oder der Anstalt und die Anpassung an die Gemeinschaft zu erleichtern (§ 34 Abs. 1 PsychKG NW). Diese Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der Arbeit der Sozialarbeiter. Auch sie hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Psychisch Kranken soll so geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind (vgl. Blätter zur Berufskunde, Band 2 – IV A 30 – Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 5. Aufl. 1986, S. 5, 65; vgl. auch Blätter zur Berufskunde, Band 2 – IV A 31 – Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA), 2. Aufl. 1994, S. 7, 21).

c) Das Arbeitsgericht, dem das Landesarbeitsgericht insoweit gefolgt ist, hat ausgeführt, die Klägerin erfülle mit der sozialarbeiterischen Beratung und Betreuung psychisch Kranker im Rahmen der vorsorgenden und nachgehenden Hilfe die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Das Landesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, daß die von der Klägerin zu betreuenden Personen der Personengruppe vergleichbar sind, die die Tarifvertragsparteien als Beispiel für “schwierige Tätigkeit” in der Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 angeführt haben.

Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei den von der Klägerin zu betreuenden Personen handelt es sich zumindest auch um Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe c ausdrücklich aufgeführten Problemgruppen. Die Klägerin befaßt sich aber nicht nur mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, sondern mit der vorsorgenden und nachgehenden Hilfe für sonstige psychisch Kranke. Gleichwohl kann diese Tätigkeit der Klägerin mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, mit der Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen oder mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner verglichen werden. Wie bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist auch bei den im Rahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes zu betreuenden psychisch kranken Personen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen nicht nur sozialen Problemen auszugehen. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich insoweit aus der Normal- oder Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin dadurch heraus, daß ihre Tätigkeit sich auf Menschen bezieht, die nicht nur allgemeine Sozialisationsdefizite aufweisen können, sondern die in erster Linie besondere Probleme wie das Leben mit ihrer Krankheit zu bewältigen haben. Die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten im Rahmen ihrer Betreuung von psychisch Kranken entsprechen ihrer Wertigkeit nach den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe a bis d gewählten Beispielen und sind auch unter das allgemeine Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich durch ihre Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 heraus. Hierüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit.

d) Der Klägerin steht die von ihr geforderte Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA aber deswegen nicht zu, weil ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.

Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO).

Die Anwendung des Merkmals der besonderen Schwierigkeit durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Beim Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO, m.w.N.). Diesem Prüfungsansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es möge Fälle geben, in denen eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung des psychisch Kranken durch den zu betreuenden Sozialarbeiter erkannt werden müsse und auch ein schnelles Handeln erfordere. Keineswegs könne jedoch aufgrund des pauschalen Sachvortrags der Klägerin davon ausgegangen werden, daß etwa jeder psychisch Kranke eine solche Gefährdung für sich oder seine Umwelt darstelle. Bei einer solchen als geboten erscheinenden differenzierenden Betrachtung könne nicht davon ausgegangen werden, daß regelmäßig die Betreuung psychisch erkrankter Personen Kenntnisse und Erfahrungen erfordere, die erheblich über die in der Protokollerklärung Nr. 12 von den Tarifvertragsparteien angeführten Beispielstätigkeiten erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen hinausgingen. Hierfür reiche der Umstand, daß die Klägerin in Einzelfällen eine akute Gefährdung erkennen und beseitigen müsse und bei der Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung mitwirke, nicht aus. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß das Erkennen solcher Selbst- oder Fremdgefährdungen und die Entscheidung über eine etwaige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt nicht Aufgabe der Klägerin sei. Vielmehr seien die Diagnose und die Behandlung medizinischer Krankheitsbilder ausschließlich Aufgabe der in der Beratungsstelle der beklagten Stadt ebenfalls eingesetzten medizinisch-psychiatrisch ausgebildeten Fachkräfte. Aus der bloßen Tatsache, daß die Klägerin mit diesen medizinischen Fachkräften zusammenarbeite, könne keineswegs geschlossen werden, daß sie in die “Teamarbeit” mehr als typische sozialarbeiterische Kenntnisse einbringen könne und müsse.

Die Klägerin rügt demgegenüber, das Landesarbeitsgericht verkenne, daß die aufgrund der Fremd- und Selbstgefährdung durchzuführende Rechtsgüterabwägung durch die Klägerin bereits das Merkmal der besonderen Verantwortung der Vergütungsgruppe III/IIa BAT erfülle. Dabei sieht die Klägerin nicht oder will nicht sehen, daß auch die Krisenintervention eine Betreuungsmaßnahme ist. Sie erfordert schnelles Handeln. Die Klägerin muß die mögliche Erkrankung erkennen und die mögliche akute Gefährdung einschätzen. Aufgabe der Klägerin ist es aber lediglich, nach Möglichkeit erste Hilfestellung zu leisten. Im übrigen muß sie das Weitere veranlassen, also z.B. für ärztlichen Beistand sorgen oder die Einleitung von Zwangsmaßnahmen anregen. Eine Entscheidungskompetenz hat sie insoweit nicht. Von daher ist die sogenannte Krisenintervention als eine zur Betreuung zählende Tätigkeit anzusehen. Die besondere Schwierigkeit vermag sie nicht zu belegen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, was es konkret ausmachen soll, daß sich ihre Arbeit gerade wegen der Krisenintervention durch besondere Schwierigkeit gegenüber den Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe a bis d herausheben soll. Auch insoweit sind im Einzelfall Sofortmaßnahmen geboten, insbesondere bei Suchtmittel-Abhängigen und an Aids erkrankten Personen.

Die Revision führt weiter aus, während die Betreuungstätigkeiten, die in der Protokollerklärung Nr. 12 zur Vergütungsgruppe IVb aufgeführt seien, jeweils daran anknüpften, daß der Klient den Sozialarbeiter aufsuche, um Hilfe zu erhalten, handele es sich bei der von der Klägerin betreuten Klientel um eine völlig andere Personengruppe. Es fehlt insoweit aber die Darstellung, daß und warum dieser Unterschied die "besondere Schwierigkeit" ausmachen soll. Abgesehen davon, daß nach Vortrag der beklagten Stadt die Klägerin regelmäßig Sprechstunden im Gesundheitsamt abhält, wofür schon § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 PsychKG NW stehen, was den Schluß zuläßt, daß psychisch Erkrankte auch von sich aus die vorsorgende und nachgehende Hilfe für psychisch Kranke nachsuchen, vermag der Vortrag der Klägerin, es handele sich bei der von der Klägerin betreuten Klientel um eine völlig andere Personengruppe, die "besondere Schwierigkeit" nicht zu belegen. Vielmehr müßte geschildert werden, was – im Gegensatz zu schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 – das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit ausfüllen soll. Der Tatsachenvortrag muß einen wertenden Vergleich mit den unter die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 fallenden nicht herausgehobenen Tätigkeiten enthalten, also Tatsachen, die dafür stehen sollen, daß gegenüber den unter die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten die Klägerin Aufgaben wahrnimmt, die sich durch besondere Schwierigkeiten herausheben (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zum tariflichen Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen). Es ist notwendig darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit besonders schwierig ist oder wenigstens als besonders schwierig betrachtet werden kann (Senatsurteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP, aaO; Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Im übrigen weist die beklagte Stadt zutreffend darauf hin, daß auch Angehörige der in der Protokollerklärung genannten Problemgruppen, wie z.B. Suchtmittel-Abhängige nach der Lebenserfahrung uneinsichtig und nicht therapiebereit sein können und angebotener Hilfe grundsätzlich ablehnend gegenüberstehen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, es sei die erste Aufgabe der Klägerin, störendes Verhalten abzustellen, da die Klienten derart auffielen, daß das persönliche Umfeld in irgendeiner Weise belästigt werde (nur solche Personen seien von der Klägerin zu betreuen), fehlt der vergleichende Vortrag, was und warum dieser Unterschied die "besondere Schwierigkeit" im Tarifsinne ausmachen soll.

Die Klägerin trägt weiter vor, obwohl sie in der Funktion des Gesundheitsamtes als Ordnungsbehörde tätig werden solle, müsse sie gleichzeitig versuchen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, zu den psychisch Erkrankten Kontakt herzustellen. Hier tauche regelmäßig das Problem auf, daß der psychisch Erkrankte, der entweder seine Situation nicht kenne oder zumindest nicht erkenne, daß andere Personen beeinträchtigt werden, von der Klägerin dazu gebracht werden müsse, in irgendeiner Weise mit ihr zusammenzuarbeiten. Diese Problematik stelle sich in sämtlichen in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Fällen nicht. Dabei verkennt die Klägerin, daß in der Protokollerklärung Nr. 12 unter Buchstabe c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner genannt ist, also (nur) eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA ist. Zur Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einem Heim gehört es üblicherweise, die Heimbewohner zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik zu motivieren. In Heimen finden sich typischerweise Menschen, die dort* mehr oder weniger unfreiwillig sind und deshalb besonders dazu angeregt werden müssen, mit dem Sozialarbeiter (zusammen) zu arbeiten. Unterschiede, die dazu zu führen vermögen, die Tätigkeit der Klägerin gleichwohl als besonders schwierig im Tarifsinne erscheinen zu lassen, sind insoweit nicht erkennbar. Ein vergleichender Vortrag der Klägerin fehlt.

Die Revision führt weiter aus, diese "besondere Schwierigkeit der Klägerin" könne nur dadurch überwunden werden, daß sie ihre spezifischen Fachkenntnisse in medizinischer, psychiatrischer und therapeutischer Hinsicht einsetze, um ihre Arbeit erfolgreich erledigen zu können. Gäbe es diese Konflikte im Einzelfall nicht, so gehörte der jeweilige psychisch Erkrankte nicht zur Klientel der Klägerin, da er einer psychosozialen Betreuung nicht bedürfe, sondern von sich aus die stationären und ambulanten Hilfen in Anspruch nehmen könne. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Tarifsinne bezieht sich auf eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen. Sie können nicht damit belegt werden, daß die Tätigkeit als solche als besonders schwierig bezeichnet wird, und ausgeführt wird, zur Bewältigung ihrer Aufgaben bedürfe es ihrer spezifischen medizinischen, psychiatrischen und therapeutischen Fachkenntnisse. Auch insoweit fehlt der Vergleich zu den Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12. Es fehlt an der Darstellung, welche besonderen Fachkenntnisse für die vorsorgende, begleitende und nachgehende Hilfe für psychisch Kranke erforderlich sind, die über die für die Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 benötigten wesentlich hinausgehen. Es ist von der Klägerin nicht dargetan, was sie an Fachwissen aufweisen muß, um die Betreuung psychisch Kranker angemessen bewältigen zu können, das beträchtlich umfangreicher ist als das, das beispielsweise ein Sozialarbeiter haben muß, der in der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner tätig ist. Die Klägerin sagt nicht, was es im Gegensatz zu den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 ausmachen soll, daß es bei der Tätigkeit der Klägerin einer langjährigen Erfahrung und spezieller Kenntnisse (welcher?) bedarf, um z.B. auf unangepaßtes, unpassendes Verhalten der Erkrankten nicht mit negativen Sanktionen wie einer weiteren Ausgrenzung zu reagieren, sondern den Symptomcharakter zu erkennen und im weiteren Prozeß positiv zu nutzen. Deutlich gesteigerte Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten gegenüber der Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen ergeben sich daraus nicht. Auch ein Sozialarbeiter, der in der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen oder in der Fürsorge für Heimbewohner oder Strafgefangene tätig ist, muß sich auf unangepaßtes, unpassendes Verhalten von Angehörigen dieser Personengruppen einstellen können und darf den gebotenen Mittelweg zwischen Anteilnahme und Distanz nicht verlassen und muß gleichermaßen die individuell gegebenen Problemlagen erkennen und versuchen, diesen mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium möglichst erfolgreich Rechnung zu tragen. Das Landesarbeitsgericht hat sonach nicht den sozialpsychiatrischen Dienst mit sonstigen Beratungsstellen gleichgestellt, sondern es hat unter Bezugnahme auf die in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen vermocht, daß sich die Betreuung von psychisch Kranken durch besondere Schwierigkeit aus der Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Der Revision ist nicht verständlich, aus welchen Gründen das Landesarbeitsgericht die Ausführungen hinsichtlich besonderer Fachkenntnisse der Klägerin in medizinischer, psychologischer und therapeutischer Hinsicht als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat. Die Klägerin zitiert zwar zahlreiche Stellen aus ihren diversen Schriftsätzen, mit denen sie belegen will, welche Fachkenntnisse nach ihrer Auffassung für ihre Tätigkeit gefordert sind. Sie trägt aber nicht vor und hat nicht vorgetragen, warum dies im Gegensatz zu den unter die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten der Fall ist und warum gerade das ein Wissen und Können sein soll, daß die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb in gewichtiger Weise übersteigt. Ein Bezug zur Tätigkeit der Klägerin ist nicht hergestellt und eine vergleichende Wertung mit den unter die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten fehlt. Sie trägt nicht vor, was und warum die von ihr genannten Kenntnisse tätigkeitsbezogen eine Breite und Tiefe fachlichen Wissens darstellen, die auf eine erhöhte für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation schließen lassen. Im übrigen ist zwar richtig, daß sich die geforderte erhöhte Qualifikation aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder aus Spezialkenntnissen ergeben kann. Es fehlt aber an der tätigkeitsbezogenen Darlegung, daß diese für die Betreuung psychisch Kranker im Rahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes im Gegensatz zu den unter die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten erforderlich sind. Auch in der begleitenden und/oder nachgehenden Fürsorge für Heimbewohner muß mit Ärzten kooperiert werden, müssen Informationen, die die Ärzte geben, vom Sozialarbeiter eingeordnet werden können und unter Berücksichtigung dessen die weitere Arbeit mit der betreffenden Person durchgeführt werden. Sie nennt als Beispiel, werde sie durch die Ärzte über bestimmte Krankheitsbilder informiert, so habe sie insbesondere Frühwarnzeichen zu berücksichtigen. Auch dies erfordere umfangreiche medizinische Kenntnisse. Sie legt aber nicht dar, welche Kenntnisse insoweit erforderlich sein sollen, die über die beträchtlich hinausgehen, die beispielsweise von Sozialarbeitern im sozialen Dienst im Krankenhaus im Sinne des § 6 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verlangt werden, die in der Regel nach Vergütungsgruppe IVb BAT/VKA zu vergüten sind. Auch der Sozialarbeiter im Krankenhausdienst hat wegen seiner Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, die behandelnden Ärzte ggf. auf Auffälligkeiten aufmerksam zu machen. Die vermißte vergleichende Darstellung wäre schon auf dem Hintergrund der §§ 2, 7, 8, 34, 35 PsychKG NW erforderlich gewesen, zumal der sozialpsychiatrische Dienst den Arzt und den Therapeuten nicht ersetzen soll und kann. Im übrigen ist es schlicht unzutreffend, daß die Klägerin eine Diagnostik erstellt und die ihr sich zeigenden Symptome abschließend bewertet. Das macht der Arzt. Sie gibt allenfalls Anregungen, was nach ihrer Auffassung sinnvollerweise zu erfolgen hat. Sie leitet auch keine entsprechenden Maßnahmen in die Wege, wie z.B. eine Zwangseinweisung, sondern gibt allenfalls die Anregung dazu. Entscheidungen fällen andere; sie kann Ärzten und den Gerichten usw. nicht vorgreifen. Im übrigen werden schon während der Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Kenntnisse in den medizinischen und psychiatrischen Grundlagen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der Sozialmedizin vermittelt, also über Gesundheit, Krankheit und Behinderung aus medizinischer und psychosozialer Sicht, über Prävention, soziale Therapie und Rehabilitation, über wichtige körperliche Erkrankungen und über psychische Störungen und Suchtkrankheiten. Diese Kenntnisse werden später vertieft in den medizinischen und psychiatrischen Grundlagen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der Sozialmedizin und der Projektarbeit. Die Studenten werden mit sozialpädagogischen Interventions- und Interaktionsprozessen bekannt gemacht (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Juni 1994 – 9 Sa 1614/93 E – EzBAT §§ 22, 23 BAT F.1 Sozialdienst VergGr. IVb Nr. 6). Das zeigt, daß die Beratung, Betreuung und Krisenintervention bei erwachsenen Personen mit psychischen Krankheiten, Wesensveränderungen und Problemen wie bei Abhängigkeitskranken und Abhängigkeitsgefährdeten im Rahmen der in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Beispiele bleibt. Die in der Protokollerklärung genannten Problemgruppen weisen ebenso wie die von der Klägerin betreuten Personen typischerweise schwere Störungen im Sozialverhalten, Defizite im lebenspraktischen Bereich, Beziehungsstörungen und Antriebsarmut auf. Hinsichtlich der Betreuung von psychisch Kranken ist nicht erkennbar, was die beträchtliche, gewichtige Heraushebung hinsichtlich der geforderten Fachkenntnisse ausmachen soll.

Die Klägerin macht auch nicht deutlich, inwieweit die 1988 begonnene und 1994 abgeschlossene Zusatzausbildung zur Familientherapeutin für die Betreuung psychisch Kranker notwendig sein soll und daß und warum ihre familientherapeutischen Kenntnisse es sein sollen, die die geforderte beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber den der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 ausmachen sollen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß vorgeschriebene oder erwünschte Zusatzausbildungen eines Sozialarbeiters das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 belegen können (offen gelassen vom Senat im Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 246/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Eine bestimmte Zusatzausbildung ist aber im sozialpsychiatrischen Dienst nicht vorgeschrieben. Es ist auch nicht erkennbar, daß eine Zusatzausbildung an sich gewünscht wird. Auf die von der Klägerin inzwischen abgeschlossene Zusatzausbildung zur Familientherapeutin kommt es sonach unter diesen Gesichtspunkten nicht an.

Die Klägerin trägt auch nicht vor, was die Kombination von medizinischen und familientherapeutischen Kenntnissen tätigkeitsbezogen ausmachen soll. Auch derjenige Sozialarbeiter, der mit Suchtmittel-Abhängigen und/oder an Aids Erkrankten arbeitet, muß einen Kommunikationsstil entwickeln, der die Betreuten nicht überfordert. Was insoweit bei einem an Schizophrenie Erkrankten anders sein und die besondere Schwierigkeit ausmachen soll, ist nicht gesagt. Die Klägerin macht keine Medikamentierungen. Sie sagt auch nicht, warum es für die Betreuung psychisch Kranker erforderlich sein soll zu erkennen, daß die Antriebsarmut auf den verabreichten Psychopharmaka beruht oder auf der Erkrankung selbst. Fällt ihr Antriebsarmut auf, so hat sie an den behandelnden Arzt oder an den Therapeuten zu verweisen.

Die Klägerin trägt nicht vor, warum sie – ggf. anders als bei der Betreuung der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen – die Fähigkeit besitzen muß, Befunde zu lesen, zu verstehen und in ihrer Arbeit einzubauen, und warum das das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit ausmachen soll. Daß die Zusammenhänge und Strukturen, z.B. die Frühwarnzeichen einer Psychose, von der Klägerin nur dadurch durchschaut werden können, daß sie medizinische und psychiatrische Fachkenntnisse besitzt, die in anderen sozialarbeiterischen Bereichen nicht verlangt würden, bleibt unsubstantiierte Behauptung.

Auf die Beweisanträge, richtiger auf die Anregung, insoweit Sachverständigengutachten einzuholen, kommt es mangels schlüssigen Sachvortrages der Klägerin zum Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit nicht mehr an. Sonach ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 liege nicht vor. Die beklagte Stadt hat schon erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin ersichtlich verkennt, daß der Diplom-Sozialarbeiter “mit entsprechender Tätigkeit”, also in einer Tätigkeit, die dem Berufsbild des Sozialarbeiters entspricht, demnach Bewältigung von solchen sozialen Problemen, die in Form von konkreter Hilfsbedürftigkeit und in Notfallsituationen bei einzelnen Menschen und Gruppen auftreten, in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 eingruppiert ist und daß die Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst zwar das Tätigkeitsmerkmal “mit schwierigen Tätigkeiten” der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb erfüllt, aber eben nicht die Anforderungen der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IVa, die ausgesprochenen Spitzentätigkeiten vorbehalten ist.

Fehlt es an schlüssigem Sachvortrag der Klägerin zu dem Eingruppierungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit, ist die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge unerheblich. Eines Hinweises nach § 139 ZPO hinsichtlich der Frage des oder der Arbeitsvorgänge bedurfte es seitens des Landesarbeitsgerichts nicht, da das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung nicht allein darauf gestützt hat, die Klägerin habe zu den Zeitanteilen der denkbaren Arbeitsvorgänge nichts vorgetragen, sondern hilfsweise mit der Klägerin die Betreuung von psychisch Erkrankten als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen hat und auf dieser Grundlage sich mit dem Sachvortrag der Klägerin auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon hat die Revision auch nicht dargelegt, was die Klägerin vorgetragen hätte, wäre der von ihr vermißte Hinweis erfolgt.

5. Da die Tätigkeit der Klägerin schon nicht wegen der Schwierigkeit der Tätigkeit aus dem herausragt, was die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 von einer Sozialarbeiterin verlangt, kann dahinstehen, ob ihre Tätigkeit gegenüber der von einem in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Sozialarbeiter verlangten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Das Landesarbeitsgericht ist darauf zutreffend nicht mehr eingegangen. Aber auch die Erfüllung dieses für die begehrte Eingruppierung zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist sehr zweifelhaft. Das Ziel, psychisch erkrankte Personen so zu betreuen, daß sie nach Möglichkeit wieder in die Lage versetzt sind, ihren Platz in der Gesellschaft einzunehmen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit der Klägerin in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist nicht erkennbar, auch wenn die Klägerin darauf hinweist, daß die Tragweite der von ihr zu bewältigenden Aufgabe offensichtlich sei, weil sich ihre Entscheidungen auf die Fremd- und Selbstgefährdung der Klienten und die Betroffenen selbst sowie auf das unmittelbare Umfeld, die Familie, und auch auf die Gefährung Außenstehender, somit auf die Allgemeinheit auswirke. Abgesehen davon, daß die Klägerin die Entscheidung über die sofortige oder einstweilige Unterbringung (§§ 17, 18 PsychKG NW) nicht selbst trifft, sondern allenfalls anregt, steht die Betreuung von psychisch Kranken in erster Linie dafür, ihnen trotz ihrer Krankheit dazu zu verhelfen, ein möglichst normales und unauffälliges Leben zu führen. Auch die Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese Personen auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich möglichst ohne Hilfen im Leben zurechtfinden und daß sie der Allgemeinheit nicht mehr zur Last fallen. Damit vermag auch der Hinweis der Klägerin, ihre Tätigkeit entlaste die öffentlichen Haushalte ganz erheblich, die Bedeutung der Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe  IVa Fallgruppe 15 nicht auszumachen. Eine gegenüber den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin ist auch sonst nicht erkennbar.

6. Ist eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 nicht gegeben, liegt auch die weitere von der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 verlangte Voraussetzung, nämlich daß sich die Tätigkeit durch das Maß der mit ihr verbundenen Veranwortung heraushebt, nicht vor. Auch ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 kann daher nicht stattfinden.

Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Kiefer, Pfeil

 

Fundstellen

Haufe-Index 871628

BB 1996, 224

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