Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Adoptionsvermittlerin. Diplom-Sozialpädagogin als Adoptionsvermittlerin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit einer Diplom-Sozialpädagogin als Adoptionsvermittlerin hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraus.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. Vb, IVb, IVa “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.10.1993; Aktenzeichen 2 (17) Sa 958/93)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 15.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 638/93)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1993 – 2 (17) Sa 958/93 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anl. 1a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob die Klägerin nach VergGr. IVa der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.

Die am 13. Februar 1952 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin. Sie steht als solche seit dem 1. Juli 1977 mit einer kurzen Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 16. April 1986 nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAVNW).

Die Klägerin ist seit Beginn des Jahres 1989 als alleinige Sachbearbeiterin des Sachgebietes Adoptionsvermittlung in der Abteilung 51/1 des Jugendamtes der Beklagten als Teilzeitbeschäftigte tätig. Ihr ist der Abteilungsleiter vorgesetzt, der nach VergGr. IVa/III BAT vergütet wird. Dem Amt stehen vor ein stellvertretender Amtsleiter (A 13) und ein Amtsleiter.

Nach der Stellenbeschreibung vom 9. September 1992 hat die Klägerin folgende Aufgaben zu verrichten:

“Arbeitsbeschreibung

lfd. Nr.

Verzeichnis der wesentlichen Tätigkeiten (was wird getan)

Anteilsverhältnis in % (Zeitanteil)

1. 

Auswahl von Adoptiveltern

25

– Beratung von Adoptionsbewerbern in allen Fragen, die mit der Annahme eines Kindes zusammenhängen

– Überprüfung von Adoptionsbewerbern auf Eignung

2. 

Zusammenarbeit mit der Herkunfsfamilie

5

– Beratung und Belehrung von abgabewilligen Müttern bzw. Eltern sowie Krisenintervention und Hilfestellung bei psychischen Zusammenbrüchen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abgabe

3. 

Zusammenarbeit mit Adoptiveltern

40

– Kontaktanbahnung und Vermittlung von Kindern aus Familien und Heimen in Adoptionspflege

– Zusammenarbeit mit vielen verschiedenen Ämtern, Behörden, Einrichtungen, Gerichten und Personen in der Verwaltung sowie innerhalb und außerhalb R…, auch im Ausland

– Zusammenarbeit mit normal entwickelten, geschädigten oder behinderten Kindern und den Adoptiveltern während der Adoptionspflege

– Entscheidung und Durchführung über bzw. von Inobhutnahme bzw. Herausnahme von Kindern bei Scheitern der Adoptionspflege

– Durchführung von Aufgaben des Amtsvormundes im Adoptionsverfahren

– Gruppenarbeit mit Adoptiveltern

4. 

Vormundschaftsgerichtshilfe im Sachgebiet

10

– Erstellung von Gutachten über die Herkunfsfamilie, das Kind und die Adoptiveltern

– Vorbereitung der Antragstellung gem. §§ 1666, 1672 BGB an das Vormundschafts- bzw. Familiengericht

5. 

Administrative Tätigkeiten

20

– Ausarbeitung und Anfertigung von Schreiben, Vermerken, Berichten, Stellungnahmen, Gutachten, Anträgen, Protokollen

– Aktenführung

– Führung von Telefonaten

– Statistik”

Die beklagte Stadt vergütet die Klägerin nach VergGr. IVb BAT/VKA, ab 1. Januar 1991 zuzüglich Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 13. November 1991 erfolglos Vergütung nach VergGr. IVa BAT/VKA für die Zeit ab 1. Januar 1991. Mit der beim Arbeitsgericht am 4. Februar 1993 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, eine Vergütung entsprechend der VergGr. IVa BAT/VKA ab 1. Januar 1991 zu erhalten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten seien besonders schwierig i. S. der Tarifmerkmale der VergGr. IVa BAT/VKA. Ihre Aufgabe bedinge sehr umfassende organisatorische Tätigkeiten. In jedem Einzelfall müsse sie mit allen an der letztlich zu treffenden Entscheidung Beteiligten Kontakt aufnehmen, Besprechungen führen und die Verbindungen der Beteiligten untereinander koordinieren. Beteiligte seien die leiblichen Eltern, die Kinder, die Adoptionsbewerber, Adoptionsvermittlungsstellen, Gemeinden und Kirchen sowie übergeordnete Behörden. Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Vermittlung ausländischer Kinder auch die Zusammenarbeit mit internationalen Stellen zu organisieren, müsse also auch zusätzliche Kenntnisse im Hinblick auf ausländische Rechts- und Verfahrensvorschriften einsetzen. Darüber hinaus müsse sie die für die Durchführung der Adoptionen erforderlichen notariellen Beurkundungen vorbereiten. Im Vordergrund der Aufgabenerfüllung stehe nicht die allein beratende Tätigkeit oder die begleitende Fürsorge, wie in den Tätigkeitsbeispielen der Protokollerklärung Nr. 12, sondern die allein verantwortliche Organisation eines umfassenden Aufgabenfeldes. Angesichts der Dauerhaftigkeit der Adoptionsentscheidung und der Tatsache, daß die eigentlich Betroffenen i. d. Regel Kinder seien, die auf den Entscheidungsprozeß nicht einwirken könnten, trage sie eine große Verantwortung. Die Tätigkeit stelle überdurchschnittliche Anforderungen an ihre fachlichen Kenntnisse, ihre Urteilsfähigkeit und ihr Einfühlungsvermögen. Zumindest die Bereiche Überprüfung von Adoptivbewerbern auf Eignung (Zeitanteil 10 %), Zusammenarbeit mit Adoptiveltern (Zeitanteil 40 %) und Vormundschaftsgerichtshilfe im Sachgebiet (Zeitanteil 10 %) seien als besonders schwierig und bedeutend einzustufen. Das Vormundschaftsgericht treffe zwar letztlich die Entscheidung, hole aber gem. § 56d FGG ihre gutachtliche Äußerung ein. Ihr Aufgabenfeld werde nicht weitgehend durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Vielmehr gebe es zwei richtungsweisende gesetzliche Regelungen; diese müßten aber erst durch ihre Tätigkeit “mit Leben erfüllt” werden, weil sie eine ganze Reihe von auslegungs- oder ausfüllungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen enthielten. Ihr verbleibe ein überaus großer Handlungsspielraum, wie aus Ziff. 3 der Stellenbeschreibung ersichtlich. Ihre Tätigkeit unterscheide sich auch ihrer Wertigkeit nach von den in der Protokollnotiz Nr. 12 angegebenen Tätigkeiten. Während dort der beratende und fürsorgerische Charakter der einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund stehe, bildeten in ihrem äußerst komplexen Tätigkeitsfeld die Merkmale “Organisation”, “Beurteilung” und “Bewertung” den Schwerpunkt. Die von ihr ebenfalls wahrgenommene beratende Tätigkeit mache nicht den Kern der eigentlichen Schwierigkeit der Adoptionsvermittlung aus. Es erfordere ganz besondere pädagogische und auch psychologische Fachkenntnisse zu entscheiden, ob – und wenn ja – zu wem ein Kind vermittelt werde. Ihr werde aufgrund der häufig auch konfliktbelasteten Situation ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, Flexibilität, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen abverlangt. Durch sorgsame Gesprächsvorbereitung und -lenkung müsse sie versuchen, z. B. zu Adoptionsbewerbern ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. Die Tätigkeit stelle auch quantitativ besondere Anforderungen. Von Februar 1992 bis Februar 1993 habe sie 18 Adoptionsvermittlungsverfahren bis zum Adoptionsbeschluß durch das Vormundschaftsgericht bearbeitet, davon acht Fremd- und zehn Stiefkinderadoptionen. Bei den Fremdadoptionen seien zwei nach indischem und eine nach rumänischem Recht zu beurteilen gewesen. Mindestens 20 R… Adoptionsbewerber, darunter auch ausländische, die über ihr Landesrecht hätten aufgeklärt werden müssen, seien überprüft worden. 77 Ehepaare, von denen sie zehn persönlich eingeladen habe, hätten sich von außerhalb schriftlich beworben. Darüber hinaus habe sie fünf Mütter betreut, von denen dann drei ihr Kind zur Adoption frei gegeben hätten. Zehn Kinder, davon zwei behinderte, habe sie in Adoptionspflege vermittelt. Daneben betreue sie 41 Adoptions- und zwei Dauerpflegen. Ihre Tätigkeit sei daher sowohl von der Schwierigkeit her als auch quantitativ aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT deutlich herausgehoben.

Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich daraus, daß sich ihre Entscheidungen direkt auf eine Mehrzahl von Personen auswirkten, nämlich die leibliche Mutter oder die Eltern, die Adoptionsbewerber und das Kind. Sie forme aus zunächst gänzlich verschiedenen Personen eine neue Familie.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1991 nach der VergGr. IVa BAT zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klagevortrag sei nicht schlüssig. Die Klägerin habe nicht am Aufbau des Tarifvertrages orientiert anhand ihrer konkreten Tätigkeit vorgetragen, daß die beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierung erfüllt seien. Im übrigen seien die Tätigkeiten der Klägerin weder besonders schwierig noch bedeutend i. S. der VergGr. IVa BAT/VKA. Die Klägerin sei richtig in VergGr. IVb BAT eingruppiert. Im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 12 und die dort beispielhaft aufgezeigten Fälle könne allein die Tatsache, daß bei den zu vermittelnden Kindern “komplexe Problemlagen” vorhanden seien und die “kinderlosen Eltern emotionale Probleme aufwiesen”, nicht zur Erhöhung des fachlichen Schwierigkeitsgrades führen. Die Bearbeitung von sozialen Problemen sei der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin immanent. Die von der Klägerin zu bewältigenden Problemlagen stellten sich als Grundtätigkeit einer Sozialarbeiterin dar. Selbst wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin auf den Merkmalen “Organisation”, “Beurteilung” und “Bewertung” liege, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil zumindest die Merkmale “Beurteilung” und “Bewertung” jedem Sozialarbeiter abverlangt würden. Bei der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit handele es sich um fachliche Anforderungen. Daher sei der quantitative Aspekt ohne Belang. Die Tätigkeit sei auch nicht bedeutend i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15 und Fallgruppe 16 BAT/VKA.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. so Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

1. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der beklagten Stadt vom 16. April 1986 die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IVb BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei diesen Arbeitsverträgen handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Das gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anl. 1a hierzu in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Das folgt daraus, daß im Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber geltende Fassung des BAT verwiesen ist. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAVNW).

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. IVa des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Adoptionsvermittlungsdienst als einen Arbeitsvorgang angesehen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei. Demgemäß habe ihre Tätigkeit Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten. Einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang hat der Senat beispielsweise bei einem Sozialarbeiter im Sachgebiet “Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung “Gefährdetenhilfe” (Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975), einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet “Erziehungsbeistandschaften” in der Familientherapie (Urteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379), eines für die “Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Diplom-Sozialarbeiters (Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), einer Sozialarbeiterin in der Behindertenbetreuung (Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, n.v.) angenommen.

Das gilt auch für den vorliegenden Fall einer Sozialpädagogin in der Adoptionsvermittlung. Auch die gesamte einer Sozialpädagogin in der Adoptionsvermittlung übertragene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Adoptionsvermittlung mit den mit ihr einhergehenden Aufgaben gerichtet, bei der das Arbeitsergebnis nicht immer eine erfolgreiche Adoption sein muß, sondern auch die Ablehnung einer Adoption, wenn etwa die Familie des Annehmenden für die Annahme als nicht geeignet erscheint. Entgegen den Bedenken der beklagten Stadt dienen die einzelnen Tätigkeiten der Adoptionsvermittlerin diesem einheitlichen Arbeitsergebnis. Die Auswahl von Adoptiveltern, die Zusammenarbeit mit Adoptiveltern, die Vormundschaftsgerichtshilfe im Sachgebiet dienen diesem einheitlichen Arbeitsergebnis, sei es in der Gestalt einer letztlich erfolgreichen Adoption, sei es in Form einer aus Sachgründen gescheiterten Adoption. Dieses Ergebnis steht am Ende der im Rahmen dieser Aufgabe von der Klägerin zu erbringenden einzelnen Arbeitsleistungen oder Arbeitsschritte. Diese Tätigkeit kann nicht, wie die beklagte Stadt meint, sinnvoll nach der Schwierigkeit der von der Klägerin zu bearbeitenden einzelnen Fälle aufgespalten werden. Es ist zwar richtig, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Um solche Tätigkeiten handelt es sich hier indes nicht. Denn es steht nicht von vornherein fest, welchen Schwierigkeitsgrad ein einzelner Fall aufweist. Das stellt sich häufig erst im Zuge der Bearbeitung heraus. Gegen die Auffassung der Beklagten, als Arbeitsvorgang sei der jeweilige Einzelfall der Adoptionsvermittlung anzusehen, spricht der bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT/VKA zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16). Darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO, bereits hingewiesen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gilt für eine Sozialpädagogin in der Adoptionsvermittlung.

Das Führen von Adoptionsakten bezogen auf die jeweils zu vermittelnde Person ändert daran nichts. Es geht nicht etwa um die unterschriftsreife Bearbeitung eines einzelnen Antrages z. B. auf die Gewährung von Leistungen oder um die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, sondern um die Adoptionsvermittlung überhaupt, mag sie sich auch in einzelnen, fallbezogenen Aktenvorgängen niederschlagen.

Es ist zwar richtig, daß, wie die beklagte Stadt ausführt, z. B. die Beratung von Adoptionsbewerbern und die Beratung von abgabewilligen Müttern und Eltern sowie die Krisenintervention und Hilfestellung bei psychischen Zusammenbrüchen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abgabe nichts mit der späteren Adoption als solcher zu tun haben. Das ändert aber nichts daran, daß diese einzelnen Arbeitsleistungen oder Arbeitsschritte im Rahmen der Adoptionsvermittlung erfolgen. Schon die von der Beklagten praktizierte Zuweisung der gesamten Adoptionsvermittlung an die Klägerin zeigt, daß die Adoptionsvermittlung praktisch und bei natürlicher Betrachtungsweise nicht sinnvoll getrennt werden kann, sondern eine Einheit bildet.

Die Frage bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Tatsachenvortrag der Klägerin ohnehin nicht die Verpflichtung der beklagten Stadt begründet, der Klägerin Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA zu gewähren.

4.a) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT (VergO VKA) maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    mit schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.”

Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:

  • “Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.”

Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 15 und Fallgruppe 16 bauen auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA voraussetzt.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 und die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16, eine sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebende Tätigkeit i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15 liege jedoch nicht vor, so daß die Klägerin nicht mit Erfolg Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA verlangen könne.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. Va Fallgruppe 10 erfüllt.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung.

Ihre Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild einer Sozialpädagogin. Die Klägerin ist in der Adoptionsvermittlung tätig. Dazu gehört eine umfassende Beratungstätigkeit bei adoptionswilligen Eltern und Kindern oder Herkunftsfamilien. Die Klägerin bearbeitet Adoptionswünsche bis zur Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, wobei etwa 1/3 der an sie herangetragenen Adoptionswünsche erfolgreich sein dürften. Die Adoptionsvermittlung ist eine Erscheinungsform eines Sozialdienstes, die im Rahmen der Arbeit des Jugendamtes der beklagten Stadt erbracht wird. Das Adoptionswesen ist ein besonderer Arbeitsbereich in erster Linie der Jugendhilfe, die ihrerseits ein Teilbereich der sozialpädagogischen/sozialen Arbeit ist, die als Hilfe zur besseren Lebensbewältigung verstanden wird. Die Adoptionsvermittlung ist ein Arbeitsfeld der Diplom-Sozialpädagogin (vgl. z. B. Blätter zur Berufskunde Bd. 2 IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin”, 5. Aufl., S. 2 ff. ≪4≫).

c) Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin erfülle mit dem Arbeitsvorgang Adoptionsvermittlung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Es hat dieses Ergebnis damit begründet, die von der Klägerin zu bewältigenden Aufgaben höben sich aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit einer Sozialpädagogin heraus. Zwar habe die Klägerin in ihrer Tätigkeit in der Regel nicht mit Randgruppen der Gesellschaft zu tun. Die Entscheidungen, die sie bezüglich der Auswahl von Adoptionsbewerbern zu treffen habe, bedürften aber eines höheren gedanklichen Aufwandes und qualifizierterer Fähigkeiten als bei der Grundtätigkeit eines Sozialpädagogen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigten, daß zwar das Vormundschaftsgericht die Entscheidung über die Annahme als Kind fälle, die Klägerin aber im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vorentscheidung zu treffen habe, welche Bewerber vorgeschlagen würden. Ob der Antragsteller im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren der geeignetste Bewerber sei, habe das Vormundschaftsgericht zu entscheiden. Es habe in der Regel nicht einmal Kenntnis von anderen Bewerbern, da das Verfahren durch den Antrag gerade dieses Bewerbers eingeleitet werde (§ 1752 Abs. 1 BGB). Das “Wohl des Kindes”, auf das das Gesetz abhebe, in Bezug auf die mehreren Adoptionsbewerber festzustellen, sei zunächst eigenständige Aufgabe der Klägerin, die eingehende sozialpädagogische und auch psychologische Kenntnisse voraussetze. Dabei gelte es, sowohl festzustellen, ob sich durch die Annahme die Lebensverhältnisse des Kindes im Vergleich zu seiner gegenwärtigen Lage so änderten, daß eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten sei, als auch, ob der Adoptionsbewerber geeignet sei. Dazu gehöre die persönliche Bereitschaft und Fähigkeit, für das Kind zu sorgen und es zu erziehen. Andere Motivationen, wie etwa die, mit der Kindesannahme eine gefährdete Ehe retten zu wollen, müßten festgestellt werden und führten unter Umständen zur Ablehnung. Die mit der Tätigkeit verbundenen Aufklärungspflichten, insbesondere auch in Fällen mit Auslandsberührung einerseits und die organisatorischen Aufgaben andererseits, setzten ebenso vertieftes Fachwissen voraus und erforderten qualifiziertere Fähigkeiten als die in der VergGr. Vb BAT/VKA geforderten.

Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT/VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert (Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 –, AP, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteile des Senats vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird, wie hier, kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt – die Adoptionsvermittlung ist nicht genannt –, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Mit dem Merkmal der schwierigen Tätigkeit wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber der Normaltätigkeit angesprochen, was die fachlichen Anforderungen an den Angestellten angeht. Diese Anforderungen können sich nach dem in der Protokollerklärung Nr. 12 zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien in erster Linie aus Besonderheiten bei den zu betreuenden Personen ergeben. Bei den in der Protokollerklärung genannten Personengruppen ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Problemen auszugehen. Häufig werden auch aufgrund der besonderen Befindlichkeit der zu Betreuenden besondere Anforderungen auf psychischem Gebiet an den Sozialarbeiter/Sozialpädagogen gestellt werden (“Suchtmittel-Abhängige”, “HIV-Infizierte” oder “an AIDS erkrankte Personen”). Wie das Beispiel unter Buchstabe e der Protokollerklärung zeigt, kann das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit aber auch durch andere als an die zu betreuende Gruppe angeknüpfte besondere fachliche Anforderungen erfüllt werden. Bei den von der Klägerin zu betreuenden Personen handelt es sich zwar in der Regel nicht um Angehörige der in der Protokollerklärung ausdrücklich aufgeführten Personengruppen. An die Klägerin werden aber ähnlich hohe Anforderungen gestellt. Die Adoptionsbewerber sind in der Regel zwar kooperativ. Bei den an sich abgabewilligen Müttern oder Eltern kann es aber zu Problemen unterschiedlichster Art kommen, denen von der Klägerin zu begegnen ist. Außerdem muß sie – auch im Hinblick auf die gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle nach § 56d FGG – die Tatsachen feststellen und die Wertungen treffen, die für oder gegen eine in Aussicht genommene Adoption stehen. Sie muß die Frage beantworten, ob das Kind und die Familie des Adoptionsbewerbers für die Annahme geeignet sind, mit anderen Worten, ob die vorgesehene Annahme des Kindes seinem Wohl dient und was darunter im Einzelfall zu verstehen ist.

d) Der Klägerin steht die von ihr geforderte Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA aber deswegen nicht zu, weil ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich ihre Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 und Fallgruppe 16 heraushebt.

Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (VergGr. IVa Fallgruppe 15 und Fallgruppe 16) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO).

Die Anwendung des Merkmals der besonderen Schwierigkeit durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß eine weitere Heraushebung ihrer Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit nicht gegeben sei. Das von der Klägerin geforderte Maß an Einfühlungsvermögen, Flexibilität, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen werde auch Sozialarbeitern, die Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12 ausübten, abverlangt.

Die Klägerin rügt demgegenüber, das Landesarbeitsgericht praktiziere eine unzulässige Gleichsetzung der vorangegangenen mit der neuen Fassung der Vergütungsgruppenordnung. Das Landesarbeitsgericht gehe unzutreffend davon aus, alle Tätigkeiten, die nach altem Tarifrecht als “besonders schwierig” anzusehen gewesen seien (im Sinne der VergGr. IVb BAT Fallgruppe 7 a.F. in Verbindung mit der entsprechenden Protokollnotiz Nr. 9), seien nunmehr “schwierig” im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IVb BAT Fallgruppe 16 n.F. Demzufolge sollten nach neuem Tarifrecht nur solche Tätigkeiten als “besonders schwierig” im Sinne der VergGr. IVa BAT einzustufen sein, die der Qualifizierung gemäß VergGr. IVa BAT Fallgruppe 7 a.F. entsprächen, also dadurch herausgehoben würden, daß Grundsatzfragen und Planungsaufgaben bearbeitet würden, deren Schwierigkeitsgrad über den der früheren VergGr. IVb BAT Fallgruppe 7 hinausgehe.

Diese Rüge der Klägerin hat keinen Erfolg.

Beim Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffes durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO, m.w.N.).

Diesem Prüfungsansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

Das Landesarbeitsgericht hat auch den Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung in seine Betrachtung mit einbezogen. Es ist gleichwohl von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, die zu dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit ergangen ist, und hat den Vortrag der Klägerin gewürdigt. Es hat den Vortrag der Klägerin wegen der schon im Normalfall relativ hohen Anforderungen an einen Sozialpädagogen nicht für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals ausreichen lassen. Das wird durch seinen Vergleich der Tätigkeit der Klägerin mit denen der Protokollerklärung Nr. 12 deutlich. Anwendungsfehler sind dabei nicht zu erkennen.

Soweit die Revision darauf abstellt, daß die Klägerin alleinige Sachbearbeiterin des Bereiches Adoptionsvermittlung ist, verkennt die Klägerin, daß die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten meint, also das fachliche Können und die fachlichen Erfahrungen des Angestellten betrifft, nicht aber die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist (vgl. BAG Urteil vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Revision verweist darauf, daß der Klägerin die vollkommen selbständige Organisation und Koordination des sich über einen sehr langen Zeitraum hinweg entwickelnden Entscheidungsprozesses “Adoption” obliege. Damit mag das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” angesprochen sein, das im unterschiedlich zeitlichen Maß ab VergGr. Vb Fallgruppe 1a BAT/VKA gefordert wird. Auch mag sich im Einzelfall die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit durchaus damit begründen lassen, daß sie sich aus der Qualität der zu erbringenden selbständigen Leistungen ergibt, weil an das Überlegungsvermögen eines Angestellten große Anforderungen gestellt werden. Insoweit fehlt es aber an hinreichendem Tatsachenvortrag, der diesen Schluß zuläßt. Der Hinweis der Klägerin deutet vielmehr eher daraufhin, daß sie das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” mit dem Begriff “selbständig arbeiten” im Sinne von allein arbeiten verwechselt, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Leitung durch Weisungen tätig zu sein (BAG Urteil vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; BAG Urteil vom 21. März 1984 – 4 AZR 76/82 – AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 707/79 – AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Revision führt weiter aus, die Zusammenarbeit mit den am Adoptionsverfahren beteiligten Personen stelle ganz besondere Anforderungen an die Fähigkeit der Klägerin zur Gesprächsführung, nur durch einfühlsames und abgestimmtes Handeln in diesem Stadium des Verfahrens ließen sich die eigenen Entscheidungsgrundlagen verläßlich ermitteln. Dabei macht der Hinweis auf ihren Sachvortrag in der Berufungsbegründung vom 26. Juli 1993 – Bl. 6 – deutlich, daß der Klägerin insoweit nur ähnliche Anforderungen abverlangt werden wie bei der Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 ausdrücklich aufgeführten Problemgruppen. Hier hätte die Klägerin anhand von Tatsachen vortragen müssen, was es ausmacht, daß an sie Anforderungen gestellt werden, die über die typische Belastung durch Suchtmittel-Abhängige, AIDS-Infizierte oder Heimbewohner hinausgehen. Die Adoptionsbewerber sind zur Zusammenarbeit ohnehin bereit. Daß die Mutter oder die Eltern des etwa zur Adoption freigegebenen Kindes höhere Anforderungen an die Klägerin stellen als Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen, ist nicht belegt. Der Vortrag der Klägerin bewegt sich allenfalls auf der Ebene des Tätigkeitsmerkmals schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA.

Es mag sein, daß die geschulte und auf langer Berufserfahrung beruhende Urteilsfähigkeit der Klägerin Voraussetzung dafür ist, verschiedene Personen (abgebende Elternteile, Adoptionsbewerber) mit zum Teil unterschiedlichsten Motivationslagen in einer für alle Beteiligten, insbesondere aber für das zu vermittelnde Kind lebenswichtigen Frage zusammenzubringen. Das steht aber nicht für besondere Schwierigkeit. Die Klägerin trägt nur allgemeine Begriffe ohne faßbare Tatsachen vor. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, was die besonderen Schwierigkeiten ausmachen soll, die verschiedenen an der in Aussicht genommenen Adoption beteiligten Personen “zusammenzubringen”, etwa im Vergleich zu der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und zur nachgehenden Fürsorge für Heimbewohner, die der Fürsorge in der Regel ablehnend gegenüberstehen und zu denen ein Zugang erst gesucht werden muß und die mit Einfühlungsvermögen soweit gefördert werden sollen, daß sie auf eigenen Füßen zu stehen vermögen.

Soweit die Klägerin ausführt, sie sei die zentrale, allein verantwortliche Person, d. h., sie habe nicht nur eine begleitende Aufgabe, wie dies gemäß Protokollerklärung Nr. 12 zu der neuen Vergütungsordnung für mehrere “schwierige” Tätigkeiten charakteristisch sei, so sieht die Klägerin nicht oder will nicht sehen, daß das Vormundschaftsgericht über die Adoption letztlich entscheidet, mag die Klägerin auch die Vorauswahl treffen, die zum Antrag der Adoptionswilligen führt. Die Protokollerklärung weist auch nicht nur begleitende Aufgaben aus, was sich unmittelbar aus der Protokollerklärung selbst ergibt.

Die von der Klägerin angesprochene gutachtliche Äußerung nach § 56d FGG soll die besonderen Erfahrungen, die die Adoptionsvermittlungsstellen durch ihre langjährige Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung erworben haben, dem Gericht, das über den Lebensweg des Kindes entscheiden soll, nutzbar machen. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist mit dem Sachverhalt am besten vertraut und deshalb am ehesten in der Lage, dem Gericht die Tatsachen und Wertungen zu vermitteln, die es für seine Entscheidungen benötigt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtbarkeit, Teil A, FGG, Handausgabe, 13. Aufl., § 56d Rz 2, m.w.N.). Die Klägerin sagt aber nicht, was es konkret ausmachen soll, daß sich ihre Arbeit gerade wegen der gutachtlichen Äußerung nach § 56d FGG durch besondere Schwierigkeit gegenüber den Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe a bis d herausheben soll. Auch insoweit werden gutachtliche Äußerungen, Berichte usw. für andere verlangt, z. B. andere Behörden, Krankenhäuser, Heime, Anstalten usw. Die Revision trägt zwar vor, sie arbeite dem Gericht nicht zu, stelle vielmehr in dem vom Gericht abzuschließenden Verfahren die entscheidenden Weichen. Das reicht aber nicht aus. Die Umstände allein, unter deren Obwaltung die Klägerin die Adoptionsvermittlung durchführt, rechtfertigen nicht den Schluß, daß das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit vorliegt. Vielmehr muß darüber hinaus geschildert werden, was – im Gegensatz zu schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 – das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit ausfüllen soll. Der Tatsachenvortrag muß einen wertenden Vergleich mit den unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallenden nicht herausgehobenen Tätigkeiten enthalten, also Tatsachen, die ausmachen sollen, daß gegenüber den unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten die Klägerin Aufgaben wahrnimmt, die sich durch besondere Schwierigkeit hervorheben (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zum tariflichen Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen). Es ist also notwendig darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit besonders schwierig ist oder wenigstens als besonders schwierig betrachtet werden kann. An einem derartigen Vortrag, der Grundlage für einen wertenden Vergleich mit der Tätigkeit der unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallenden Sozialpädagogen sein könnte, fehlt es hier.

Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, die außergewöhnliche Breite des von der Klägerin verlangten Fachwissens werde darüber hinaus auch durch die Fälle mit Auslandsberührung belegt, in denen die zusätzliche Zusammenarbeit mit verschiedensten Vereinigungen und Behörden sowie das regelmäßige Studium zumindest der Grundlagen ausländischer Rechtsordnungen erforderlich sei. Auch insoweit fehlt der Vergleich zu den Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe a – d. Abgesehen davon, daß die Adoption stets nach deutschem Recht erfolgt, ist Auslandsberührung auch bei Tätigkeiten mit Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen gegeben. Unter den HIV-Infizierten und/oder Suchtkranken sind auch Ausländer.

Zwar hat die Klägerin diverse Umstände aufgelistet, die nach ihrer Auffassung das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeiten ausfüllen sollen. Es fehlt aber die Darstellung, wie sie sich auf diese Umstände einstellt und wie sie es erreicht, daß sie trotz dieser Umstände die Adoptionsvermittlung erfüllt und daß und wie gerade dieses gesonderte, gezielte, wie auch immer geartete Eingehen auf die genannten Umstände sich von den schwierigen Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgruppe 16 nach oben abhebt und deswegen die von der VergGr. IVa Fallgruppe 15 geforderte besondere Schwierigkeit ausmacht.

Sonach ist nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der von der Klägerin zu bewältigenden Aufgaben keine über die bei den Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12 hinausgehende Anforderung ausgemacht hat. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum die genannten Umstände die Tätigkeit der Klägerin als besonders schwierig erscheinen lassen sollen. Es ist z. B. nicht dargelegt, inwiefern in Fällen der Auslandsberührung eine zusätzliche Zusammenarbeit mit verschiedensten Vereinigungen und Behörden erforderlich sein soll und inwiefern dadurch auf die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit soll geschlossen werden können. Es ist nicht dargelegt, wieso das regelmäßige Studium zumindest der Grundzüge ausländischer Rechtsordnungen erforderlich sein soll und was insoweit die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ausmachen soll.

5. Da die Tätigkeit der Klägerin schon nicht wegen der Schwierigkeit der Tätigkeit aus dem herausragt, was die VergGr. IVb Fallgruppe 16 von einem Sozialpädagogen verlangt, kann dahinstehen, ob ihre Tätigkeit gegenüber der von einem in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Sozialarbeiter verlangten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Das Landesarbeitsgericht ist darauf zutreffend nicht mehr eingegangen. Aber auch die Erfüllung dieses für die begehrte Eingruppierung zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist sehr zweifelhaft. Das Ziel, eine dem Wohl des Kindes dienende Adoption zu erreichen oder eine unangebrachte Adoption zu verhindern, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und AIDS-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit der Klägerin in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist trotz des Hinweises der Klägerin darauf, daß die allein von ihr zu erarbeitenden Entscheidungen jeweils zugleich für mehrere Personen (Kind, abgebende Elternteile und Adoptionsbewerber) von Belang seien und in aller Regel lebenslängliche Auswirkungen hätten, nicht erkennbar. Auch die Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese Personen auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich ohne Hilfen im Leben zurechtfinden.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Hecker, Schwarz

 

Fundstellen

Haufe-Index 857041

NZA 1995, 533

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