Leitsatz (redaktionell)

1. Der BAT kennt nur einen einheitlichen Begriff des "Arbeitsvorganges" als Grundlage für die Bestimmung der tariflichen Mindestvergütung für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes.

2. Gleichförmige Arbeiten wie die Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden mit gleichem Schwierigkeitsgrad sind, wenn sie das Arbeitsergebnis des Angestellten bilden, grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten.

3. Für Angestellte, die Beratungs- und Betreuungsaufgaben nach dem Häftlingshilfegesetz zu erledigen haben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst.

4. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit (BAT Anl 1a VergGr IVa Fallgruppen 1a und 1b) muß sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Erschwerende äußere Arbeitsbedingungen reichen nicht aus.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 05.10.1978; Aktenzeichen 7 Sa 76/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439006

AP Nr 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 230 (LT1-4)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B1, VergGr IVa Nr 5 (LT1-4)

PersV 1983, 423-426 (LT1-4)

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