Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialarbeiter in Nichtseßhaftenheim

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden in einem Arbeitsvertrag die jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks in Bezug genommen, so ist davon auszugehen, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer folgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Der Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (Klarstellung der Entscheidung des Senats vom 24. August 1983 - 4 AZR 184/81 - AP Nr 1 zu § 12 AVR).

2. Sind die Anforderungen einer Vergütungsgruppe abstrakt geregelt und dieser Regelung bestimmte Beispielstätigkeiten zugeordnet, so ist ein Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Beispielstätigkeiten er erfüllt. Der Überprüfung der allgemeinen, abstrakten Merkmale bedarf es dagegen nicht.

3. Ein Sozialarbeiter, der in mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit in der begleitenden und nachgehenden Fürsorge von Heiminsassen eingesetzt ist, erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb der Anl 1a Berufsgruppeneinteilung A Einzelgruppenplan 22a (Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sozialdienst) der AVR (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats zu wortgleichen Eingruppierungsmerkmalen der Anl 1a Teil II Abschnitt G Unterabschnitt I (Angestellte im Sozialdienst) der Anlage 1a zum BAT: BAG Urteil vom 4.5.1988, 4 AZR 728/87 = BAGE 58, 230 = AP Nr 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

 

Normenkette

DWArbVtrRL § 12

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.03.1990; Aktenzeichen 10 Sa 116/89 E)

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 15.12.1988; Aktenzeichen 2 Ca 263/88 E)

 

Tatbestand

Der Beklagte unterhält ein Heim für alleinstehende, wohnungslose Männer (Heim für Nichtseßhafte). Das Heim hat im stationären Bereich (Wohnheim) 35 Plätze, die regelmäßig belegt sind. Darüber hinaus werden im ambulanten Bereich etwa 40 bis 50 ehemalige Heiminsassen betreut. Der 32jährige Kläger ist in diesem Heim seit 1. August 1984 als Sozialarbeiter beschäftigt. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1985, dem ein von dem Beklagten verwendetes Muster zugrunde liegt, ist u.a. vereinbart:

§ 1

Anstellungsverhältnis

Die H e.V. stellt mit

Wirkung vom 21. Juni 1985 Herrn K

als Sozialarbeiter im Angestelltenver-

hältnis ein.

§ 2

Anwendung der tarifrechtlichen und son-

stigen Vorschriften

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Ar-

beitsvertragsrichtlinien des Diakonischen

Werkes - Innere Mission und Hilfswerk -

der Evangelischen Kirche in Deutschland

(AVR) in der jeweils gültigen Fassung An-

wendung.

...

§ 3

Vergütung

Die Vergütung wird nach VergGr. V b AVR

festgesetzt. Zusammensetzung und Höhe der

Vergütung werden durch das Kirchenkreisamt

Hildesheim ermittelt und durch gesonder-

tes Schreiben mitgeteilt. ...

Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung übt der Kläger folgende Tätigkeiten mit folgenden Anteilen an der Gesamtarbeitszeit aus:

Tätigkeit Anteil der Gesamt-

arbeitszeit in %

Stationär Ambulant

1. Aufnahmegespräche 7,50 0,00

2. Beratungen, Betreu-

ungsgespräche, ambu-

lante/nachgehende Be-

treuung 25,00 20,00

3. Durchführung von Frei-

zeiten, pädagogischen

Freizeitangeboten,

Gruppengesprächen und

Gruppensitzungen 5,00 5,00

4. Hilfen zur Wohnungssu-

che, Whgs.aufnahme und

Whgs.erhaltung 7,00 3,00

5. Krisenintervention 2,50 2,50

6. Bereitschaftsdienste 4,00 1,00

7. Planung und Konzep-

tion, Mitarbeit in

Fachgremien 5,00 5,00

8. Anleitung von Prakti-

kanten 3,00 2,00

9. Fort- und Weiterbil-

dung, Reflektion der

Arbeit 1,25 1,25

60,25 39,75

Der Kläger hat im März 1987 von dem Beklagten erfolglos Vergütung nach VergGr. IV b AVR begehrt. Er hat vorgetragen, nach der Anlage 1 a Berufsgruppeneinteilung A Einzelgruppenplan 22 a der AVR erfülle er die Merkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 5 a. Ihm seien besonders schwierige Aufgaben übertragen worden, wozu nach der Anmerkung 11 c zur VergGr. IV b Fallgruppe 5 a die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Heimbewohner gehöre. Die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Heimbewohner nehme den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, daß die Vergütung nach VergGr. V b AVR festgesetzt werde, sei nur deklaratorischer Natur.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflich-

tet ist, ihm ab 1. März 1987 Vergütung nach

VergGr. IV b der Anlage 1 a der Arbeitsver-

tragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem

Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche

in Deutschland angeschlossen sind (AVR), zu

zahlen und die Differenz zwischen den VergGr.

IV b und V b mit 4 % seit der jeweiligen Fäl-

ligkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Höhe der Vergütung des Klägers sei in dem schriftlichen Arbeitsvertrag verbindlich festgesetzt worden. Danach schulde der Beklagte dem Kläger nur Vergütung nach VergGr. V b AVR. Eine Eingruppierung in die jeweils rechtlich zutreffende Vergütungsgruppe der AVR sei nicht vereinbart worden. Der Kläger erfülle auch nicht die Merkmale der VergGr. IV b AVR. Bei den Gästen der H , in der der Kläger tätig sei, handele es sich nicht um Heimbewohner, die eine spezielle Gruppe bildeten und aus den verschiedensten Gründen in Heimen untergebracht seien. Eine H sei kein Heim mit Heimversorgung. Die H lasse sich nur mit den sogenannten Heimen der offenen Tür vergleichen. Diese würden von der Anmerkung 11 zur VergGr. IV b Fallgruppe 5 a nicht erfaßt. Sogar die Leiter von Heimen für Gefährdete und Nichtseßhafte mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen seien nur nach VergGr. V b Fallgruppe 2 AVR eingruppiert. Sei der Kläger generell nach VergGr. IV b einzugruppieren, wäre die Leitung der H unter Umständen geringer eingruppiert. Es verstehe sich von selbst, daß dies nicht richtig sein könne. Der Heimleiter trage wesentlich mehr Verantwortung, sein Tätigkeitsumfang sei im Vergleich zu dem der Mitarbeiter größer.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage unter Beschränkung der Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag stattgegeben.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Beschränkung auf die Zeit bis 31. Juli 1988. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf die Zeit ab 15. Juli 1988 (Rechtshängigkeit).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang mit Recht stattgegeben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit bis 31. Juli 1988 Vergütung nach VergGr. IV b AVR zu gewähren. Für die Zeit ab 1. August 1988 ist das der Klage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig. Der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren AVR "Sozialarbeiter, denen besonders schwierige Aufgaben übertragen sind".

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach hat der Beklagte die nach den AVR zutreffende Vergütung zu zahlen.

Dem Arbeitsvertrag der Parteien liegt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein von dem Beklagten verwandtes Muster zugrunde, so daß er als üblicher Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG). In § 2 des Arbeitsvertrags haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, daß die AVR in der jeweils gülti-gen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für ihr Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen und hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbeitsverträgen - vor allem des öffentlichen Dienstes -, in denen die Parteien des Arbeitsvertrags die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbaren. Damit wollen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis so regeln, als seien sie tarifgebunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag soll widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Ebenso ist davon auszugehen, daß die Parteien eines Arbeitsvertrags, die die Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vereinbaren, damit nur widerspiegeln wollen, was nach den Arbeitsvertragsrichtlinien rechtens ist. Wenn dann im Anschluß an eine solche Vereinbarung die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des Tarifvertrags bzw. der Arbeitsvertragsrichtlinien festgesetzt wird, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Arbeitsvertragsparteien nur die tariflichen Bestimmungen bzw. die Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien widerspiegeln wollen, d. h. nur zum Ausdruck bringen wollen, welche Vergütungsgruppe nach ihrer Auffassung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Anwendung des Tarifvertrags bzw. der Arbeitsvertragsrichtlinien zutreffend ist. Dies kommt auch durch das Wort "festgesetzt" in § 3 des vorliegenden Arbeitsvertrags zum Ausdruck. Hätten die Parteien des Arbeitsvertrags die Vergütung unabhängig von den Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien festsetzen wollen, hätte es nahegelegen, statt dem Wort "festgesetzt" das Wort "vereinbart" zu wählen.

Diese Auslegung entspricht auch dem System der AVR. Danach wird die Vergütung der Mitarbeiter nicht frei vereinbart, sondern der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies entspricht den üblichen Regelungen in Tarifverträgen, in denen die Vergütung nicht von einem Eingruppierungsakt des Arbeitgebers abhängt, sondern sich automatisch nach der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen richtet (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Daher ist die in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien getroffene Vereinbarung, daß auf das Arbeitsverhältnis die AVR in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, dahin auszulegen, daß sich damit auch die Eingruppierung des Klägers nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zu den AVR richten soll. Der Festsetzung der Vergütung in § 3 des Arbeitsvertrags kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 24. August 1983 (aaO). In dem damaligen Rechtsstreit wurde der Arbeitsvertrag der Parteien erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt, so daß bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen war, daß die von den damaligen Parteien vereinbarte Vergütungsgruppe der AVR allein das Arbeitsverhältnis bestimmen sollte. Der Senat machte deshalb damals die Annahme der Vereinbarung, daß sich die Eingruppierung nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der AVR richten solle, von der Vorlage des Arbeitsvertrags der Parteien oder entsprechenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abhängig. Nachdem dies geschehen war und der Senat deshalb den Rechtsstreit nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der AVR entscheiden konnte, sah er sich veranlaßt, in dem Urteil vom 24. August 1983 auszuführen, daß ein Anspruch auf eine höhere als die vertraglich vorgesehene Vergütungsgruppe nur besteht, wenn vereinbart ist, daß die Vergütung sich nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe von in Bezug genommenen allgemeinen Arbeitsvertragsrichtlinien richten soll. Eine solche Vereinbarung ist nötig, kann aber - wie vorliegend - auch durch Auslegung des Arbeitsvertrags gewonnen werden. Hätten die Parteien vorliegend die Vergütung unabhängig von den Tätigkeitsmerkmalen der AVR festsetzen wollen, hätte es nahegelegen, die Vergütung im Arbeitsvertrag vor der Erklärung über die Anwendung der AVR zu vereinbaren und danach folgende weitere Vereinbarung zu treffen: "Im übrigen finden auf das Arbeitsverhältnis die AVR in der jeweils gültigen Fassung Anwendung".

Damit kommt es darauf an, ob der Kläger die in den Anlagen 1 a bis 1 c der AVR festgelegten Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IV b erfüllt (§ 12 Abs. 1 AVR). Hiernach kommen folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Berufsgruppeneinteilung A Einzelgruppenplan 22 a (Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sozialdienst) der AVR in Betracht:

VergGr. IV b

...

5. Sozialpädagogen/Sozialarbeiter (Anm. 1,

2),

a) denen besonders schwierige Aufgaben

übertragen sind (Anm. 11),

...

Anmerkungen zu den Einzelgruppenplänen 22 a

und 22 b

...

(11) Besonders schwierige Aufgaben sind z.B.

a) Führen der Sammelvormundschaft für

gefährdete Erwachsene,

b) Fürsorgerische Aufgaben in geschlos-

senen Einrichtungen der Gefährdeten-

hilfe für Erwachsene,

c) die begleitende und die nachgehende

Fürsorge für Heimbewohner,

d) die begleitende und die nachgehende

Fürsorge für Strafgefangene,

e) in der sozialpädagogischen Familien-

hilfe.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter und erfüllt damit das allgemeine Merkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 5 "Sozialarbeiter". Ihm sind auch im Sinne der Fallgruppe 5 a "besonders schwierige Aufgaben übertragen". Was die Arbeitsvertragsrichtlinien unter "besonders schwierigen Aufgaben" verstehen, haben sie in der in der Fallgruppe 5 a in Bezug genommenen Anmerkung 11 näher erläutert. Insoweit stimmen die AVR mit den Merkmalen des Teils II Abschnitt G Unterabschnitt I (Angestellte im Sozialdienst) der Anlage 1 a zum BAT überein. Dort sind nach VergGr. IV b Fallgruppe 7 zu vergüten "Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, denen besonders schwierige Aufgaben übertragen sind". Die darin in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 9 entspricht wörtlich der hier maßgebenden Anmer-kung 11. Zur Protokollnotiz Nr. 9 hat der Senat in einem Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - (BAGE 58, 230, 236 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt: "Wenn die Tarifvertragsparteien die Abkürzung "zB" verwenden und alsdann enumeratorisch Beispielstätigkeiten anführen, dann hat das eine zweifache rechtliche Bedeutung: Würde die Tätigkeit des Klägers nicht unter die in der Protokollnotiz genannten Beispielstätigkeiten fallen, müßte geprüft werden, ob aus anderen Gründen nach den allgemeinen Merkmalen der VergGr. IV b BAT eine "besonders schwierige Aufgabe" vorliegt. Fällt dagegen die Tätigkeit des Klägers unter eines der vorgenannten Beispiele, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 7 erfüllt und brauchen die allgemeinen Merkmale weder herangezogen noch überprüft zu werden. Nach einem allgemeinen Grundsatz der Senatsrechtsprechung sind die allgemeinen, abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung bzw. Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer ein darin ausdrücklich und singulär aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel erfüllt."

Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung der AVR anzuwenden. Wenn der Kläger danach ein Merkmal der Anmerkung 11 erfüllt, ist er in VergGr. IV b AVR eingruppiert. Der Kläger erfüllt das Merkmal "die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Heimbewohner". Bei der von dem Beklagten betriebenen Einrichtung handelt es sich um ein Heim im allgemeinen sprachlichen Sinne. Der Beklagte firmiert selbst in seinen Briefbögen mit "Heim für alleinstehende wohnungslose Männer". Auch in seiner Revisionsbegründung führt der Beklagte aus, der Kläger sei "in einem Heim für Nichtseßhafte" beschäftigt. Heim ist eine "gemeinschaftliche Wohnstätte für einen bestimmten Personenkreis, besonders als öffentliche Einrichtung der Jugend-, Alters- und Krankenhilfe; Altenwohn-, Alters-, Kinder-, Kindererholungs-, Obdachlosen-, Studentenwohnheim" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 3, 1981, S. 456). Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger in einem Heim im allgemeinen Sprachgebrauch beschäftigt ist. Es handelt sich hierbei um eine gemeinschaftliche Wohnstätte für bis zu 35 Nichtseßhafte.

Aus den AVR läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Begriff "Heim" in der Anmerkung 11 nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist. Vielmehr ergibt sich aus den AVR im Gegenteil, daß unter dem Begriff "Heim" insbesondere auch ein Heim für Nichtseßhafte zu verstehen ist. Denn die AVR enthalten für Leiter von Heimen für Nichtseßhafte besondere Tätigkeitsmerkmale (Einzelgruppenplan 22 a VergGr. V b Fallgruppe 2 und VergGr. IV b Fallgruppe 5 e). Die AVR haben damit auch Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiter in Heimen für Nichtseßhafte schaffen wollen, so daß die Anmerkung 11 c auch auf Mitarbeiter in solchen Heimen zu beziehen ist. Die Auffassung der Revision, bei der von dem Beklagten geführten Einrichtung handele es sich nicht um ein Heim, da es in einem Heim an der Freiwilligkeit fehle, ist unzutreffend und wird auch von ihr nicht näher begründet. Auch insoweit ist das Gegenteil richtig. Ein Heim ist im allgemeinen eine Wohnstätte, in die sich Personen aufgrund eines freiwilligen Entschlusses begeben.

Ebenso unzutreffend ist es, wenn der Beklagte das von ihm betriebene Heim mit Heimen der offenen Tür gleichsetzen will. Für Heime der offenen Tür ist es kennzeichnend, daß es sich bei ihnen um Tages- und Freizeitstätten handelt (Claus, Lexikon der Eingruppierung, Buchst. H, S. 7; Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV A 30, S. 4). Gerade das trifft für das Heim des Beklagten nicht zu, es handelt sich bei diesem Heim um eine Wohnstätte, in dem die Bewohner auch übernachten können.

Wenn der Beklagte weiter meint, bei einer Eingruppierung des Klägers nach VergGr. IV b könne dies dazu führen, daß der Leiter des Heims niedriger vergütet werde, weil Leiter von Heimen für Nichtseßhafte mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen nach VergGr. V b einzugruppieren seien, das aber könne unmöglich richtig sein, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Die mögliche niedrigere Eingruppierung des Heimleiters gegenüber Sozialarbeitern, die die Merkmale der Anmerkung 11 der VergGr. IV b Fallgruppe 5 a erfüllen, ist von den AVR bewußt gewollt. Denn die AVR sehen ausdrücklich vor, daß Sozialarbeiter als Leiter von Heimen für Nichtseßhafte mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen nach VergGr. V b eingruppiert sind, Sozialarbeiter mit besonders schwierigen Aufgaben aber nach VergGr. IV b. Gleichgültig, welche Anforderungen man an den Begriff der "besonders schwierigen Aufgaben" stellen will, ist damit jedenfalls von den AVR gewollt, daß Sozialarbeiter mit besonders schwierigen Aufgaben höher einzugruppieren sind als Sozialarbeiter, die ein Heim für Nichtseßhafte mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen leiten. Hierfür mag es sogar sachliche Gründe geben; denn Heimleiter sind im allgemeinen mit zahlreichen Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Wenn die AVR und auch die Tarifvertragsparteien des BAT (vgl. Teil II Abschnitt G Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT) die fürsorgerische Tätigkeit von Sozialarbeitern höher bewerten als die Heimleitung, liegt das im Regelungsermessen der Normgeber, das die Gerichte nicht zu überprüfen haben.

Der Kläger übt nach der unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung fürsorgerische Tätigkeiten aus, wobei es sich bei der fürsorgerischen Tätigkeit für die Heimbewohner (Aufnahmegespräche, Beratungen, Betreuungsgespräche usw.) um eine "begleitende Fürsorge" handelt und bei der Fürsorge für frühere Heimbewohner um eine "nachgehende" Fürsorge (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - BAGE 58, 230, 239 f. = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch bei der nachgehenden Fürsorge geht es um Beratungen, Betreuungsgespräche, Hilfen zur Wohnungssuche, Wohnungsaufnahme und Wohnungserhaltung, Durchführung von Freizeiten usw. All dies wird von dem Begriff der Fürsorge umfaßt, unter dem man die Gewährung von Leistungen (Hilfe) an Menschen versteht, deren durch Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bedingte Lebensumstände mit Mitteln des öffentlichen Sozialrechts durch die dafür zuständigen Verwaltungen geändert werden sollen (BAG Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 AZR 728/87 - BAGE 58, 230, 238 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die begleitende und die nachgehende Fürsorge nimmt die überwiegende Arbeitszeit des Klägers in Anspruch, so daß er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AVR nach VergGr. IV b eingruppiert ist.

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Schaub Dr. Freitag Dr. Etzel

Schamann Dr. Apfel

 

Fundstellen

Haufe-Index 439186

DB 1991, 2670-2670 (Leitsatz 1-2)

RdA 1991, 127

ZTR 1991, 199-200 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

AP § 12 AVR Diakonisches Werk, Nr 1

AP § 12 AvT (alte Fundstelle), Nr 2

ArztR 1992, 4 (Kurzwiedergabe)

EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr 4 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

KirchE 28, 422-428 (red. Leitsatz und Gründe)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge