Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Angestellten im Kriminalpolizeidienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für einen Angestellten im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst mit Aufgaben eines daktyloskopischen Sachverständigen gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst.

2. Erstellt ein solcher Angestellter tatsächlich trennbare daktyloskopische Gutachten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit, so können diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.

3. Bei einem solchen Angestellten kann die besondere Verantwortlichkeit seiner Tätigkeit ihren Grund in der sachgerechten und zweckdienlichen Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse mit den Mitteln der Daktyloskopie haben. (VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a).

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Übertragung von Rechtsfragen an Sachverständige

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BGB § 242; ZPO §§ 144, 402

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.10.1985; Aktenzeichen 2 Sa 982/84)

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 09.05.1984; Aktenzeichen 2 (1) Ca 217/84)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1985 – 2 Sa 982/84 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der gewerkschaftlich organisierte Kläger ist gelernter Tuchmacher. Seit dem 16. Juni 1963 steht er als Regierungsangestellter in den Diensten des beklagten Landes. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem vierwöchigen Einführungslehrgang für Daktyloskopie und Spurensicherung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in D. und mehrjähriger Tätigkeit als Daktyloskopischer Sachbearbeiter im Erkennungsdienst (Einzelfingerabdrucksammlung) beim Polizeipräsidium M. absolvierte der Kläger einen weiteren zweimonatigen Lehrgang für daktyloskopische Sachverständige. Mit Urkunde vom 3. Juli 1975 erhielt er die amtliche Anerkennung als Sachverständiger für Daktyloskopie. Dementsprechend ist der Kläger bei seiner Beschäftigungsdienststelle, dem Polizeipräsidium M., auch mit der Fertigung daktyloskopischer Gutachten beauftragt. Auch in der entsprechenden Ausbildung ist er tätig.

Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung obliegen dem Kläger die nachfolgenden Einzelaufgaben zu den angegebenen Zeitanteilen seiner Gesamtarbeitszeit:

1.1

Erstellung von daktyloskopischen Gutachten

39 v.H.

1.1.1

Begutachten der Tatortfinger- und Handflächenspuren jeglichen Schwierigkeitsgrades auf ihren Beweiswert

1.1.2

Begutachten der Tatortfinger- und Handflächenspuren mit Vergleichsabdrücken von Geschädigten und ähnlichen Personen

1.1.3

Begutachtung der Tatortfinger- und Handflächenspuren jeglichen Schwierigkeitsgrades mit Vergleichsabdrücken überführter Personen, unbekannter Täter usw.

1.1.4

Begutachtung der Tatortfinger- und Handflächenspuren jeglichen Schwierigkeitsgrades mit Vergleichsabdrücken bei Hinweisen auf bestimmte Tatverdächtige

1.1.5

Anfertigung vorläufiger schriftlicher Gutachten

1.1.6

Anfertigung und Vertretung schriftlicher und bildlicher Gutachten nach Anforderung der Justiz im Strafprozeß

1.2

Unterweisung auszubildender Daktyloskopen und Ausbildung von Sachbearbeitern, die gemäß FS-Verfügung RP Düsseldorf vom 11.6.1971–25.3. – 6402 – im Rahmen vereinfachter erkennungsdienstlicher Behandlungen Personen anhand von Vergleichsabdrücken identifizieren sollen

6 v.H.

1.3

Klassifizierung der Vergleichsfinger- und Handflächenabdrücke sowie Einbringung in die Sammlung

8 v.H.

1.3.1

davon Überprüfung und Entscheidung in besonders schwierigen Fällen

2 v.H.

1.4

Vergleichsarbeit an der Sammlung

15 v.H.

1.4.1

davon Überprüfung und Entscheidung in besonders schwierigen Fällen

3 v.H.

1.5

Eingehende Tatortfinger- und Handflächenspuren jeglicher Schwierigkeitsgrade erfassen, klassifizieren und für den Versand vorbereiten

3 v.H.

1.6

Selbständige Arbeiten im Bereich des ED-Bereitschafts- und Tatortdienstes

24 v.H.

1.6.1

Spurensuche-Sicherung, insbesondere von Finger- und Handflächenabdrücken jeglichen Schwierigkeitsgrades mit den jeweils erforderlichen Mitteln und Methoden

1.6.2

Kriminaltechnische Fotografie im Labor und am Tatort

1.6.3

anfallende Arbeiten im Fotolabor

1.7

Leichentoilette, Leichendaktyloskopie und kriminaltechnische Fotografie bei Obduktionen

2 v.H.

1.8

Erledigung des Schriftverkehrs

3 v.H.

Im Jahre 1981 hat der Kläger 624 Identifizierungen vorgenommen (davon 24 positiv bei 23 Identifizierungsberichten) und ein Gutachten auf Anforderung der Strafjustiz erstattet. Im Jahre 1982 fielen 612 Identifizierungen an (davon 42 positiv), die ausschließlich zu Identifizierungsberichten geführt haben, während im ersten Halbjahr 1983 337 Identifizierungen anfielen (davon 21 positiv bei 16 Identifizierungsberichten) und fünf Gutachten auf Anforderung der Strafjustiz erstattet wurden. Während der Kläger zuvor nach VergGr. V b BAT vergütet wurde, erhält er, weil das beklagte Land die tariflichen Bestimmungen des Bewährungsaufstieges als erfüllt ansieht, ab 1. August 1983 Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. Mai 1982 Vergütung nach VergGr. IV a BAT, hilfsweise nach VergGr. IV b BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge jeweils mit 4 v.H. zu verzinsen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, zwischen allen seinen Einzelaufgaben bestehe ein innerer Zusammenhang, so daß man sie rechtlich einheitlich bewerten müsse. In ihrer Gesamtheit sei seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, wobei zu berücksichtigen sei, daß die Vornahme von Identifizierungen allein den Sachverständigen für Daktyloskopie vorbehalten sei. Dabei handele er völlig selbständig und habe er die volle Verantwortung für die von ihm erstellten Gutachten zu tragen. Seine Tätigkeit hebe sich aber auch durch ihre Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a heraus. Im Gegensatz zu den beim Landeskriminalamt eingesetzten Daktyloskopen, die nach VergGr. IV b BAT vergütet würden, habe er überwiegend unvollständige oder ungenaue Teilspuren auszuwerten und mit vorhandenen Fingerabdrücken zu vergleichen. Hinsichtlich der Schwierigkeit bestehe auch zwischen seinen Identifizierungsberichten und den von der Strafjustiz angeforderten Gutachten kein Unterschied. Dabei seien Spurensicherung und eigentliche Begutachtung nicht voneinander zu trennen. Die besondere Bedeutung seiner Aufgabenstellung ergebe sich daraus, daß es aufgrund seiner daktyloskopischen Tätigkeit zu Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Festnahmen und sonstigen Maßnahmen der Staatanwaltschaft bzw. der Strafgerichte komme. Das alles führe zu einschneidenden Eingriffen in die Lebensverhältnisse der betroffenen Bürger. In der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei anerkannt, daß ein Gericht seine Überzeugung von der Schuld eines Täters allein auf eine nach den Grundsätzen der Daktyloskopie erfolgte Identitätsfeststellung stützen dürfe, womit dieser ein besonders hoher Beweiswert gegeben werde. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Mai 1982 Vergütung nach VergGr. IV a, hilfsweise nach VergGr. IV b BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge jeweils mit 4 v.H. ab Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, Haupt- und Hilfsantrag des Klägers seien unbegründet. Der Kläger übe keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Er müsse als Sachbearbeiter betrachtet werden. Aufsichtsfunktionen nehme der Kläger nicht wahr. Lediglich seine eigentliche Gutachtertätigkeit, die jedoch wegen ihres geringen Zeitanteils von lediglich 2 v.H. der Gesamtarbeitszeit tarifrechtlich bedeutungslos sei, könne in die Lebensverhältnisse Dritter eingreifen. Die Begutachtung von Handflächen- und Fingerspuren sei dagegen typische Sachbearbeitertätigkeit ohne einen besonderen Schwierigkeitsgrad. Die Einzelaufgaben des Klägers seien tatsächlich voneinander trennbar und daher auch tarifrechtlich unterschiedlich bewertbar. Dabei müsse klar zwischen daktyloskopischen Gutachten und Identifizierungsberichten unterschieden werden. Sie unterschieden sich im übrigen nicht nur nach ihrem Umfang, sondern auch in ihrer jeweiligen rechtlichen Bedeutung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Erstattung eines von ihm angeforderten Sachverständigengutachtens durch den Leitenden Kriminaldirektor und Sachverständigen für Daktyloskopie beim Bundeskriminalamt E M. hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils nach dem Hauptantrag des Klägers erkannt.

In der Revisionsinstanz hat der Kläger seinen Hilfsantrag auf den Anspruchszeitraum bis 31. Juli 1983 und seine Zinsforderung auf Prozeßzinsen seit Rechtshängigkeit der Klage (23. Februar 1984) aus den den Bruttodifferenzbeträgen entsprechenden Nettobeträgen beschränkt. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit den dargelegten Beschränkungen sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden.

Beide Vorinstanzen geben kein Begründung dafür, aus welchen Gründen sie für das Arbeitsverhältnis der Prozeßparteien die Geltung des BAT bejahen. Der Kläger hatte jedoch schon gegenüber dem Arbeitsgericht schriftsätzlich ausgeführt, daß er gewerkschaftlich organisiert sei. Im übrigen haben das beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt und unstreitig gestellt. Demgemäß gilt zwischen den Parteien der BAT nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich beanspruchten Vergütungsgruppen IV a bzw. IV b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 –, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung).

Die Revision rügt zutreffend, daß das Landesarbeitsgericht den Komplex der Arbeitsvorgänge des Klägers, der für dessen tarifliche Mindestvergütung grundlegend ist, unberücksichtigt gelassen und statt dessen beim Kläger eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit angenommen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, da es eine solche seit der Einführung der §§ 22, 23 BAT neuer Fassung (1975) durch die Tarifvertragsparteien nicht mehr gibt und die Tarifänderung geradezu darauf abgestellt war, das von der Senatsrechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zu beseitigen (vgl. BAG 29, 364, 369 ff. = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In gleichermaßen rechtlich unpräziser Weise führt das Arbeitsgericht aus, der Kläger übe „zahlreiche Einzeltätigkeiten” aus, so daß wegen deren „unterschiedlicher Inhalte” eine „Gesamttätigkeit” nicht vorliege. Wenngleich der Kläger in allgemeiner Weise die Auffassung vertreten hat, alle seine Einzelaufgaben gehörten innerlich zusammen und deswegen seien sie auch tarifrechtlich einheitlich zu bewerten, haben sowohl er als auch das beklagte Land in ihrem Prozeßvorbringen gegenüber den Instanzgerichten dem bedeutsamen rechtlichen Gesichtspunkt der Arbeitsvorgänge des Klägers ebenfalls keinerlei Bedeutung beigemessen.

Indessen führt das Landesarbeitsgericht im einzelnen aus, die Unterrichtstätigkeit des Klägers (Nr. 1.2) sei als Zusammenhangstätigkeit seinen eigentlichen kriminalpolizeilichen Aufgaben zuzurechnen. Dieser Beurteilung vermag der Senat schon deswegen nicht beizutreten, weil sie außerhalb des rechtlich gebotenen Maßstabes der zu bestimmenden Arbeitsvorgänge des Klägers erfolgt ist. Außerdem dienen jeweils die eigentlichen kriminalpolizeilichen Aufgaben des Klägers, wie immer sie sich nach Arbeitsvorgängen zusammensetzen mögen, anderen Arbeitsergebnissen als seine Unterrichtstätigkeit, die davon zudem auch tatsächlich trennbar ist und etwa auch durch einen anderen Bediensteten geleistet werden könnte. Wenn das Landesarbeitsgericht dann weiter – freilich wiederum ohne vorherige Bestimmung der Arbeitsvorgänge des Klägers – dessen Tätigkeiten auf dem Gebiete des Erkennungsdienstes (Spurensuche und Spurensicherung = Nr. 1.6) der Gutachtertätigkeit als Zusammenhangstätigkeit zurechnet, so ist das zwar rechtlich möglich. Für diese rechtliche Folgerung wird jedoch, wie die Revision zutreffend bemerkt, vom Landesarbeitsgericht keine Begründung gegeben.

Zwar hat der erkennende Senat auch als Revisionsgericht in allen Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung). Dabei würde sich die Unterlassung der Bestimmung der Arbeitsvorgänge des Klägers durch die Vorinstanzen insbesondere dann rechtlich nicht auswirken, wenn seine gesamte Tätigkeit, wie der Kläger offenbar annimmt, als ein großer Arbeitsvorgang angesehen werden könnte. Das ist jedoch vorliegend unmöglich, zumal es – bereits im Parteivortrag und auch in den vorinstanzlichen Urteilen – an jeder Tatsachenfeststellung und Anhaltspunkten zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge des Klägers fehlt.

Aus den Vorakten ist allenfalls erkennbar, daß die Aufgaben des Klägers auf dem Gebiete der Erstellung daktyloskopischer Gutachten (Nr. 1.1), der Unterrichtung auszubildender Daktyloskopen (Nr. 1.2) sowie im Bereiche des allgemeinen erkennungsdienstlichen Bereitschafts- und Tatortdienstes (Nr. 1.6), die zusammengenommen rund zwei Drittel seiner Gesamtarbeitszeit ausmachen, offenbar jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen dienen und tatsächlich voneinander trennbar und demgemäß auch rechtlich unterschiedlich bewertbar erscheinen.

Gleichwohl ist der Senat aber nicht einmal in der Lage, diese drei Aufgabenkomplexe des Klägers seinerseits zu Arbeitsvorgängen zu erklären. Selbst wenn man nämlich, wofür eine gewisse Lebenswahrscheinlichkeit zu sprechen scheint, hinsichtlich dieser drei Aufgabenkomplexe des Klägers jeweils ein konkretes, eigenständiges Arbeitsergebnis annimmt, fehlt es gleichwohl an gerichtlichen Tatsachenfeststellungen einmal zu den Zusammenhangstätigkeiten und außerdem auch zur behördlichen Übung bei der Beschäftigungsdienststelle des Klägers, wo er ersichtlich nicht allein im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst tätig ist, so daß unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch die Einbettung seine Tätigkeit in das polizeiliche Gesamtgefüge, d.h. unter Beachtung der Aufgaben der Mitarbeiter und Vorgesetzten des Klägers, hätte berücksichtigt werden müssen. Unter dem rechtlichen Gesichstpunkt der Verwaltungsübung kann es im übrigen auch darauf ankommen, daß nach dem Akteninhalt daktyloskopische Gutachten nicht nur vom Kläger, sondern auf Veranlassung der lokalen kriminalpolizeilichen Dienststellen auch vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zu erstatten sind.

Das Landesarbeitsgericht wird daher nunmehr zunächst anhand der aufgezeigten Rechtsgrundsätze die Arbeitsvorgänge des Klägers, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe und ggf. nach entsprechenden Auflagen an die Parteien nach § 139 ZPO, zu bestimmen haben. Dabei wird es im übrigen zu beachten haben, daß der Kläger daktyloskopische Gutachten unterschiedlicher Art und zu verschiedenen Zwecken zu erstatten hat. Einmal sind sie zu lediglich polizeilichen Aufgaben (Verbrechensaufklärung, Spurensicherung usw.) zu erstatten, darüber hinaus aber auch im Auftrage der Staatsanwaltschaft auf deren Anforderung und schließlich auch noch gemäß § 246 StPO auf Anordnung der jeweils mit dem Fall beschäftigten Strafgerichte. Soweit diese verschiedenen Gutachten unterschiedliche Anforderungen (etwa nach geforderter Verantwortung, Schwierigkeit und Bedeutung) stellen, können sie bei tatsächlicher Trennbarkeit, die offenbar vorliegt, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. die Urteile des Senats BAGE 30, 229, 234 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Zwar haben zwischen den Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Einführung spezieller tariflicher Tätigkeitsmerkmale für die Angestellten im Polizeidienst stattgefunden, mit denen den Anforderungen und Besonderheiten dieses Zweiges des öffentlichen Dienstes in geeigneter Weise hätte Rechnung getragen werden können. Diese Verhandlungen sind jedoch nach dem Akteninhalt ergebnislos geblieben.

Daher sind mit dem Landesarbeitsgericht für die Tätigkeit des Klägers die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst heranzuziehen. Einmal kommt ihnen nämlich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion zu (vgl. die Urteile des Senats vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 16. Oktober 1985 – 4 AZR 149/84 – AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, 21. März 1984 – 4 AZR 76/82 – AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 3. Juni 1981 – 4 AZR 1118/78 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. Mai 1980 – 4 AZR 461/78 – AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Zudem gehört der Polizeidienst trotz seiner speziellen Aufgaben zu den ältesten und ursprünglichsten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, weswegen der erkennende Senat auch bei der Bearbeitung sonstiger polizeilicher und vergleichbarer Aufgaben wie etwa denen des Verfassungsschutzes die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst herangezogen hat (vgl. die Urteile des Senats vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 24. August 1983 – 4 AZR 32/81 – AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAGE 36, 392, 397 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das gilt auch vorliegend. Daran ändert nichts, daß die Tätigkeit des Klägers auch gewisse technische Grundkenntnisse und entsprechende Erfahrungen fordert.

Danach kommen die nachfolgenden Vergütungsgruppen und Fallgruppen zur Anwendung, wonach zu vergüten sind

nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist,

nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt und

nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil, in denen isoliert auch die vorliegend nicht zu beachtenden und auch vom Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens nicht herangezogenen Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 b rechtlich gewürdigt worden sind, wird das Landesarbeitsgericht nunmehr zu beachten haben, daß die zuvor aufgeführten tariflichen Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen, so daß vom Landesarbeitsgericht zunächst zu überprüfen sein wird, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a entsprechen. Alsdann ist jeweils zu überprüfen, ob auch die weiteren qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 –, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Da mindestens zeitweilig in dem vorliegenden Prozeß das beklagte Land bestritten hatte, daß beim Kläger die Merkmale der VergGr. V b DAT Fallgruppe 1 a erfüllt seien, reicht es nicht aus, wenn das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, daß der Kläger über gründliche, umfassende Fachkenntnisse verfüge und selbständige Leistungen aufweise, bedürfe „keiner näheren Begründung”. Dies ist vielmehr konkret vom Landesarbeitsgericht zu überprüfen. Dabei wird es zu beachten haben, daß die Tarifvertragsparteien mit „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen” gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach verlangen (vgl. auch dazu die bereits genannten Urteile des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Dabei sind nicht nur die vom Kläger benötigten Fachkenntnisse auf polizeilichem, polizeirechtlichem und strafverfahrensrechtlichem Gebiet zu berücksichtigen, sondern auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, wie etwa diejenigen auf den Gebieten der Kriminologie, der Physik, der Chemie, der Biologie, der Mathematik und Daktyloskopie, wie sie der vom Landesarbeitsgericht zugezogene Sachverständige dargestellt und für erforderlich erklärt hat. Außerdem fordern die Tarifvertragsparteien die Erbringung selbständiger Leistungen, wobei von der entsprechenden Legaldefinition dieses Begriffes durch die Tarifvertragsparteien auszugehen ist (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Im Rahmen der VergGr. IV b BAT wird das Landesarbeitsgericht nur die Fallgruppe 1 a zu berücksichtigen haben. Der Kläger erhält nämlich unstreitig ab 1. August 1983 Vergütung nach VergGr. IV b BAT, wobei das beklagte Land davon ausgeht, bei ihm seien von diesem Zeitpunkt an wegen des Ablaufes der dort vorgesehenen Bewährungszeit die Merkmale der Fallgruppe 1 b erfüllt, während es für den früheren Anspruchszeitraum ungeachtet der sonstigen tariflichen Anforderungen insoweit jedenfalls an dem Erfordernis vierjähriger Bewährung fehlt.

Bei der Würdigung der rechtserheblichen Arbeitsvorgänge des Klägers anhand der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, daß sich die Senatsrechtsprechung zu dem wichtigen tariflichen Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit” geändert hat. In seinen Urteilen vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – (alle zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat hierzu zunächst ausgeführt, daß wegen der Verwendung des Wortes „besonders” durch die Tarifvertragsparteien hier eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung aus der Summe der Anforderungen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a zu fordern ist.

Weiter hat der Senat in den genannten Urteilen zu dem Rechtsbegriff der „Verantwortung” bzw. der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit” näher ausgeführt, daß dabei nicht auf die zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung des Angestellten abzustellen ist, auch nicht auf die sogenannte „politische Verantwortung”. Vielmehr kommt es dabei, auch nach der Bedeutung des Wortes „Verantwortung” im allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verpflichtung des Angestellten an, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – ggf. auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Demgemäß kann sich die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auch – etwa beim Einsatz von Computern – auf technische Zusammenhänge beziehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich die Verantwortung des Klägers beispielsweise auch auf die sachgerechte und zweckdienliche Gewinnung von Erkenntnissen im Kriminalpolizeidienst mit den Mitteln der Daktyloskopie gründen kann. Im übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats für die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten sprechen, daß dessen Tätigkeit keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Schließlich kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein.

Nach den Merkmalen der nunmehr zu überprüfenden und grundsätzlich auch für den Kläger in Betracht kommenden VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b muß sich die Tätigkeit des Angestellten zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a herausheben. Dabei wird, wie der Senat ebenfalls in den zuvor genannten Urteilen (29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 –, alle zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt hat, bei beiden qualifizierenden Anforderungen jeweils ein unterschiedliches Maß der Heraushebung verlangt, nämlich wegen des hier von den Tarifvertragsparteien verwendeten Wortes „besondere” bei der Schwierigkeit der Aufgabenstellung eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung bei der Bedeutung. Im übrigen wird das Landesarbeitsgericht hierbei zu berücksichtigen haben, daß es ausreichend ist, wenn ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge die qualifizierenden Merkmale erfüllen.

Wie der Senat weiter in den genannten Urteilen (29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – und 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – (alle zur Veröffentlichung vorgesehen)) im einzelnen ausgeführt hat, betrifft die Schwierigkeit der Tätigkeit das geforderte fachliche Können bzw. die geforderte fachliche Erfahrung, wobei sich im Einzelfall die Erfüllung dieses Qualifizierungsmerkmals etwa aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben kann, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation wie beispielsweise außergewöhnlichen Spezialkenntnissen. Dagegen knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der Bedeutung der Tätigkeit an deren Auswirkungen an, so daß mangels einer entsprechenden tariflichen Beschränkung grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit geeignet ist, die Bedeutung des Aufgabengebietes zu begründen. Dabei kommen im einzelnen in Betracht die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, betroffene Bürger oder die Allgemeinheit. Insoweit ist auch berücksichtigungsfähig, was der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Juni 1952 – 3 StR 229/52 – LM Nr. 9 zu § 261 StPO) zur Bedeutung daktyloskopischer Gutachten und der Tätigkeit entsprechender Sachverständiger im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung näher ausgeführt hat, soweit das die Tätigkeit des Klägers betrifft.

Gegenüber den diesbezüglichen bisherigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wendet die Revision zutreffend ein, daß die Beurteilung von Rechtsfragen, auch solchen des Tarifrechts, nicht Sachverständigen überlassen werden darf (vgl. das Urteil das Senats vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Im übrigen wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß bei einem unstreitigen Sachverhalt wie dem vorliegenden entgegen dem Inhalt seines „Beweisbeschlusses” vom 3. Dezember 1984 für eine Anwendung der §§ 402 ff. ZPO kein Raum ist, sondern ein Sachverständiger nur zur Unterstützung des Gerichts von Amts wegen nach § 144 ZPO zugezogen werden kann. Schließlich weist die Revision noch zutreffend darauf hin, daß entgegen den Ausführungen des vom Landesarbeitsgericht zugezogenen Sachverständigen die Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers jedenfalls nicht mit der Eidespflicht des Sachverständigen aus § 79 Abs. 2 StPO und den strafrechtlichen Bestimmungen über Meineid, falsche uneidliche Aussage und fahrlässigen Falscheid (§§ 153, 154, 163 StGB) begründet werden kann. Die entsprechenden strafrechtlichen und strafprozeßrechtlichen Bestimmungen gelten nämlich für jedermann und berühren ihrerseits die Tätigkeit des Klägers überhaupt nicht.

Ergänzend beruft sich der Kläger auch noch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dazu trägt er vor, er müsse ebenso vergütet werden wie entsprechende Angestellte beim Landeskriminalamt, deren Aufgaben nicht einmal so schwierig seien wie seine eigenen. Damit kann der Kläger nicht erfolgreich sein. In Eingruppierungsprozessen ist nämlich die Berufung darauf, wie vergleichbare Angestellte bei anderen Dienststellen oder Verwaltungen vergütet werden, nicht möglich (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Abgesehen von diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das beklagte Land unwidersprochen eingewandt, daß die Angestellten beim Landeskriminalamt andere Aufgaben hätten als der Kläger.

Schließlich bezieht sich der Kläger ergänzend auch noch auf Vergütungserlasse und Vergütungsrichtlinien des Innenministeriums des beklagten Landes. Aber auch damit Kann er keinen Erfolg haben, ihnen fehlt nämlich der normative Charakter und damit jede zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Gültigkeit der Erlasse oder Richtlinien einzelvertraglich mit dem Kläger vereinbart worden wäre (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Juni 1986 – 4 AZR 206/85 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Eine derartige Vereinbarung liegt vorliegend jedoch nicht vor.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.

 

Unterschriften

Dr. Feller, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Pallas, Dr. Kiefer

 

Fundstellen

Haufe-Index 439598

RdA 1987, 126

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