Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Urlaubsanspruch im Postdienst

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 43 TV Ang setzt nicht voraus, daß der Angestellte im Urlaubsjahr Arbeitsleistungen erbracht hat.
  • Konnte der Angestellte den Urlaub wegen Krankheit bis zu dem auf das Urlaubsjahr folgenden 30. September nicht antreten, so erlischt der Urlaubsanspruch. Dem steht nicht entgegen, daß § 43 Abs. 10 Satz 4 TV Ang in diesem Fall bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die Abgeltung des Urlaubs vorsieht.
  • Die in § 43 Abs. 13 TV Ang enthaltene Regelung über die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht inhaltlich der des § 7 Abs 4 BUrlG.
 

Normenkette

BUrlG §§ 4, 7; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 02.05.1986; Aktenzeichen 9 Sa 7/86)

ArbG Köln (Urteil vom 16.10.1985; Aktenzeichen 7 Ca 7769/85)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 1986 – 9 Sa 7/86 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 1985 – 7 Ca 7769/85 – zurückgewiesen hat.
  • Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln abgeändert.

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

  • Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit September 1965 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 (TV Ang) anzuwenden. Darin ist geregelt:

“§ 43

Erholungsurlaub

  • Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.
  • Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten erworben (Wartezeit). …
  • Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht. Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September. Wird der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September nicht angetreten, so ist er nach Absatz 13 bar abzugelten.
  • Kann der Erholungsurlaub (einschl. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er bar abzugelten. …
  • Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung genommen werden. In diesem Fall wird für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung (Abs. 20) gezahlt.

Vom 15. November 1983 bis 14. März 1985, am 19. März 1985, vom 22. März bis 23. April 1985 und vom 25. April an war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 30. Juni 1985 endete das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt und blieb auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig.

Mit der am 4. September 1985 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr 1984/85 (1. April 1984 bis 31. März 1985) in unstreitiger Höhe. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.832,17 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung (2. September 1985) zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgewiesen. Mit der Revision bittet die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hatte zwar einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 erworben. Dieser ist aber erloschen.

I. Nach § 43 Abs. 13 Satz 1 TV Ang ist der Erholungsurlaub bar abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Als die Klägerin am 30. Juni 1985 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, erwarb sie nach dieser mit § 7 Abs. 4 BUrlG übereinstimmenden Regelung einen Anspruch auf Abgeltung ihres Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85.

1. Der Urlaubsanspruch war entstanden. Die Klägerin hatte die Wartezeit nach § 43 Abs. 6 Satz 1 TV Ang, § 4 BUrlG erfüllt. Die Entstehung des Anspruchs wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin in diesem Urlaubsjahr nur am 15., 18., 20. und 21. März 1985 Arbeitsleistungen erbracht hatte.

Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 – 8 AZR 604/84 – (AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub gilt das gleiche, da die Tarifvertragsparteien insoweit nichts Abweichendes geregelt haben.

2. Mit dem Ausscheiden der Klägerin entstand der Urlaubsabgeltungsanspruch, weil der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht mehr gewährt werden konnte (§ 43 Abs. 13 TV Ang). Unschädlich ist, daß die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauerte (BAG Urteil vom 28. Juni 1984 – 6 AZR 521/81 – BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 10. Februar 1987 – 8 AZR 529/84 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Urteil vom 23. Juli 1987 – 8 AZR 42/85 –).

II. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch am 30. September 1985 erloschen.

1. Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht (§ 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang). Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten (§ 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 TV Ang). Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September (§ 43 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Ang).

2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Urlaubsjahr 1984/85 wäre also bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis am Ende des bis zum 30. September 1985 verlängerten Übertragungszeitraums erloschen. Die in § 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 3 TV Ang enthaltene Befristung unterscheidet sich nicht von der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, bei deren Eintritt der dort geregelte gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls erlischt (vgl. BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung).

Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wäre nicht durch § 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 4 TV Ang gehindert worden. Diese Bestimmung trifft für das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltungsregelung, die eingreift, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Sie ist rechtlich unbedenklich, weil die Abgeltung von bereits verfallenem Urlaub nicht gegen das für das fortbestehende Arbeitsverhältnis geltende Abgeltungsverbot verstößt (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 – 6 AZR 273/82 – AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Regelung bewirkt jedoch nicht, daß Urlaub erhalten bleibt, der bis 30. September des nächsten Urlaubsjahrs nicht genommen wurde.

Die Bestimmung nimmt zunächst Bezug auf die in § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang geregelte Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub auch während einer Erkrankung zu nehmen, wobei in diesem Fall für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung gezahlt wird. Bleibt der Arbeitnehmer also bis über das Ende des Übertragungszeitraums (30. Juni) hinaus arbeitsunfähig krank, so kann er bis zum Ende des verlängerten Übertragungszeitraums (30. September) den Urlaub nehmen, oder, wenn er krank ist, sich anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung auszahlen lassen. Ist der Arbeitnehmer bis über das Ende des verlängerten Übertragungszeitraums hinaus krank und hat er den Urlaub nicht genommen, so ist weiter vorgesehen, daß der Urlaub abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch, der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, erlichtet aber auch in diesem Fall am 30. September. Denn nach diesem Zeitpunkt besteht nur noch der Anspruch auf Abgeltung, nicht aber auf Gewährung von Urlaub durch Beseitigung von Arbeitspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem 30. September wieder arbeitsfähig und somit urlaubsfähig wird.

3. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs der gleichen Befristung unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 – 8 AZR 604/84 – AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), erlosch auch der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des Urlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 am 30. September 1985. Für den in § 43 Abs. 13 TV Ang geregelten Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt insoweit nichts anderes als für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

III. Die Klägerin kann die Urlaubsabgeltung auch nicht als Schadenersatz verlangen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 7. November 1985 – 6 AZR 62/84 – AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, die Zahlung eines der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrags als Schadenersatz fordern, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).

2. Der Schadenersatzanspruch würde somit voraussetzen, daß die Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtzeitig vor dem 30. September 1985 geltend gemacht hat und der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen wäre.

Der Urlaubsanspruch war nicht erfüllbar, weil die Klägerin vor dem 30. September 1985 ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hatte. Die Möglichkeit, nach § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang trotz der Krankheit in diesem Zeitraum Urlaub zu nehmen, führte nicht zur Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs. Die Klägerin erhielt durch diese Regelung nur den Anspruch auf Urlaubsvergütung anstelle der Krankenbezüge. Freizeitgewährung war nicht möglich. Nur auf diese aber kommt es nach § 43 Abs. 13 TV Ang an, der dem § 7 Abs. 4 BUrlG entspricht.

IV. Die Klägerin kann ihre Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes stützen, die nur durch Zubilligung des Klageanspruchs behoben werden könnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 13. November 1985 – 4 AZR 234/84 – AP Nr. 136 zu Art. 3 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Zwar dürfen die Tarifpartner wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich verschieden behandeln (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62). Das ist aber dadurch, daß nach dem Tarifvertrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, abzugelten ist, während bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung gilt, nicht geschehen. Zuzugeben ist der Klägerin, daß § 43 Abs. 13 TV Ang hinsichtlich des Abgeltungstatbestands enger ist als § 51 Abs. 1 BAT. Nach dieser Regelung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht davon abhängig, daß ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und danach arbeitsfähig ist (vgl. BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1986 – 8 AZR 357/84 –). Zu einer dem § 51 Abs. 1 BAT entsprechenden Regelung waren die Tarifvertragsparteien jedoch nicht verpflichtet.

Die “Urlaubsvergütung” nach § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang und die “Barabgeltung” nach § 43 Abs. 10 Satz 4 TV Ang sind Zahlungen, die unter der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Freizeitgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis geleistet werden. Es geht dabei nicht um Urlaub, denn es fehlt an der Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen (vgl. zum Inhalt des Urlaubsanspruchs: BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 3 der Gründe). Diese Sachverhalte unterscheiden sich also von der Gewährung von Urlaub. Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien auf der einen Seite für das fortbestehende Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz für sonst verfallenen Urlaub geregelt, sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auf den Urlaubsabgeltungsanspruch im gesetzlichen Umfang beschränkt haben. Es ist nicht gleichheitswidrig, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, diese Zahlungen zu verweigern. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Leistung, die dem Arbeitnehmer im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzugestehen.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Dr. Pühler, B. Hennecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI872446

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