Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernachtungskosten bei Arbeit auf auswärtigen Baustellen

 

Normenkette

BGB §§ 670, 683-684, 618-619; GewO § 120c; BRTV-Bau § 7 Nrn. 1, 4

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.02.1994; Aktenzeichen 5 (6) Sa 387/93)

ArbG Kiel (Urteil vom 11.02.1993; Aktenzeichen 2d Ca 2858/92)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1994 – 5 (6) Sa 387/93 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Übernachtungskosten.

Der Kläger ist beim Beklagten als Fliesenleger beschäftigt. Dieser betreibt ein Unternehmen, das Fliesen- und Marmorverlegearbeiten ausführt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 3. Februar 1981 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

In der Zeit vom 4. Oktober bis 23. Oktober 1992 arbeitete der in Kiel wohnhafte Kläger für den Beklagten auf einer Baustelle in Grömitz. Der Beklagte stellte dem Kläger keine Unterkunft zur Verfügung. Der Kläger mietete sich selbst im eigenen Namen eine Unterkunft in Grömitz an. Hierfür wendete er insgesamt 1.070,– DM auf. Mit Schreiben vom 22. November 1992 forderte er vom Beklagten Erstattung dieses Betrages. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger erhielt jedoch vom Beklagten für Oktober 1992 eine tarifliche Auslösung gem. § 7 Nr. 4 BRTV in Höhe von 1.086,00 DM.

Der Kläger begehrt nun die Erstattung der Übernachtungskosten zusätzlich zur erhaltenen Auslösung. Er hat die Ansicht vertreten, er könne vom Beklagten Ersatz der Unterbringungskosten nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Der Beklagte sei gem. § 120 c Abs. 4 GewO verpflichtet gewesen, ihm eine Unterkunft zu stellen. Die Kosten dieser Unterkunft habe der Beklagte tragen müssen. Mit der Anmietung der Unterkunft habe er, der Kläger, ein Geschäft des Beklagten geführt; daher könne er die entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen. Die nach § 7 Nr. 4 BRTV erhaltene Auslösung stehe dem geltend gemachten Ersatzanspruch nicht entgegen. Gem. § 7 Nr. 4.4 BRTV könne für den Fall der Unterkunftsstellung durch den Arbeitgeber lediglich ein Betrag in Höhe des halben Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe III von der Auslösung einbehalten werden. Diesen Eigenanteil in Höhe von 228,80 DM hat der Kläger von seiner Forderung abgezogen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 841,20 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe mit der Anmietung der Unterkunft kein fremdes, sondern ein objektiv eigenes Geschäft getätigt. Auch ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht. Aus § 120 c Abs. 4 Ziff. 1 GewO ergebe sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Unterkunft zu tragen. Er habe deshalb durch die Anmietung der Unterkunft durch den Kläger keine Unterbringungskosten erspart. Aber selbst wenn aus der Gewerbeordnung eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bezahlung der Unterkunft folgen sollte, wäre sie durch die Zahlung der tarifvertraglichen Auslösung erfüllt. Aus den tarifvertraglichen Vorschriften ergebe sich eindeutig, daß die Kosten der Übernachtung in der Auslösung enthalten seien. Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger gegen den Beklagten keinen (weiteren) Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten hat.

I. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB bestand nur in dem durch Tarifvertrag festgelegten Umfang. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Zahlung der tariflichen Auslösung erfüllt.

1. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 10. November 1961 – GS 1/60 – BAGE 12, 15 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG Urteil vom 1. Februar 1963 – 5 AZR 74/62 – AP Nr. 10 zu § 670 BGB; BAG Urteil vom 21. September 1966 – 1 AZR 504/63 – AP Nr. 2 zu § 675 BGB; BAG Urteil vom 21. August 1985 – 7 AZR 199/83 – AP Nr. 19 zu § 618 BGB). Voraussetzung ist, daß es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Betreffende den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Kann der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber übertragene Arbeit nicht ohne auswärtige Übernachtung ausführen, hat der Arbeitgeber nach § 670 BGB die Übernachtungskosten zu ersetzen (LAG Düsseldorf Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 Sa 178/87 – NZA 1987, 679). Jedoch können Ansprüche auf Aufwendungsersatz pauschaliert werden; § 670 BGB ist nicht zwingend. Abweichende Bestimmungen können auch in einem Tarifvertrag getroffen werden (Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. 1992, § 85 Nr. 6; Matthes, AR-Blattei SD, Auswärtszulage, 360 Rz 15 ff.).

Abweichende Regelungen über den Aufwendungsersatz sind allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Kosten allein zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. März 1976 – 5 AZR 34/75 – AP Nr. 17 zu § 618 BGB; Urteil vom 18. August 1982 – 5 AZR 493/80 – BAGE 40, 50 = AP Nr. 18 zu § 618 BGB; Urteil vom 21. August 1985 – 7 AZR 199/83 – AP Nr. 19 zu § 618 BGB) begründen Unfallverhütungsvorschriften, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Soweit also der Arbeitgeber nach den Unfallverhütungsvorschriften Schutzausrüstungen, z.B. Sicherheitsschuhe, zur Verfügung zu stellen hat, trifft ihn diese Verpflichtung auch gegenüber dem Arbeitnehmer. Das folgt aus § 618 BGB, der gemäß § 619 BGB unabdingbar ist. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschriften ergibt sich weiter, daß die Arbeitnehmer an den Kosten für Schutzausrüstungen nicht beteiligt werden dürfen, soweit sie nur betrieblich genutzt werden. Hat der Arbeitnehmer die Schutzausrüstung dennoch ganz oder teilweise auf eigene Kosten beschafft, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 670 BGB. Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer die Beschaffung überträgt, Höchsterstattungsbeträge zumindest dann festsetzen, wenn diese so bemessen sind, daß die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Schutzausrüstung zu diesem Preis zu beziehen (BAG Urteil vom 21. August 1985 – 7 AZR 199/83 – AP Nr. 19 zu § 618 BGB).

2. Für den Streitfall ergibt sich folgendes:

a) Der Kläger hatte nach § 7 Nr. 1 BRTV-Bau auf einer auswärtigen Baustelle zu arbeiten. Die tägliche Rückkehr nach Hause war nicht zumutbar. Sein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für auswärtige Übernachtungskosten ist jedoch durch § 7 Nr. 4.1 BRTV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 25. Februar 1992 wirksam pauschaliert worden. In den genannten Bestimmungen heißt es u.a.:

§ 7 BRTV

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung

4. Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

4.1. Auslösung

Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung.

Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes

§ 2 Mehraufwandsersatz

Die Auslösung (§ 7 Nr. 4 BRTV) ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung (Unterkunft) im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

b) Die genannten tarifvertraglichen Bestimmungen regeln den Ersatz für Mehraufwendungen durch Arbeiten auf einer auswärtigen Baustelle abschließend. Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Fahrtkostenregelung bereits entschieden (Urteil vom 4. Dezember 1974 – 4 AZR 138/74 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Für die Übernachtungskosten gilt nichts anderes. Die Tarifverträge enthalten keine Lücke für den Fall, daß der Arbeitgeber keine Unterkunft bereitstellt. Mit der Auslösung sollen dann auch die Mehrkosten für auswärtige Übernachtungen abgegolten werden. Das ergibt sich aus § 2 des Tarifvertrages über die Auslösungssätze und aus Nr. 1 der Vereinbarung über die Berechnung der Auslösungssätze im Baugewerbe vom 25. März 1987, die wie folgt lautet:

„In Ausführung der Erklärung vom 1. April 1971 vereinbaren die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die Auslösungssätze jeweils mit 50 %iger Gewichtung gemäß der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Indicis Nr. 389 „Übernachtung” und des Indicis Nr. 354 „Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren” anzupassen. …”

Die Tarifvertragsparteien sehen es als typische Fallgestaltung, daß sich die Arbeitnehmer selbst eine Unterkunft suchen. Nur wenn „der auslösungsberechtigte Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft” übernachtet, kann der Arbeitgeber nach § 7 Nr. 4.4 BRTV für jede Übernachtung „einen Betrag bis zur Höhe des halben Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe III von der tariflichen Auslösung einbehalten”.

c) Aus § 120 c Abs. 4 Nr. 1 GewO ergibt sich nicht, daß der Arbeitgeber die Übernachtungskosten allein zu tragen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber seinen auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern „Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können”. Zu den Unterkünften zählen auch Schlafräume. § 120 c GewO wurde durch Gesetz vom 23. Juli 1973 (BGBl. I S. 905) in das Gesetz eingefügt. Zuvor ergab sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmern Schlaf- und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, aus § 1 des Gesetzes über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1234).

Der Gesetzgeber verfolgte mit § 120 c GewO das Ziel, zum „Schutz der Gesundheit und des sittlichen Empfindens” des Arbeitnehmers eine Mindestausstattung der Wohn- und Schlafräume sicherzustellen. Die Vorschrift enthält keine Regelung darüber, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. Dies läßt sich auch dem Gesetzeszweck nicht entnehmen. Demnach sind Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers nicht durch § 120 c GewO ausgeschlossen (BAG Urteil vom 17. August 1988 – 5 AZR 573/87 – AP Nr. 1 zu § 120 c GewO). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Auslösung erhält. Der Gesetzeszweck fordert auch nicht, daß der Arbeitgeber dann die vollen Übernachtungskosten trägt, wenn sich die Arbeitnehmer selbst eine Unterkunft suchen.

d) Es mag zutreffen, wie der Kläger vorträgt, daß sich die Arbeitgeber, die Unterkünfte bereitstellen, finanziell schlechter stehen als diejenigen, die das nicht tun. Denn der Arbeitgeber kann nach § 7 Nr. 4.4 BRTV-Bau für jede Übernachtung in von ihm gestellten Unterkünften nur einen halben Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe III von der tariflichen Auslösung einbehalten. Das ist jedoch hinzunehmen. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, tarifliche Regelungen auf ihre Zweckmäßigkeit oder ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB hin zu überprüfen (BAGE 48, 65, 73 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie).

e) Europarechtliche Vorschriften stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschriften des deutschen Rechts sind europarechtskonform auszulegen (BAGE 73, 166, 174 f. = AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Zwar bedürfen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich der Umsetzung in das nationale Recht, da sie sich nur an die Mitgliedstaaten wenden. Gleichwohl sind sie – wenn sie eindeutig sind und insbesondere wenn die dem nationalen Gesetzgeber in der Richtlinie gesetzte Frist abgelaufen ist – bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen (EuGH Urteil vom 8. Oktober 1987 – EuGHE 1987, 3982 – Kolpinghuis Nijmegen –; BGH Urteil vom 3. Juni 1993 – I ZB 1/91 – NJW 1993, 3139). Das gilt auch für das Arbeitsschutzrecht (vgl. dazu Bücker/Feldhoff/Kohte, Vom Arbeitsschutz zur Arbeitsumwelt, 1994, Rz 328 ff.).

Nach Art. 6 Abs. 5 der EWG-Richtlinie 89/391 vom 12. Juni 1989 über die Durchführung vom Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183/1) dürfen „die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen … auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen”. Die dem nationalen Gesetzgeber gesetzte Frist (Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie) ist abgelaufen. Die genannte Richtlinie betrifft jedoch – wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt – ausschließlich die Sicherheit und den Gesundheitsschutz „am Arbeitsplatz” und damit nicht die Übernachtung von Bauarbeitern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt sind. Auch die EWG-Richtlinie 92/57 vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitszustand – Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 – (ABl. Nr. L 245) enthält darüber keine Vorschriften.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Ansprüche aus den §§ 683, 684 BGB kommen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, das die Klage nach § 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB für begründet angesehen hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des – zumindest entsprechend anwendbaren – § 670 BGB vorliegen. Es ist nicht isoliert auf das Rechtsgeschäft Anmietung eines Zimmers abzustellen, sondern auf die Arbeit auf der auswärtigen Baustelle. Der Kläger war dort aufgrund einer Weisung des Beklagten tätig, also nicht „ohne Auftrag” im Sinne der §§ 677 ff. BGB. Seine Aufwendungen machte er gerade zum Zwecke der Ausführung dieser Arbeitsaufgabe (§ 675 BGB).

III. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit 120 c Abs. 4 Nr. 1 GewO steht dem Kläger nicht zu. Denn der Beklagte hat seine Verpflichtungen aus § 120 c Abs. 4 Nr. 1 GewO nicht verletzt. Die Bestimmung ist einschränkend auszulegen.

1. Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht aus § 120 c Abs. 4 Nr. 1 GewO bereits dann, wenn er Gemeinschaftsunterkünfte, also etwa Baracken, Container oder Wohnwagen, zur Verfügung stellt (Karthaus/Müller, BRTV-Bau, 4. Aufl. 1993, S. 365; Landmann/Rohmer/Meyer, GewO, Bd. 1, § 120 c Rz 31). Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung des § 120 c Abs. 4 GewO in die übrigen Absätze dieser Vorschrift, die lagermäßige Gemeinschaftsunterkünfte betreffen. Das folgt aber auch aus dem Gesetzeszweck.

§ 120 c GewO und die nach § 120 e GewO erlassenen Rechtsverordnungen stellen nur Mindestanforderungen auf. Zudem sollen sich die nach § 120 c Abs. 4 Nr. 1 GewO bereitzustellenden Unterkünfte „auf der Baustelle oder in deren Nähe” befinden. Dann kann nicht die Unterbringung in Hotels oder Gasthäusern gemeint sein 2. Wie bereits ausgeführt (oben zu I 2 c), übernahm § 120 c Abs. 4 GewO eine Regelung in § 1 des Gesetzes über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1234). Diese Vorschrift war eingeführt worden, als eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Autobahnbau, bei militärischen Bauten, häufig an entlegenen Orten, eingesetzt wurden. Dort waren Übernachtungen in Gasthöfen oft nicht möglich (vgl. Karthaus/Müller, a.a.O., S. 366). Inzwischen stehen meist genügend Übernachtungsmöglichkeiten in Gasthöfen und Hotels zur Verfügung. Überdies ist es weithin – auch im Baugewerbe – üblich geworden, daß sich auswärts beschäftigte Arbeitnehmer ihre Unterkunft selbst suchen. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes sehen dies als den Regelfall an.

Im übrigen sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkünfte auch zu benutzen. Sie können sich jederzeit selbst Unterkünfte suchen. Die Tarifvertragsparteien haben dem in § 7 Nr. 4.4. BRTV-Bau Rechnung getragen: Das Recht des Arbeitgebers, den dort bezeichneten Betrag einzubehalten, knüpft nicht daran an, daß eine Unterkunft bereitgestellt wird, sondern daran, daß der auslösungsberechtigte Arbeitnehmer in einer solchen Unterkunft übernachtet.

3. Nach Sinn und Zweck ist § 120 c Abs. 4 Nr. 1 GewO also dahin auszulegen, daß eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Unterkünfte für die Nacht zur Verfügung zu stellen, dann nicht besteht, wenn geeignete den gesetzlichen Anforderungen genügende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist (ähnlich Karthaus/Müller, a.a.O., S. 366; einschränkend auch Landmann/Rohmer/Meyer, GewO, § 120 c Rz 31, a.E.).

Gibt es in bestimmten Gebieten, etwa während einer Messe oder während der Hauptsaison in Kurorten nur noch Übernachtungsmöglichkeiten in Hotels einer besonderen Preisklasse, so wird es dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zuzumuten sein, die geforderten hohen Preise, die mit den gezahlten Auslösungen nicht abzudecken sind, aus eigener Tasche zu zahlen. Andererseits ist nicht schon jede Übernachtungsmöglichkeit unzumutbar, die teurer als die Hälfte der tariflichen Auslösung ist.

Ob preislich angemessene und in der Ausstattung zumutbare Übernachtungsmöglichkeiten bestanden, wird sich im Nachhinein nicht immer leicht feststellen lassen. In diesem Zusammenhang ist das Verhalten des Arbeitnehmers von Bedeutung. Verlangt er weder vor noch während seines Auswärtseinsatzes vom Arbeitgeber die Bereitstellung einer Unterkunft und macht er auch sonst nicht deutlich, daß er es für unzumutbar hält, sich selbst eine Unterkunft zu suchen oder daß die vorhandenen Unterkünfte zu teuer sind, so spricht das dafür, daß zumutbare Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, Unterkünfte bereitzustellen.

4. Im Streitfall hat der Kläger sich selbst eine Unterkunft gesucht. Er hat zu keiner Zeit vom Beklagten die Bereitstellung einer Übernachtungsmöglichkeit verlangt und zumindest während seiner auswärtigen Beschäftigung ihm gegenüber auch nicht erklärt, daß er die Inanspruchnahme vorhandener Betten in Gasthäusern und Hotels für unzumutbar hielt. Die Kosten seiner Unterbringung überstiegen auch nicht einen angemessenen Rahmen.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke, Dr. Hirt, Horst Kraft

 

Fundstellen

Haufe-Index 917995

BB 1996, 802

AuA 1996, 141

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