Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz für die Beschaffung von Sicherheitsstiefeln im Forstbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen (Bestätigung von BAG 18.8.1982 5 AZR 493/80 = BAGE 40, 50 = AP Nr 18 zu § 618 BGB und BAG Urteil vom 10.3.1976 5 AZR 34/75 = AP Nr 17 zu § 618 BGB).

2. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Tragung der Anschaffungskosten verpflichtet, wenn er die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe nicht selbst beschafft, sondern den Arbeitnehmer mit dem Erwerb beauftragt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes (hier: Forstwirtschaft) kann dies auch durch Erlaß des Arbeitgebers geschehen.

3. Die Erstattung der dem Arbeitnehmer durch die Anschaffung von Sicherheitsschuhen entstehenden Aufwendungen richtet sich nach den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 662 ff BGB).

4. Setzt der Arbeitgeber durch Erlaß Höchsterstattungsbeträge für die Anschaffung von Sicherheitsschuhen fest, so kann der Arbeitnehmer bei Kenntnis dieser Erlaßpraxis die Erstattung eines von ihm entrichteten höheren Kaufpreises grundsätzlich nur verlangen, wenn er dem Arbeitgeber zuvor von dem beabsichtigten Kauf zu dem höheren Preise Anzeige gemacht und der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 618-619, 665, 670, 315; GewO § 120a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.02.1983; Aktenzeichen 4 Sa 1442/82)

ArbG Wesel (Entscheidung vom 16.07.1982; Aktenzeichen 1 Ca 506/82)

 

Tatbestand

Der Kläger ist beim beklagten Land als Forstwirt beschäftigt.

Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Höhe des vom beklagten Land zu gewährenden Beschaffungszuschusses für ein vom Kläger selbst im Dezember 1981 zum Preis von 60,46 DM erworbenes Paar Sicherheitsschuhe nach DIN 4843.

In einem Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. Dezember 1972 - Stand 15. September 1981 - ist unter Nr. 2.21 folgendes geregelt:

"Für die Beschaffung von Sicherheitsschuhen

gilt nachstehende Regelung:

Sicherheitsschuhe werden von den Waldarbeitern

in deren Interesse selbst ausgewählt und be-

schafft. Die Schuhe müssen den Auflagen der

"DIN 4843" entsprechen. Für den Ankauf erhält

der Waldarbeiter einen Beschaffungsbetrag in

Höhe von

40,-- DM bei Bezug von Gummi- oder PVC-Stiefeln,

70,-- DM bei Bezug von Lederschnürstiefeln,

jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Diese Beträge gelten sowohl für die Erstbeschaf-

fung, als auch für eine Ersatzbeschaffung, die

in der Regel erst nach Ablauf von zwei Jahren

erfolgen soll.

Der Nachweis des Ankaufs ist durch Vorlage der

Rechnung zu erbringen ....."

Der für die Anschaffung von Gummi- oder PVC-Stiefeln maßgebliche Erstattungsbetrag von 40,-- DM galt in der Zeit vom 1. Februar 1980 bis 31. Mai 1982. Mit Wirkung vom 1. Juni 1982 wurde der Erstattungsbetrag auf 70,-- DM erhöht.

Auf den Antrag des Klägers vom 13. Dezember 1981 teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 16. Februar 1982 dem Kläger mit, es könne ihm für die Beschaffung von Sicherheitsschuhen nur einen Zuschuß in Höhe von 40,--DM gewähren, den Restbetrag von 20,46 DM müsse er aus eigenen Mitteln bestreiten.

§ 5 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Betriebe mit Forsten und Baumpflanzungen vom 31. Dezember 1974 bestimmt:

"Für Tätigkeiten, bei denen mit Kopf-, Hand-,

Fuß- oder Augenverletzungen sowie Gehörschädi-

gungen zu rechnen ist, sind vom Unternehmer

Körperschutzausrüstungen und Körperschutzmittel

zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten ha-

ben die Körperschutzausrüstungen und Körper-

schutzmittel bei diesen Tätigkeiten zu benutzen."

In der "Durchführungsregel" zu dieser Vorschrift ist u. a. folgendes bestimmt:

"Die Vorschrift des Satzes 2 ist als erfüllt

anzusehen, wenn insbesondere ... bei Arbeiten,

bei denen die Gefahr von Fußverletzungen be-

steht, Sicherheitsschuhe nach DIN 4843 ... ge-

tragen werden, die einen ausreichenden Knöchel-

schutz und eine ausreichende Stützung des

Gelenkes bieten ..."

Der Kläger hat mit seiner am 12. März 1982 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe ihm den vollen Anschaffungspreis für die erworbenen Stiefel zu ersetzen. Es genüge nicht, wenn sich das beklagte Land bezüglich der Höhe des Erstattungsbetrages auf den Runderlaß des Ministers berufe. Damit verstoße es gegen seine Verpflichtung aus § 5 UVV. Das beklagte Land sei nicht nur gegenüber der Berufsgenossenschaft, sondern auch gegenüber ihren im Forstbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern arbeitsvertraglich verpflichtet, die in § 5 UVV genannten persönlichen Schutzausrüstungen, darunter Sicherheitsschuhe, bereitzustellen. Die vom Arbeitgeber zu beachtenden Regelungen des staatlichen Arbeitsschutzrechtes und der Unfallverhütungsvorschriften seien unabdingbar. Die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beziehe sich auch auf die Zurverfügungstellung von Sicherheitsschuhen. Die in dem betreffenden Erlaß festgelegten Erstattungsbeträge, die auf einer Empfehlung der Waldarbeitsschule nach dem Stand vom 12. September 1979 beruhten, seien völlig unzureichend. Zu einem Preis von 40,-- DM habe man zum Anschaffungszeitpunkt (Dezember 1981) entsprechende Sicherheitsschuhe für den Forstbereich nicht mehr erwerben können. Von Billigangeboten, die beim Forstamt oder bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten zur Einsicht vorgelegen hätten, habe er keine Kenntnis gehabt. Weder er noch der Personalrat seien vom beklagten Land über solche Billigangebote unterrichtet worden.

Erst mit der Erhöhung des Erstattungsbetrages von 40,-- DM auf 70,-- DM ab 1. Juni 1982 habe das beklagte Land der Preisentwicklung Rechnung getragen. Es treffe jedoch nicht zu, daß gerade in den Monaten Januar bis Juni 1982 Preissteigerungen in einem Umfang von ca. 55 % eingetreten seien. Vielmehr handele es sich hier um eine Anpassung an die Preissteigerungen mehrerer Jahre.

Nach den Unfallverhütungsvorschriften bestehe die Pflicht, die Sicherheitsschuhe während der gesamten Arbeitszeit zu tragen, ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit ständig sicherheitsspezifische Arbeiten verrichtet würden oder nicht. Aus diesem Grund sei eine anteilige Belastung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschaffungskosten nicht zulässig.

Die Möglichkeit, die Sicherheitsschuhe auch im privaten Bereich zu nutzen, rechtfertige ebenfalls keine Überwälzung anteiliger Beschaffungskosten. Eine solche Belastung könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer den privaten Gebrauchsvorteil ausdrücklich wünsche. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an

ihn 20,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

17. März 1982 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, es müsse nach dem Runderlaß vom 15. Dezember 1972 - Stand 15. September 1981 - lediglich einen Beschaffungsbetrag von 40,-- DM erstatten. Dieser Betrag sei so bemessen, daß er den Bezugspreis der Mehrzahl der Hersteller abdecke. Es treffe keinesfalls zu, daß Schuhe, deren Preis bei 40,-- DM und darunter liege, nicht der DIN 4843 entsprächen.

Der Waldarbeiter könne sich bei der vom beklagten Land praktizierten Regelung frei entscheiden, ob er sich Schuhe zum Preis von 40,-- DM oder darüber anschaffen wolle. Aus dieser Wahlmöglichkeit könne jedoch keine Verpflichtung des Landes abgeleitet werden, auch einen über 40,-- DM hinausgehenden Anschaffungspreis zu erstatten. Dies wäre mit den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung nicht vereinbar.

Davon abgesehen müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger die Sicherheitsschuhe nicht nur bei sicherheitsspezifischen Arbeiten trage und darüber hinaus die Schuhe auch umfassend für den privaten Gebrauch nutzen könne. Da sich die Fürsorgepflicht aber nur auf die sicherheitsspezifischen Arbeiten beschränke, genüge der Arbeitgeber seiner Verpflichtung auch dann, wenn er nur einen anteiligen Betrag für die Anschaffung der Schuhe trage. Die weitere Nutzungsmöglichkeit der Schuhe als Arbeitskleidung und im privaten Bereich müsse sich der Arbeitnehmer als eigene Nutzung anrechnen lassen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis von der Möglichkeit des Einkaufs preiswerter Sicherheitsstiefel gehabt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Forstamtes W befinde sich eine Einkaufsmöglichkeit bei der landwirtschaftlichen Genossenschaft e. G. in D. Dort habe es noch Ende 1982 Schuhe zum Preis von 39,95 DM gegeben. Keinesfalls bestehe gegenüber den Arbeitnehmern die Pflicht, die Preise der einzelnen Schuhmarken öffentlich bekanntzugeben. Entscheidend sei, ob sich der Kläger ausreichend habe erkundigen können. Dazu habe er sich aber lediglich an seinen unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden brauchen.

Die Anpassung der Kostenerstattung ab 1. Juni 1982 auf 70,-- DM sei so zu erklären, daß durch die Verfügungen des Ministers jeweils ein Zeitraum von mehreren Jahren abgedeckt werden solle, damit nicht ständig Änderungen erforderlich seien. Deshalb werde jeweils von einem großzügigen Ansatz ausgegangen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 15,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 5,46 DM nebst Zinsen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angegriffenen Umfange sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Zu einer abschließenden Entscheidung bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, das beklagte Land sei verpflichtet, dem Kläger zu dem bereits gezahlten Betrag von 40,-- DM weitere 15,-- DM als Beschaffungsbetrag für die vom Kläger erworbenen Sicherheitsschuhe zu erstatten.

Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das beklagte Land aufgrund seiner besonderen Fürsorgepflicht, die sich aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ableite, verpflichtet sei, dem Kläger geeignete Körperschutzausrüstungen auf seine Kosten selbst zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, welche vom Kläger sodann auch zu benutzen seien. Dazu gehörten angesichts der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Forstwirt insbesondere Sicherheitsstiefel, durch die der Gefahr von Fußverletzungen begegnet werden solle. Solche Sicherheitsstiefel müßten, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, der DIN 4843 entsprechen. Die Kosten hierfür seien Teil der allgemeinen Betriebskosten, die dem Arbeitgeber als Betriebsinhaber zur Last fielen.

Diese aus § 618 Abs. 1 BGB, § 120 a GewO sich ergebende Verpflichtung des beklagten Landes als Arbeitgeber, die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sei gemäß § 619 BGB grundsätzlich unabdingbar. Das bedeute, daß der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine Vereinbarung darüber treffen könne, wonach dieser die Anschaffungskosten übernehme oder sich daran beteilige. Ein solches Vorgehen würde dem Zweck des § 618 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen. Der größtmögliche Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wäre nicht mehr sichergestellt.

Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an Sicherheitsschuhen seien jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen. Das gelte insbesondere für den Fall, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Vorteile bei der Benutzung oder Verwendung von Sicherheitsschuhen anbietet. Hier könne er durch entsprechende Vereinbarungen seine berechtigten Interessen wahrnehmen. Insoweit hätten sich in der Praxis je nach den Umständen des Einzelfalles vielfach betriebliche Übungen entwickelt, durch die den jeweils gegebenen besonderen Verhältnissen in sachgerechter Weise Rechnung getragen und der Kostenaufwand des Arbeitgebers auf den notwendigen Umfang begrenzt werde.

Im vorliegenden Fall sei mit Zustimmung des Hauptpersonalrates vom beklagten Land ein Verfahren praktiziert worden, wonach sich die Arbeitnehmer geeignete Sicherheitsstiefel selbst zu beschaffen hätten mit der Maßgabe, daß ihnen der Anschaffungspreis in einer jeweils durch Ministerialerlaß festzusetzenden und in angemessenen Abständen anzupassenden Höhe erstattet werde. Auch gegen dieses Verfahren bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Es biete dem Arbeitnehmer den Vorteil, Sicherheitsschuhe seiner Wahl und nach seinen Qualitätsvorstellungen in bezug auf Paßform und Material, die zudem in seinem Eigentum verblieben, zu beschaffen, wofür das beklagte Land als Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer einheitlich einen bestimmten Beitrag zum Anschaffungspreis leiste. Das beklagte Land sei andererseits der Verpflichtung enthoben, selbst bei erheblich höherem Kostenaufwand angemessenes Schuhwerk in ausreichender Menge und in allen Größen zur Verfügung zu stellen, zu lagern und in Ordnung zu halten.

Die Bestimmung der Höhe des zu leistenden Anschaffungsbeitrages sei gemäß § 315 BGB dem beklagten Land übertragen. Gemäß § 315 Abs. 1 BGB sei das beklagte Land verpflichtet, die Bestimmung seiner Leistung nach billigem Ermessen zu treffen. Die getroffene Bestimmung sei nur dann für den Arbeitnehmer verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche. Sei dieses nicht der Fall oder werde die Bestimmung verzögert, so sei sie durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 BGB).

Das beklagte Land habe die Bestimmung seiner Leistung in bezug auf den zu vergütenden Beschaffungsbetrag aufgrund des Erlasses vom 15. Dezember 1972 in den letzten Jahren wie folgt festgesetzt:

"Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 auf DM 30,--;

mit Wirkung vom 1. Februar 1980 auf DM 40,-- sowie

mit Wirkung vom 1. Juni 1982 auf DM 70,--."

Dem Kläger werde, da er seine Sicherheitsstiefel im Dezember 1981 erworben habe, ein Beschaffungsbetrag von 40,-- DM gewährt. Die Festsetzung dieses Betrages von 40,-- DM mit Wirkung ab 1. Februar 1980, die, wie das beklagte Land meine, bis zur Neufestsetzung ab 1. Juni 1982 gelte, entspreche jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seine Stiefel erworben habe, aufgrund des inzwischen eingetretenen Preisanstiegs nicht mehr billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Vielmehr hätte nach Lage der Sache während des Zeitraumes vom 1. Februar 1980 - Festsetzung auf 40,-- DM - und dem 1. Juni 1982 - Festsetzung auf 70,-- DM - eine zusätzliche Festsetzung etwa in der Mitte dieses Zeitraumes billigerweise erfolgen müssen. Insoweit könne das beklagte Land nicht damit gehört werden, die jeweilige Festsetzung werde im allgemeinen großzügig gehandhabt, um nicht immer in allzu kurzen Abständen Neuanpassungen vornehmen zu müssen. Denn für die Frage der Neufestsetzung der Erstattungsbeträge seien in erster Linie die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen maßgebend und nicht etwa der Zeitablauf. So sei es durchaus denkbar, daß in verhältnismäßig kurzen Abständen aufgrund inzwischen eingetretener erheblicher Preissteigerungen eine oder mehrere Anpassungen stattzufinden hätten, während es im anderen Fall einer Anpassung u. U. erst nach Jahren bedurft hätte.

Im vorliegenden Fall seien die stetigen Preissteigerungen mit nahezu gleichbleibender Steigerungsrate in den Jahren seit 1979 bis 1982 zugrunde zu legen. Das beklagte Land selbst habe hier den Maßstab durchaus zutreffend gesetzt, wenn es seinen Erstattungsbetrag, der seit dem 1. Juli 1979 30,-- DM betragen habe, ab 2. Februar 1980 den inzwischen eingetretenen Preissteigerungen angepaßt und auf 40,-- DM erhöht habe. Dann aber habe das beklagte Land einen Zeitraum von 28 Monaten verstreichen lassen, bis es den Erstattungsbetrag durch erneute Anpassung ab 1. Juni 1982 schließlich um 75 % von 40,-- DM auf 70,-- DM erhöht habe. Das beklagte Land habe damit die ihm obliegende pflichtgemäße Neufestsetzung nicht mehr in einem angemessenen Zeitabstand vorgenommen. Eine solche Neufestsetzung hätte nach der Praxis der vorausgegangenen Jahre 1979 und 1980 zumindest ein weiteres Mal etwa Mitte des Jahres 1981 vorgenommen werden müssen. Dieser Betrag sei gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf 55,-- DM festzusetzen. Danach verbleibe noch ein zu zahlender Betrag von 15,-- DM, welcher dem Kläger zustehe.

Der weitergehende Anspruch des Klägers, gerichtet auf volle Erstattung des Anschaffungspreises seiner Sicherheitsschuhe, sei nicht begründet. Aus der Verpflichtung des beklagten Landes zur sparsamen Haushaltsführung folge, daß der Kläger nur in Höhe des Betrages, der billigem Ermessen entspreche, Erstattung verlangen könne und nicht in voller Höhe des Kaufpreises. Folge man der Auffassung des Klägers, so könnte im Extremfall das beklagte Land auch dann auf volle Erstattung in Anspruch genommen werden, wenn sich der Arbeitnehmer besonders teure Luxusschuhe angeschafft hätte.

II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht in allen Teilen gefolgt werden.

1. Im Ausgangspunkt hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Kostentragungspflicht für persönliche Schutzkleidung, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften für den Arbeitnehmer bereitzustellen ist, seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BAG Urteil vom 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP Nr. 17 zu § 618 BGB; BAG Urteil vom 18. August 1982 - 5 AZR 493/80 - BAG 40, 50 = AP Nr. 18 zu § 618 BGB). Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Denn die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften begründen, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privat-rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. dazu auch Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, § 24 II und III, S. 143 f.; Herschel, RdA 1964, 7, 11; derselbe, Anm. zu AP Nr. 17 zu § 618 BGB; Götz Hueck, Anm. zu BSG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 25 III, S. 179 f.). Aus dem Normzweck des § 618 BGB folgt, daß die Kosten für die Schutzausrüstung dem Arbeitgeber zur Last fallen. Diese Kostentragungspflicht kann gemäß § 619 BGB nicht im voraus ganz oder teilweise abbedungen werden. Vereinbarungen, die eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers vorsehen, sind lediglich dann zulässig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Vorteile bei der Benutzung oder Verwendung der Schutzausrüstung anbietet und der Arbeitnehmer von diesem Angebot freiwillig Gebrauch macht.

2. Abweichend von dem Wortlaut des § 5 UVV hat das beklagte Land durch den Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. Dezember 1972 die Beschaffung der Sicherheitsschuhe den einzelnen Waldarbeitern übertragen. Die hierin liegende Beauftragung der betreffenden Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung einer an sich dem Arbeitgeber obliegenden Aufgabe ist wirksam, denn es werden hierdurch keine zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts verletzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die betreffenden Arbeitnehmer geeignete Bezugsmöglichkeiten in einem ausreichenden Umfange bestehen.

Gegen die vom beklagten Land im Erlaßwege vorgenommene Festlegung von Höchsterstattungsbeträgen für die Anschaffung von Sicherheitsschuhen der entsprechenden DIN-Norm bestehen jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken, wenn der jeweils maßgebliche Höchsterstattungsbetrag so bemessen ist, daß damit für den betreffenden Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, die Sicherheitsschuhe zu einem Preis zu beziehen, der den vom beklagten Land festgelegten Höchsterstattungsbetrag nicht übersteigt. Die Festlegung eines niedrigeren Höchsterstattungsbetrages wäre dagegen unwirksam, da das beklagte Land hierdurch entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung der §§ 618, 619 BGB einen Teil der von ihm zu tragenden Betriebskosten auf den Arbeitnehmer abwälzen würde. Ein mit der Selbstanschaffung der Sicherheitsschuhe beauftragter Arbeitnehmer kann nach § 670 BGB von dem beklagten Land die Erstattung der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die auftragsrechtliche Bestimmung des § 670 BGB enthält einen allgemeinen rechtlichen Grundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG 25, 107, 113 = AP Nr. 4 zu § 44 BAT, unter 2 b der Gründe; MünchKomm-Seiler, § 670 BGB Rz 3; vgl. auch Beschluß des Großen Senats vom 10. November 1961 - GS 1/60 - BAG 12, 15 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). Dies gilt auch für die Kosten der Beschaffung von Sicherheitsschuhen, soweit der Arbeitgeber aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich verpflichtet ist, diese dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen; denn durch den Erwerb der Schuhe erfüllt der Arbeitnehmer eine Aufgabe, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung der §§ 618, 619 BGB dem Arbeitgeber obliegt.

a) Im Streitfall ist zu beachten, daß der Erlaß vom 15. Dezember 1972 - Stand: 15. September 1981 - insofern für den Kläger eine Weisung i. S. des § 665 BGB enthielt, als er bei der Anschaffung der betreffenden Sicherheitsschuhe den vom beklagten Land festgelegten Höchsterstattungsbetrag von seinerzeit 40,-- DM zu beachten hatte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kläger den Inhalt des betreffenden Erlasses kannte oder wenn er zumindest wußte, daß das beklagte Land durch Erlaß jeweils Höchsterstattungsbeträge festsetzt, denn in diesem Fall hätte er sich bei seiner Dienststelle vor dem Kauf der Sicherheitsschuhe nach dem derzeitigen Höchsterstattungsbetrag erkundigen müssen. Das Landesarbeitsgericht wird daher zunächst feststellen müssen, ob der Kläger von dieser Erlaßpraxis des beklagten Landes Kenntnis hatte. War dies der Fall, dann hätte der Kläger dem beklagten Land gemäß § 665 Satz 2 BGB vor dem Kauf der Sicherheitsschuhe Anzeige machen und dessen Entschließung abwarten müssen. Sollte das beklagte Land - wie es behauptet hat - in der Lage gewesen sein, dem Kläger Bezugsquellen für die Sicherheitsschuhe zum Preis von höchstens 40,-- DM oder jedenfalls bis zu dem dem Kläger vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 55,-- DM nachzuweisen, dann könnte der Kläger keinen Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.

b) Läßt sich nicht feststellen, ob der Kläger von dem Erlaß des beklagten Landes Kenntnis hatte, dann kann der Kläger gemäß § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Für die Beurteilung des Merkmals "erforderlich" im Sinne des § 670 BGB ist die Situation des Beauftragten im Zeitpunkt der Erbringung der Aufwendungen (subjektives Merkmal), und zwar vom Standpunkt eines nach verständigem Ermessen Handelnden (objektives Merkmal), maßgebend (vgl. bereits RGZ 59, 207, 210; 149, 205, 207; sowie MünchKomm-Seiler, § 670 BGB Rz 9; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 670 Rz 5; Staudinger/Wittmann, BGB, 12. Aufl., § 670 Rz 9). Es kommt also nicht auf das tatsächliche Urteil und Verhalten des Beauftragten an, sondern darauf, was nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise aufzuwenden geboten war. Unangemessene Aufwendungen gehen zu Lasten des Beauftragten. Der Beauftragte kann aber auch dann Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Aufwendungen zwar nicht wirklich erforderlich waren, der Beauftragte aber sie bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. RGZ 149, 205, 207; Staudinger/Wittmann, aaO, m. w. N.). Um dies beurteilen zu können, bedarf es noch entsprechender Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

Sollte sich im erneuten Berufungsverfahren herausstellen, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Anschaffung der Sicherheitsschuhe (Dezember 1981) Kenntnis von den angeblich billigeren Angeboten hatte, so durfte er die ihm entstandenen Aufwendungen den Umständen nach nicht für erforderlich halten. In diesem Fall wäre die Klage hinsichtlich des noch anhängigen Restbetrages von 5,46 DM abzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht wird demgegenüber der noch anhängigen Restklage über 5,46 DM stattzugeben haben, wenn sich im erneuten Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht ergeben sollte, daß der Kläger zum Anschaffungszeitpunkt weder Kenntnis von dem damals maßgeblichen Höchsterstattungsbetrag von 40,-- DM oder der entsprechenden Erlaßpraxis des beklagten Landes noch von den angeblich vorhanden gewesenen Billigangeboten gehabt hatte. Bei einer derartigen Fallkonstellation durfte er die ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 60,46 DM den Umständen nach für erforderlich halten. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes traf den Kläger in einem solchen Fall keine Erkundigungspflicht nach dem Vorhandensein entsprechender Billigangebote. Als Auftraggeber war das beklagte Land vielmehr verpflichtet, den mit der Anschaffung von Sicherheitsschuhen beauftragten Kläger sowohl über den maßgeblichen Höchsterstattungsbetrag als auch über die zur Vermeidung höherer Aufwendungen vorhandenen günstigen Erwerbsmöglichkeiten zu unterrichten. Die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Auftrag durchzuführen ist, obliegt nämlich gemäß § 665 BGB dem Auftraggeber (vgl. Staudinger/Wittmann, aaO, § 665 Rz 2).

c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger die ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 60,46 DM den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB), so kommt eine Minderung des Aufwendungsersatzanspruches wegen der angeblichen Möglichkeit der privaten Nutzung sowie wegen der angeblichen Möglichkeit des Tragens der Sicherheitsschuhe bei nicht sicherheitsspezifischen Arbeiten nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe diese Gebrauchsvorteile gewünscht, fehlt es im Streitfall an dem Vorliegen einer entsprechenden einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung (vgl. hierzu BAG Urteil vom 10. März 1976 und Urteil vom 18. August 1982, aaO).

Dr. Seidensticker Roeper Dr. Becker

Gossen Neuroth

 

Fundstellen

Haufe-Index 441134

NZA 1986, 324-325 (LT1-4)

RdA 1986, 65

AP § 618 BGB (LT1-4), Nr 19

AP § 670 BGB (L1-4), Nr 27

AR-Blattei, ES 1610 Nr 5 (LT1-4)

AR-Blattei, Unfallverhütung Entsch 5 (LT1-4)

EzA § 618 BGB, Nr 5 (LT1-4)

EzBAT § 66 BAT, Nr 3 (LT1-4)

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