Das Wichtigste in Kürze:

1. Für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gelten grds. die allgemeinen Regeln.
2. Im Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen muss der zu vernehmende Zeuge grds. namentlich und unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bezeichnet werden.
3. Ist der Verteidiger nicht in der Lage, den Zeugen und/oder seine Anschrift zu benennen, reicht es aus, wenn der Zeuge nur individualisiert wird und i.Ü. aufgrund der Angaben des Verteidigers Name und Anschrift ermittelt werden können.
4. Bei der Formulierung des Zeugenbeweisantrags ist die seit einiger Zeit vom BGH vertretene Rspr. zur sog. Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel von erheblicher Bedeutung.
 

Rdn 1128

 

Literaturhinweise:

Basdorf, Elemente des Beweisantrags – Konnexität und anderes, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 51

Bosbach, Der Verteidiger als Zeuge, StraFo 2011, 172

Burhoff, Die Änderungen im Beweisantragsrecht in 2019 (§§ 219, 244, 245 StPO), StRR 10/2020, 5

Gerst, Der Zeuge auf Skype – Verteidigung mit Videotechnik, StraFo 2013, 103

ders., Der "Auslandszeuge" gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO – eine Vorschrift auf dem Prüfstand der Jetztzeit, StV 2018, 755

Habetha, Übergehen "unwahrscheinlicher" Beweisanträge ohne Ablehnungsgrund, StV 2011, 239

Hadamitzky, Anträge auf Beweiserhebung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, StraFo 2012, 297

Jahn, Konnexitätsdoktrin und "Fristenlösungsmodell" – Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Fremdkontrolle im Beweisantragsrecht der Verteidigung durch den Bundesgerichtshof, StV 2009, 663

Johnigk, Der Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen, (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO), in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 197

Klesczewski, Das System der Ablehnungsgründe der §§ 244 f. StPO – zugleich ein Beitrag zur Konnexität von Beweismittel und Beweistatsache, HRRS 2004, 10

Knauer, Anträge auf Beweiserhebungen in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, StraFo 2012, 473

Leitner, Das Verteidigermandat und seine Inhalte als Beweisthema, StraFo 2012, 344

Meyer-Goßner, Der Zeugenbeweis aus revisionsrechtlicher Sicht, StraFo 1990, 92

Nack, Das Verteidigermandat und seine Inhalte als Beweisthema, StraFo 2012, 341

Prechtel, Das Erfordernis der Konnexität zwischen Beweismittel und -behauptung im Zivilprozess, DRiZ 2014, 262

Rademacher/Sell, Der Auslandszeuge im Strafprozess, ZAP F. 22, S. 529

Rose, Wieso soll der benannte Zeuge dazu etwas sagen können? Der aktuelle Diskussionsstand zur Konnexität als Voraussetzung für einen strafprozessualen Beweisantrag, NStZ 2014, 128

Schäuble, Anforderungen an die Beweisantragstellung gem. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO nF, NStZ 2020, 377

Schneider, Zum Kriterium der Konnexität im strafprozessualen Beweisantragsrecht, in: Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 609

Seibert, Beweisanträge (Zeugen und Sachverständige) im Strafverfahren, NJW 1962, 135

Sturm, Die Konnexität im Beweisantragsrecht, StraFo 2009, 407

Tenorth-Sperschneider, Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag, 2004

Trüg, Beweisantragsrecht – Disziplinierung der Verteidigung durch erhöhte Anforderungen?, StraFo 2010, 139

s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158, bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1184, und bei → Zeuge, Vernehmung, Allgemeines, Teil Z Rdn 4151.

 

Rdn 1129

1. Für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gelten die allgemeinen Regeln (vgl. allgemein Junker, Rn 96 ff.). Als Beweisbehauptung kommen grds. nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann (u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.2018 – 5 RVs 143/18, NStZ 2020, 246; eingehend zum Gegenstand des Zeugenbeweises Alsberg/Dallmeyer, Rn 336 ff.). Dabei kann es sich auch um innere Tatsachen handeln, zu Werturteilen kann ein Zeuge hingegen nicht vernommen werden (Alsberg/Dallmeyer, Rn 346 ff.). In Zusammenhang mit dem Zeugenbeweis sind insbesondere die Frage hinsichtlich der Bestimmtheit der Beweisbehauptung (→ Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158 ff.) und die Problematik der sog. Konnexität von Belang (dazu (→ Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158 ff.; zum "richtigen" Zeitpunkt für die Antragstellung, insbesondere des Antrags auf Vernehmung eines Entlastungszeugen, → Beweisantrag, Zeitpunkt der Antragstellung, Teil B Rdn 1191).

 

Rdn 1130

2. Im Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen muss der zu vernehmende Zeuge grds. namentlich und unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bezeichnet werden (eingehend dazu und zu dem Erfordernis der Individualisierung von Zeugen BGHSt 40, 3 m.w.N.; BGH NStZ 2009, 649 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 341; 2014, 604; Hamm/Pauly, Rn 139; KK-Krehl, § 244 Rn 79). Ist die Ladung des Zeugen im Ausland zu bewirken, sollte der Beweisantrag auf jeden Fall eine eingehende Begründung enthalten (wegen der Einzelh. Rademacher/Sell ZAP F. 22, S. 529; → Auslandszeuge, Teil A Rdn 482).

 

Rdn 1131

3. Ist d...

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