
(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. [1]2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.
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