Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen im Betrieb
Orientierungssatz
1. Die Abgabe ausländerfeindlicher Äußerungen im Betrieb kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen.
2. Vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist jedoch nicht mehr die Äußerung "Ausländer und auch Türken müßte man verbrennen". Durch eine solche Äußerung gegenüber oder in Anwesenheit eines türkischen Mitbürgers abgegebene Erklärung wird dessen Recht der persönlichen Ehre unentschuldbar verletzt.
3. Ein Arbeitgeber, der türkische Mitarbeiter beschäftigt, muß bereits aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber diesen Arbeitnehmern gegen solche massive Ehrverletzungen einschreiten.
4. Berufung eingelegt beim LArbG Köln - 8 Sa 55/94; erledigt durch Vergleich vom 16.03.1994.
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 1-2; BGB § 626 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 444994 |
DB 1994, 1146 (ST1) |
WiB 1994, 609 (ST) |
NZA 1994, 698 |
NZA 1994, 698-702 (ST1-2) |
RzK, I 6a Nr 102 (ST1) |
Bibliothek, BAG (T) |
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