Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen antisemitischer Äußerungen

 

Orientierungssatz

1. Antisemitische Äußerungen, aber auch rassistische oder ausländerfeindliche Äußerungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Es reicht aus, wenn pauschal und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls (insoweit entgegen ArbG Siegburg vom 4.11.1993, 4 Ca 1766/93 = DB 1994, 1146) lediglich aufgrund der Herkunft Zwangsmaßnahmen gegen eine Minderheit gefordert werden (etwa mit der Parole: "Ausländer raus") oder Gruppen unterstützt werden, zu deren allgemein kundigem Programm solche Parolen gehören.

2. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen kann. Kein Arbeitnehmer kann erwarten, sein Arbeitgeber werde ein derartiges Verhalten dulden und eine Herabsetzung von anderen Mitarbeitern im Betrieb oder gar seiner eigenen Person hinnehmen (Entgegen ArbG Hannover vom 22.4.1993, 11 Ca 633/92 = BB 1994, 1218, das in einem vergleichbaren Fall eine Abmahnung forderte).

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Fundstellen

BB 1994, 1568

BB 1994, 1568-1569 (T)

RzK, I 6a Nr 112 (S1)

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