Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnüberzahlung - Bereicherungsanspruch auf Nettobetrag; tarifvertragliche Rückzahlungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlter Vergütung erstrecken sich regelmäßig nur auf das Erlangte, daß heißt auf den Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (aA: LAG Köln, Urteil vom 17.11.1995 13 Sa 558/95 in AP Nr 17 zu § 812 BGB, und für das Beamtenrecht: BVerwG, 22.09.1966, VIII C 109.64 = BVerwGE 25, 97ff).

2. Tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln wie zum Beispiel in § 1 Abs 5 TV-Zuwendung-Arb-O berechtigen den Arbeitgeber ebensowenig dazu, sich vom Arbeitnehmer darüber hinaus die ans Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge erstatten zu lassen. Der Arbeitnehmer ist allenfalls verpflichtet, seine Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt an den Arbeitgeber abzutreten.

3. Tarifliche Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers unterliegen ebenso wie Bereicherungsansprüche nur der dreißigjährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB.

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Entscheidung ist beim LArbG Rostock unter dem Aktenzeichen 3 Sa 22/98 Berufung eingelegt.

2. Auslegung von § 1 Abs 5 Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 10.12.1990 (TV-Zuwendung-Arb-O).

 

Fundstellen

Haufe-Index 518993

DB 1998, 584

DB 1998, 584 (Leitsatz 1-3)

ZTR 1998, 186 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe)

NZA-RR 1998, 203-206 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

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