Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 15.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 300/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 10 AZR 101/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15. Dezember 1997 – 4 Ca 300/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1992.

Der am 20. Mai 1959 geborene Beklagte war bei der Klägerin bis zum 31. Januar 1993 in der Standortverwaltung … als vollbeschäftigter Arbeiter beschäftigt und in die Lohngruppe 5 eingruppiert.

Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juni 1991 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Arbeiter des Bundes im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages der jeweils geltenden sonstigen Regelungen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 1993 bat der Beklagte um Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 1993, weil er ein „neues, besser bezahltes Arbeitsverhältnis” aufnehmen wollte.

Unter dem 19. Januar 1993 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis „aus persönlichen Gründen auf Antrag des Arbeitnehmers im gegenseitigen Einvernehmen” mit Ablauf des 31. Januar 1993 endete.

Die Klägerin zahlte dem Beklagte für das Jahr 1992 eine tarifliche Zuwendung in Höhe von DM 1.697,29 brutto. Hiervon behielt sie DM 312,30 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie weitere DM 369,00 als Lohnsteuer ein und zahlte dem Beklagten einen Betrag vom DM 1.015,95 netto aus ….

Mit Schreiben vom 13. April 1993 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Zuwendung in Höhe eines Brutto-Überzahlungsbetrages von DM 1.384,95 bis zum 14. Mai 1993 auf. Dieser Betrag entspricht dem Bruttozuwendungsbetrag abzüglich der an die Sozialversicherung abgeführten Arbeitnehmeranteile. Auf dieses Schreiben wandte sich der Beklagte wegen der Rückzahlung des Betrages an einen Bediensteten des Wehrbereichsgebührnisamtes der Klägerin.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1993 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Rückzahlung des Betrages von DM 1.384,95 auf. Das entsprechende Schreiben war von dem Mitarbeiter des Wehrbereichsgebührnisamtes unterzeichnet, mit dem der Beklagte zuvor wegen seiner Forderung Rücksprache gehalten hatte.

Weiterhin forderte die Klägerin den Beklagten mit weiteren Schreiben vom 1. September 1994 bzw. 13. Februar 1995 zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überzahlten Zuwendung auf.

Unter dem 3. März 1997 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Mahnbescheid in Höhe von DM 1.384,95 nebst DM 14,00 an Auslagen. Der Mahnbescheid des Arbeitsgerichts … vom 11. März 1997 ist dem Beklagten am 13. März 1997 zugestellt worden. In dem am 21. März 1997 bei Gericht eingegangenen Widerspruch gab er zur Begründung an „zwecks Einigung über Zahlungsaufschub-Ratenzahlung”.

Die Klägerin hält den Beklagten zur Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 1992 verpflichtet, da er vor dem 31. März 1993 auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei. Von dem Bruttobetrag seien lediglich die Sozialversicherungsbeiträge, nicht jedoch die für den Beklagten entrichtete Lohnsteuer abzuziehen, da Steuerschuldner der Arbeitnehmer sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.384,95 netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus DM 1.380,00 seit dem 15. Mai 1993.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den Anspruch der Klägerin für verjährt. Daneben sei die Forderung auch verwirkt, da er sich darauf eingerichtet habe, daß ihm die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche nicht mehr zugemutet werden könnte. Hierzu behauptet der Beklagte, daß ihm die Schreiben der Klägerin vom 1. September 1994 und 13. Februar 1995 nicht zugegangen seien. Schließlich könne die Klägerin die Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 1992 deshalb nicht mehr verlangen, weil er um die überzahlten Beträge nicht mehr bereichert sei.

Das Arbeitsgericht Rostock hat in seinem am 15. Dezember 1997 verkündeten Urteil der Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von DM 1.015,95 netto nebst 4% Zinsen seit dem 2. Juli 1993 stattgegeben. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Rückzahlung des einbehaltenen Lohnsteuerbetrages in Höhe von DM 369,00 verlangt hatte, hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt daß der Rückzahlungsanspruch nach dem Tarifvertrag dem Grunde nach entstanden sei. Die tarifliche Ausschlußfrist habe die Klägerin eingehalten. Demgegenüber könne sich der Beklagte weder auf Entreicherung noch auf Verjährung berufen. So werde der Entreicherungseinwand durch die speziellere tarifliche Rückzahlungsklausel verdrängt; daneben habe der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen seine Entreicherung zu erkennen wäre.

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch da Bereicherungsansprüche wegen Lohnüberzahlung nach der Rechts...

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