(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

    und

  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat

    oder

    im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

    und

  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
 

(2) Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

  1. wenn er wegen

    1. a) Erreichens der Altersgrenze (§ 55 BMT-G),
    2. b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 56 BMT-G) oder
    3. Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ

    ausgeschieden ist oder

  2. wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder
  3. wenn er wegen

    1. eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
    2. einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
    3. einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

      oder

    4. d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
  4. die Arbeiterin außerdem, wenn sie wegen

    1. Schwangerschaft,
    2. Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
    3. c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI

    gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

    Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BMT-G eintritt. Absatz 1 gilt nicht.

 

(3) Der Saisonarbeiter (§ 67 Nr. 33 BMT-G) erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.

 

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn

  1. der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
  2. der Arbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Grunde gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
  3. die Arbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
 

(5) Hat der Arbeiter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

Protokollnotizen:

  1. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
  2. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung

    1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört.
    2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BMT-G/BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
  3. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
  4. Stirbt der Arbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendun...

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