Tenor

I. Der Verf.-Beklagte wird verurteilt, den Verf.-Kläger als Konstrukteur tatsächlich zu beschäftigen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungs-Beklagte zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.720,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers bei der Gemeinschuldnerin. Der Verfügungsbeklagte ist der vom Konkursgericht bestellte Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Der Verfügungskläger ist seit dem 01.02.1974 bei der Gemeinschuldnerin ungekündigt beschäftigt, zuletzt als Konstrukteur mit einem Bruttogehalt von 6.720,– DM monatlich. Er ist zugleich stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.

Mit Schreiben vom 17.04.1996 (Bl. 4 d.A.) teilte der Verfügungsbeklagte unter anderem dem Verfügungskläger mit:

„Konkursverfahren … & … Kurzarbeit bzw. vorsorgliche Freistellung

Sehr geehrte Herr …

die wirtschaftliche Situation zwingt den Verwalter, die Höhe der Personalkosten zu reduzieren. Darüber hinaus wurde der Betriebsrat umfassend informiert. Deshalb haben die Vertreter des Betriebsrats und die IG-Metall 15.4.1996 mit mir über eine Fortsetzung und Ausweitung der Kurzarbeiterregelung verhandelt.

Sie gehören zum Kreis der Betroffenen, für die ab 18.4.1996 eine modifizierte Kurzarbeiterregelung Null-Stunden gilt.

Grundlage der Entscheidung war meine Zusage, daß alle bestehenden tariflichen Vereinbarungen Bestand haben und ein von der Gewerkschaft vorgeschlagener und mit mir abzuschließender ‚Anerkennungstarifvertrag’ zustande kommt.

Die Kurzarbeiterregelung steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Arbeitsamt und dem Abschluß des oben erwähnten Anerkennungstarifvertrages. Die Anträge werden am 18.4.1996 dem Arbeitsamt eingereicht, der zusätzliche Tarifvertrag soll kurzfristig abgeschlossen werden.

In jedem Falle kann ich den Arbeitsvertrag ab 18.4.1996 nicht mehr erfüllen und Ihre Arbeitsleistung entgegennehmen. Sobald die Kurzarbeiter-Regelung zustande gekommen ist, erhalten Sie von mir eine weitere Information über die Abrechnungsmodalitäten.”

Zum Abschluß des vom Verfügungsbeklagten gewünschten Anerkennungstarifvertrages ist es nicht gekommen. Gleichwohl wird der Verfügungskläger seit dem 18.04.1996 tatsächlich nicht mehr beschäftigt. In der Abteilung, in der der Verfügungskläger bisher gearbeitet hat, werden zwei vergleichbare Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.

Nach vergeblicher Aufforderung begehrt der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung die Verurteilung des Verfügungsbeklagten zu seiner Weiterbeschäftigung. Er hält die einseitige Einführung von Kurzarbeit für unwirksam, da es unstreitig keine mitbestimmte Regelung über die Einführung und konkrete Durchführung von Kurzarbeit gebe. Da sein Arbeitsverhältnis ungekündigt und auch – zumal im Hinblick auf seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung – eine Kündigung nicht in Sicht sei, habe er einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Eine „Freistellung” sei auch im Konkursfall nicht ohne einen von der Arbeitsrechtsordnung gebilligten Rechtfertigungsgrund zulässig.

Der Verfügungskläger hat die Richtigkeit seines tatsächlichen Vorbringens an Eides Statt versichert.

Der Verfügungskläger stellt den Antrag,

den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verpflichten, den Verfügungskläger als Konstrukteur tatsächlich zu beschäftigen.

Der Verfügungsbeklagte stellt den Antrag,

den Antrag zurückzuweisen.

Er stellt darauf ab, daß es letztlich wegen des nicht zustande gekommenen Anerkennungstarifvertrages nicht zu einer Kurzarbeitsanordnung gekommen sei. Der Verfügungskläger sei vielmehr, wie dem Schreiben vom 17.04.1996 alternativ zu entnehmen sei, von der Arbeit freigestellt worden. Hierbei handle es sich um ein originäres Recht des Konkursverwalters zur Entlastung der Liquidität der Konkursmasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Antragsschrift und die Schriftsätze vom 31.05. und 13.06.1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Verfügungskläger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Beschäftigungsbetrieb der Gemeinschuldnerin.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Beschluß des Großen Senats vom 27.02.1985 – GS 1/84 – EzA § 611 BGB – Beschäftigungspflicht Nr. 9 m.w.N.) hat der Arbeitnehmer jedenfalls im ungekündigten Arbeitsverhältnis sowie im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Beschäftigungsanspruch. Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt.

Eine Ausnahme wäre die wirksame Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber. Diese liegt indes nach dem eigenen Vorbringen des Verfügungsbeklagten nicht vor. Weder hat es eine Vereinbarung mit dem Betriebs...

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