a) Berechnung

 

Rz. 34

Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal.[24] Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. Anm. Abs. 2 zu VV 7002), nicht dagegen die Gebühren eines Wahlanwalts.[25]

[25] Deshalb überholt OLG Nürnberg AGS 2007, 253 = RVGreport 2007, 150 und AG Köln AGS 2006, 26 = RVGreport 2006, 68.

b) Forderungsübergang nach § 9 BerHG

 

Rz. 35

Ist der Gegner des Auftraggebers verpflichtet, an den Auftraggeber die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, erfasst dieser Erstattungsanspruch die Post- und Telekommunikationspauschale nach den Wahlanwaltsgebühren, weil der Gegner auch die Gebühren nach den Wahlanwaltsgebühren zu erstatten hat (vgl. § 9 S. 1 "Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften"). Dieser Erstattungsanspruch geht auf den Rechtsanwalt nach § 9 S. 2 mit Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Auszahlung der Beratungshilfevergütung über.[26]

[26] Vgl. AG Kiel BeckRS 2012, 23563.

c) Tatsächlicher Anfall von Post- und Telekommunikationsentgelten

 

Rz. 36

Voraussetzung für die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 ist stets, dass überhaupt eine Post- oder Telekommunikationsdienstleistung erfolgt ist. Eine pauschale Berechnung ist nur dann möglich, wenn tatsächlich Auslagen angefallen sind.[27] Nicht entstandene Auslagen können auch nicht pauschal abgerechnet werden. Die Pauschale setzt jedoch nicht voraus, dass die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation möglich ist.[28]

[27] LG Berlin JurBüro 1985, 1667; AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider.

d) Rat oder Auskunft

 

Rz. 37

Erteilt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich einen Rat (Beratung) oder eine Auskunft, so wird es in der Regel an Telekommunikationsauslagen fehlen, es sei denn, der Anwalt ruft den Ratsuchenden an und gewährt die Beratung telefonisch oder das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Auftraggeber zugeschickt.[29] Es reicht aus, wenn nur eine von der Pauschale erfasste Auslage anfällt.[30] Das können auch die im Rahmen einer Datenbankrecherche angefallenen Kosten für die Internetnutzung oder eine E-Mail sein (auch Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc).[31] Anderenfalls steht dem Anwalt kein Auslagenersatz zu. Die Versendung des Beratungshilfeantrags löst ebenso wenig wie die Versendung des Festsetzungsantrags Auslagen nach VV 7001, 7002 aus (vgl. Anm. zu VV 7001).[32]

[29] LG Berlin JurBüro 1985, 1667.
[30] AG Aachen JurBüro 2005, 475.
[31] OLG Frankfurt 3.5.2017 – 18 W 195/16, AGS 2017, 396; Minwegen, JurBüro 2005, 621; a.A. AG Montabaur JurBüro 2011, 474.
[32] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 11.

e) Höhe der Pauschale bei den einzelnen Gebühren

 

Rz. 38

Da nach VV 2501 ff. Festgebühren gewährt werden, kommen folglich nur folgende Postentgeltpauschalen in Betracht:

 
Gebührentatbestand Gebühr Pauschale bei 1 Auftraggeber Pauschale bei 2 Auftraggebern* Pauschale bei Einigung oder Erledigung unabhängig von Anzahl der Auftraggeber
VV 2501 38,50 EUR 7,70 EUR 10,01 EUR 20,00 EUR
VV 2502 77,00 EUR 15,40 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2503 93,50 EUR 18,70 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2504 297,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2505 446,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2506 594,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2507 743,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR

*Für die Tabelle wird unterstellt, dass bei mehreren Auftraggebern die Gebührenerhöhung nach VV 1008 anfallen kann (vgl. hierzu VV Vorb. 2.5 Rdn 5 ff., VV 2501 Rdn 13 ff., VV 2503 Rdn 21 ff.).

f) Keine Anrechnung

 

Rz. 39

Eine im Rahmen der Beratungshilfe verdiente Postentgeltpauschale ist nicht anzurechnen auf ein nachfolgendes Verfahren, auch nicht auf ein PKH-Bewilligungsverfahren.[33] Eine Anrechnung findet nur zwischen Gebühren statt (vgl. auch § 15a).[34] Bei einem Beratungshilfeverfahren und dem nachfolgenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass die Postentgeltpauschale für beide Angelegenheiten gesondert entstehen kann.[35] Die Postentgeltpauschale wird jeweils aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung berechnet.[36]

[33] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.
[34] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.
[35] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.
[36] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.

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