Entscheidungsstichwort (Thema)

Nr. 7002 VV RVG setzt nicht voraus, dass tatsächlich im Einzelfall aufschlüsselbare Telekommunikationsentgelte angefallen sind

 

Leitsatz (amtlich)

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 7002

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen 2-69 T 277/16)

 

Tenor

In der Beschwerdesache (...) wird die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem AG Stadt1 vom 07.09.2016 gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 31.08.2016 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.1) Der Antragsteller erhielt am 28.04.2016 einen Berechtigungsschein für eine rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt für eine näher bezeichnete sozialrechtliche Angelegenheit. Hierzu suchte der Antragsteller den Beschwerdegegner auf. Dieser schrieb ihm nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Postalischen Schriftverkehr gab es zwischen dem Beschwerdegegner und dem Antragsteller nicht.

Unter dem 19.05.2016 reichte der Beschwerdegegner einen Vergütungsantrag ein, in dem er beantragte, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen zu erstatten:

Gebühr gem. W-Nr. 2501 RVG:

35,00 EUR

Pauschale W-Nr. 7002 RVG:

7,00 EUR

Umsatzsteuer:

7,98 EUR

Gesamt:

49,98 EUR.

Mit Festsetzung vom 23.05.2016 setzte die Rechtspflegerin die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag von 41,65 EUR fest und begründete dies damit, dass eine Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sei, da ein Geschäft nach außen, das eine Mehrauslage rechtfertige, durch die an den Mandanten versandte E-Mail nicht erfolgt sei.

Gegen die Festsetzung hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25.05.2016 Erinnerung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, die Vergütung der Pauschale falle bei jeder Post- oder Telekommunikationsdienstleistung an und sei auch im reinen Beratungsmandat möglich, z.B. für eine geführtes Telefonat oder einen versandten Brief zur mündlichen oder schriftlichen Mitteilung des Beratungsergebnisses. Dies sei auch im Wege der E-Mail-Kommunikation möglich.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hat die Erinnerung mit Stellungnahme vom 01.06.2016 gleichfalls als unbegründet angesehen. Sie ist der Ansicht, es seien keine Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG entstanden und dementsprechend sei auch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nicht erstattungsfähig. Voraussetzung für die Entstehung der Pauschale sei, dass mindestens eine tatsächliche Auslage, mithin ein Entgelt, entstanden sei, dies sei bei einer E-Mail jedoch nicht der Fall, da diese nicht nach Nr. 7001 VV RVG erstattungsfähig sei. lm Gegensatz zu Telefonaten und Telefaxen sei kein Fall anerkannt, in der eine Gebühr für die einzelne Übermittlung einer E-Mail angefallen sei, da im Rahmen der monatlichen Internetanschlussgebühren eine unbegrenzte Anzahl von E-Mails versendet werden könnten.

Mit angefochtenem Beschluss vom 09.06.2016 hat das AG Stadt1 auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die Vergütung des Antragstellervertreters auf 49,98 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, für die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sei allein maßgeblich, dass der Anwalt über das bloße Gespräch mit dem Mandanten hinaus tätig werde. Dies könne nach Entscheidung des Anwaltes durch (postalisches) Schreiben, Fax, Telefonate oder durch Versendung von E-Mails geschehen. Dabei komme es allein darauf an, dass die bei dem Anwalt vorhandene Einrichtung von Telekommunikationsmitteln benutzt werde.

Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 15.06.2016 gerichtet, mit der sie auf ihre Stellungnahme vom 01.06.2016 verwiesen und ergänzend ausgeführt hat, es komme für die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG entscheidend darauf an, ob tatsächlich ein Entgelt für die Kommunikation entstanden sei. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb auch ein Vergleich von Telefonaten und E-Mails nicht angezeigt sei. Es sei je nach Einzelfall zu entscheiden, ob durch die tatsächliche fallbezogene Telekommunikation ein Entgelt angefallen sei. Da dem Beschwerdegegner durch den Versand der E-Mail keine gesonderten Auslagen entstanden seien, könnte die Pauschale nicht angerechnet werden.

2) Das LG hat die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 31.08.2016 unter Zulassung der we...

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