Erfolgt die Medienversorgung über eine Gemeinschaftsantenne (DVB-T) und ist diese defekt, stellen entsprechende Reparaturarbeiten oder auch ein Austausch der Antenne gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar. Entsprechendes gilt für den gemeinschaftlichen Empfang über Parabolantenne.

Ist im Übrigen kein Fernsehempfang möglich, weil weder eine Gemeinschafts- noch eine Parabolantenne existieren und die Wohnanlage auch nicht an das Breitbandkabel angeschlossen ist, können die Wohnungseigentümer die Art der Medienversorgung als Maßnahme der ordnungsmäßigen Benutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Ob in diesem wohl nur theoretischen Ausnahmefall wegen der zwingend mit einer Versorgung mittels Antenne verbundenen baulichen Veränderung die Bestimmung des § 21 WEG mit der Folge zur Anwendung kommt, dass bei einfach-mehrheitlicher Beschlussfassung nur die zustimmenden Wohnungseigentümer in die Kostenverteilung eingebunden sind, wird die Rechtsprechung klären müssen, ist nach hier vertretener Auffassung jedoch abzulehnen.

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Ist in den wesentlich praxisrelevanteren Fällen die für den Fernsehempfang erforderliche Infrastruktur bereits vorhanden, dürfte bei einer Umstellung der Medienversorgung wohl von einer baulichen Veränderung auszugehen sein.

 
Hinweis

Verwalterpflichten

Soll die Medienversorgung auf ein anderes System umgestellt werden, sind grundsätzlich vom Verwalter vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (DVB-T, Kabel, Satellitenschüssel) einzuholen.[1]

Die Beschlussfassung erfolgt nach § 20 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ob sich einzelne Wohnungseigentümer etwa durch die beschlossene Parabol- oder DVB-T-Antenne gestört fühlen, ist dabei unerheblich. Grenzen baulicher Veränderungen setzt § 20 Abs. 4 WEG, wonach die baulichen Veränderungen die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten dürfen und einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig gegenüber anderen Wohnungseigentümern benachteiligen dürfen. Beides ist ersichtlich nicht der Fall.

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