Rz. 27

Maßgebender Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf. Der Berechnung des Anteils des beteiligten Ehegatten ist also zwingend der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert zugrunde zu legen.[1]

 

Rz. 28

Hat das Gericht den Verkehrswert nicht festgesetzt, so ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Streitwert – nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich.[2] Dieser ist dann ggf. vom Gericht im Verfahren nach § 33 (siehe Rdn 3) zu ermitteln.

 

Rz. 29

Belastungen sind auch hier nicht abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um Belastungen des gesamten Grundstücks handelt oder nur um Belastungen des Anteils eines Ehegatten.

[1] LG Zweibrücken 4.4.2006 – 4 T 54/06, JurBüro 2006, 382; vgl. zum vergleichbaren Fall der Festsetzung des anteiligen Gegenstandswerts in Erbscheinsverfahren: BayObLG 22.12.2005 – 1Z BR 101/04.
[2] LG Zweibrücken 4.4.2006 – 4 T 54/06, JurBüro 2006, 382.

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