Rz. 47

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts nach § 26 Abs. 2. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[5] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt. Im Rahmen der Teilungsversteigerung ist dabei auf den hälftigen Wert des entsprechenden Anteils des Ehegatten abzustellen.

 

Rz. 48

Der Gegenstandswert für Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 26 Abs. 2 und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird man i.d.R. auf den vollen Wert des Anteils des jeweiligen Ehegatten abzustellen haben, da die Aufhebung zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens führt.

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