Leitsatz

  1. Anfechtung eines Negativbeschlusses auf Ablehnung einer Verwalterabberufung (Unzulässigkeit des Antrags mit Ablauf des Bestellungszeitraums)
  2. Auch korrigierte Abrechnungsunterlagen müssen den Eigentümern vor genehmigender Beschlussfassung bekannt sein
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WEG; § 32 FGG

 

Kommentar

  1. Ein Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters und Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den die Abberufung des Verwalters abgelehnt worden ist, wird mit Ablauf des Bestellungszeitraums des Verwalters unzulässig.

    Zunächst besitzt ein einzelner Eigentümer das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters, wenn sein Versuch, einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen, gescheitert ist (vgl. auch Senat: OLG Düsseldorf v. 17.4.2002, 3 Wx 8/02, NZM 2002, 487 = ZMR 2002, 855). Ob darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung des die Abberufung ablehnenden Mehrheitsbeschlusses bestand, obwohl einem solchen Beschluss grds. keine materielle Bindungswirkung ("Sperrwirkung") zukommt (vgl. Wenzel, ZMR 2005, 413, 414), muss nicht entschieden werden. Durch den Ablauf des Bestellungszeitraums ist im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis sowohl hinsichtlich der Abberufung als auch bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit des die Abberufung ablehnenden Negativbeschlusses jedenfalls entfallen.

    Auch ein Neubestellungsbeschluss hat zur Folge, dass eine neue Amtszeit des Verwalters zu laufen beginnt und mithin die für die vorangegangene Amtszeit verlangte Abberufung überholt und erledigt ist (OLG Köln v. 7.9.1998, 16 Wx 73/98, 16 Wx 125/98, NZM 1998, 959). Auch für die Fortsetzung eines Verfahrens über die Anfechtung eines Beschlusses zur Verwalterbestellung fehlt nach Ablauf des Bestellungszeitraums das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayObLG v. 10.1.1997, 2Z BR 35/96, ZMR 1997, 256, 260). Gleiches gilt für die Anfechtung einer Verwalterabwahl nach einer Neubestellung des Verwalters (OLG Hamm v. 4.6.2002, 15 W 66/02, ZMR 2003, 51, 53). Auch eine gerichtliche Ungültigerklärung eines Bestellungsbeschlusses wirkt insofern nur ex nunc, also ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Merle in Bämann/Pick/Merle, § 23 Rn. 206 sowie umfassend Gottschalg, NZM 2001, 113 m. w. N.).

  2. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu erstellt werden müssen. Wohnungseigentümer müssen nur etwas billigen, was ihnen bekannt ist, wozu bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan gehört, dass sie schriftlich in der Form vorgelegt werden, in der sie genehmigt werden sollen. Würde man hier dem Verwalter die Möglichkeit geben, Änderungen nachzureichen, bliebe offen, wie diese noch nicht beschlossenen Änderungen nachträglich genehmigt werden könnten und ab welchem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist laufe. Dies kann im Hinblick auf die notwendige Feststellung des Zeitpunkts der Bestandskraft solcher Genehmigungsbeschlüsse nicht hingenommen werden. Bei einer nachträglichen Änderung muss deshalb ein neuer Genehmigungsbeschluss herbeigeführt werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006, I-3 Wx 107/05OLG Düsseldorf v. 7.3.2006, I-3 Wx 107/05, ZMR 7/2006, 544

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