Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 21.02.2005; Aktenzeichen 6 T 206/04)

AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 119/03 WEG)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird, soweit der Beteiligte zu 2 hiermit die Ungültigerklärung des auf der Eigentümerversammlung vom 2.12.2003 unter TOP 2.2.2 gefassten Beschlusses sowie die Abberufung des Verwalters begehrt.

Die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens tragen die Beteiligten zu 3 zu 49 %, die Beteiligte zu 1 zu 5 % und der Beteiligte zu 2 zu 46 % und. Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3 zu 46 % und der Beteiligte zu 2 zu 54 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3 zu 61 % und der Beteiligte zu 2 zu 39 %.

Die Beteiligten zu 3 haben dem Beteiligten zu 2 die diesem in der dritten Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 61 % zu erstatten; im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf

49.600 EUR für das amtsgerichtliche Verfahren,

43.600 EUR für die Erstbeschwerde und

33.000 EUR für die Rechtsbeschwerde.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 4 verwaltet wird.

Die Eigentumsanlage besteht aus 8 Ladenlokalen, einem viergeschossigen Hotel nebst separater Gaststätte, 47 Wohnungen und einer zweigeschossigen Tiefgarage mit insgesamt 164 Stellplätzen. Auf die Ladenlokale entfallen 3.539/10.000, auf das Hotel 1.941/10.000 und auf die Wohneinheiten 4.520/10.000 Miteigentumsanteile. Der Beteiligte zu 2 ist Wohnungseigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 84/10.000.

Der Beteiligte zu 4 wurde durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.11.2001 vom 1.12.2002 an bis zum 31.12.2004 zum Verwalter bestellt. Der Verwaltervertrag sah eine Vergütung von ca. 13.000 EUR pro Jahr vor.

Auf der Eigentümerversammlung vom 2.12.2003 wurde unter TOP 2.2.2 "Abberufung des Verwalters" auf den Antrag des Beteiligten zu 2, den Beteiligten zu 4 abzuberufen, mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

"Der Verwalter wird nicht abberufen. Der Verwaltervertrag bzw. die Verwalterbestellung besteht fort."

Auf dieser Eigentümerversammlung wurden ferner unter TOP 3.1 die Jahresabrechnung 2002 und unter TOP 3.3 der Wirtschaftsplan 2003/2004 jeweils mehrheitlich beschlossen.

Der Beteiligte zu 2 hat u.a. die genannten Beschlüsse angefochten und ferner beantragt, den Beteiligten zu 4 abzuberufen. Hierbei hat er geltend gemacht, es lägen wichtige Gründe für dessen Abberufung als Verwalter vor.

Hinsichtlich der genannten Punkte hat das AG das Begehren des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, über die das LG mündlich verhandelt hat.

Durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.10.2004 wurde der Beteiligte zu 4 für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2009 erneut zum Verwalter bestellt. Dieser Beschluss wurde angefochten; das AG Krefeld - 86 UR II 109/04 WEG - hat das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt.

Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss vom 21.2.2005 der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der hier interessierende Punkte entsprochen und die auf der Eigentümerversammlung vom 2.12.2003 zu TOP 2.2.2, 3.1 und 3.3 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt sowie den Beteiligten zu 4 aus wichtigem Grund abberufen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie machen geltend:

Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters liege nicht vor. Auch die Anfechtung der Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan seien nicht gerechtfertigt, weil die entsprechenden "ursprünglichen" Unterlagen auf der Eigentümerversammlung vorgelegen hätten. Hier sei es aufgrund einer Sitzung des Verwaltungsbeirats vom 20.11.2003 lediglich zu einer Änderung bei der Position Hausreinigung gekommen. Das sei auf der Eigentümerversammlung ausführlich diskutiert worden. Es sei für jeden Eigentümer ersichtlich gewesen, dass hier entsprechende Änderungen erfolgen würden, was dann auch geschehen sei. Damit wäre allenfalls eine Aufhebung der Beschlüsse hinsichtlich der Position Hausreinigung gerechtfertigt.

Die Beteiligten zu 3 beantragen, den Beschluss des LG Krefeld aufzuheben, soweit die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.2.2, 3.1 und 3.3 der Eigentümerversammlung vom 2.12.2003 für ungültig erklärt worden sind und der Verwalter aus wichtigem Grund abberufen worden ist.

Der Beteiligte zu 2 beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und tritt dem weiteren Vorbringen der Beteiligten zu 3 entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG; 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit das LG den Beschluss...

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