Leitsatz

Die Androhung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme kann einen Mangel des Mietobjekts begründen (hier: Brandschutzmaßnahmen in einem Kaufhaus).

 

Fakten:

Der Vermieter verlangt Zahlung von geminderten Mietbeträgen. Der Mieter hatte die Miete um 30 Prozent gemindert, weil die Stadt wegen Brandschutzmängeln den Erlass einer Ordnungsverfügung angedroht und dabei eine Nutzungsuntersagung des gesamten Gebäudes in Erwägung gezogen hatte. Das Gericht erklärt die Mietminderung für gerechtfertigt, da das Mietobjekt mangelhaft war. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Beschränkungen sind Fehler der Mietsache, wenn sie mit der Art, Lage oder Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Die Androhung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme kann jedoch einen Mangel begründen, wenn sie zu einer Ungewissheit über die Möglichkeit des künftigen Gebrauchs führt und hierdurch gegenwärtige Interessen des Mieters beeinträchtigt sind. Bereits die Ungewissheit, ob die Nutzung des gesamten Gebäudes untersagt werden würde, reicht für eine Mietminderung aus. Der Vermieter muss die Räume in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Er war daher verpflichtet, Mängel des Brandschutzes zu beseitigen. Die Androhung einer Ordnungsverfügung rechtfertigt eine Mietminderung von 30 Prozent.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002, 24 U 124/01

Fazit:

Im Gegensatz dazu liegt kein Mietmangel vor, wenn die Behörde trotz des Verstoßes gegen ihre Bestimmungen oder Richtlinien den von den Parteien den Mietgebrauch duldet.

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