Leitsatz

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse begründen einen Sachmangel nicht, solange für ein drohendes Einschreiten der Verwaltungsbehörde nichts ersichtlich ist.

 

Fakten:

Der Mieter von Büroräumen, die teilweise im Keller gelegen sind, nutzte die Büroräume als Lager. Er stellte die Mietzahlungen ein und berief sich unter anderem. darauf, dass für die Kellerräume hinsichtlich der Büronutzung keine Baugenehmigung vorlag. Er focht den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte ihn hilfsweise fristlos. Das zuständige Bauamt erteilte einen Bescheid, durch den das Bauvorhaben "belassen" wurde. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist unwirksam. Ein arglistiges Verhalten des Vermieters ist nicht ersichtlich, zumal er die Räume vor Vertragsschluss selbst als Büroräume genutzt hatte. Das Fehlen der Baugenehmigung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Beschränkungen sind Fehler der Mietsache, wenn sie mit der Art, Lage oder Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Behörde trotz eines Verstoßes gegen ihre Bestimmungen oder Richtlinien den vereinbarten Gebrauch der Mietsache duldet. Dies war hier durch den Belassungsbescheid geschehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004, I-24 U 186/03

Fazit:

Die Androhung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme, etwa aufgrund fehlender Genehmigungen, kann einen Mietmangel begründen, wenn sie zu einer Ungewissheit über die Möglichkeit des künftigen Gebrauchs führt und hierdurch gegenwärtige Interessen des Mieters beeinträchtigt sind.

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