Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie soll nach der weiteren gesetzlichen Wertung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die wesentlichen Entscheidungen durch Beschluss der Wohnungseigentümer treffen, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nicht mehr von untergeordneter Bedeutung oder mit einer erheblichen Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden ist. Zwar ist eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG in gewissen Grenzen möglich, insbesondere was auch eine eigenmächtige Beauftragung von Sonderfachleuten betrifft. Allerdings muss für die einzelnen Wohnungseigentümer das finanzielle Risiko überschaubar sein. Das aber ist dann nicht der Fall, wenn im Verwaltervertrag keine jährliche Ausgabenhöchstgrenze festgelegt ist.[1]

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