Ist ein Wohnungseigentümer mit seiner Hausgeldverpflichtung im Rückstand, muss der Verwalter ein Klageverfahren einleiten. Vielfach ist in Verwalterverträgen eine pauschale Sondervergütung für den Fall der Veranlassung von Klageverfahren, zahlbar vom säumigen Eigentümer vorgesehen.
Nicht transparente und klare Klausel
Ist die Regelung aber nicht auf den jeweiligen Rückstand im Sinne einer Vergütungsstaffel und auf den Grund des Rückstands im Sinne eines Verschuldens abgestellt, wird die Klausel als nicht transparent und klar eingestuft und deshalb als unwirksam angesehen.[1]
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